00.100.493
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.493
Stelle: Bezirksgericht Kulm
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 04.08.2026
Verfügung vom 31. Juli 2026 (VF.2026.1 / SF.2026.1)
Klägerin / Gesuchstellerin: Evelina Yovanova, geboren am 28. September 2007, von Bulgarien, Boh-nenackerweg 303, 5732 Zetzwil vertreten durch lic. iur. Daniel Buchser, Fürsprecher, Sandgasse 1, Postfach, 5734 Reinach AG
Beklagter / Gesuchsgegner: Viktor Yovanov, geboren am 26. Mai 1980, von Bulgarien, Selo Jargulica, BG-92420 Radovis
Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Mündigenunterhalt / vorsorgliche Mas-snahmen
Dispositiv
1.
1.1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Verfahren VF.2026.1 innert an-gesetzter Frist keine Klageantwort erstattet hat.
1.2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner im Verfahren SF.2026.1 in-nert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.
1.3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte / Gesuchsgegner keine Zustella-dresse in der Schweiz genannt hat.
2. Dem Beklagten / Gesuchsgegner wird zur Einreichung der Klageantwort im Verfahren VF.2026.1 sowie der Stellungnahme im Verfahrens SF.2026.1 eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt.
3.
Bleiben die Klageantwort bzw. die Stellungnahme aus, wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 219 i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO).
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Klageantwort / Stellungnahme In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).
Lauf der Frist für die Klageantwort / Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Klageantwort / Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Kulm Präsidium 3 des Familiengerichts