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00.002.468

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Rubrum

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.002.468 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.10.2019

Verfügung vom 17. Oktober 2019 Klägerin: Zara Kabashi, geb. 31. Dezember 2016, von Kosovo, Widengasse 15, 5070 Frick Beiständin: Karin Salzmann, KESD Bezirk Laufenburg, Hinterer Wasen 58, Postfach 101, 5080 Laufenburg Beklagter 1: Semir Rushid, geb. 23. September 1992, von Mazedonien, letzte Adresse: Dizhonska 46, MK-1000 Skopje Beklagte 2: Tahire Kabashi, geb. 2. April 1993, von Kosovo, Widengasse 15, 5070 Frick

Gegenstand

vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung gemäss Art. 256 ff. ZGB

Verfügung des Gerichtspräsidiums:

1. Die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung samt Beilagen kann jederzeit beim Bezirksgericht Laufenburg bezogen werden.

2. Die relevanten Klagebegehren lauten sinngemäss wie folgt:

Es sei gerichtlich festzustellen, dass zwischen der Klägerin Zara Kabashi und dem Beklagten 1 Semir Rushid kein Kindsverhältnis besteht.

Unter Kosten‐ und Entschädigungsfolgen

3. Dem Beklagten 1 wird zur Einreichung der Klageantwort (im Doppel) eine Frist von 20 Tagen ab Publikation gesetzt. Allfällige Beilagen sind ebenfalls im Doppel einzureichen. Die Klageantwort ist beim Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, CH-5080 Laufenburg (Schweiz), schriftlich einzureichen. Ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch ist vor Ablauf der Frist zu stellen, zu begründen und an die gleiche Adresse zu schicken.

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Klägerin: Zara Kabashi, geb. 31. Dezember 2016, von Kosovo, Widengasse 15, 5070 Frick Beiständin: Karin Salzmann, KESD Bezirk Laufenburg, Hinterer Wasen 58, Postfach 101, 5080 Laufenburg Beklagter 1: Semir Rushid, geb. 23. September 1992, von Mazedonien, letzte Adresse: Dizhonska 46, MK-1000 Skopje Beklagte 2: Tahire Kabashi, geb. 2. April 1993, von Kosovo, Widengasse 15, 5070 Frick

Gegenstand: vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung gemäss Art. 256 ff. ZGB

Verfügung des Gerichtspräsidiums:

1. Die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung samt Beilagen kann jederzeit beim Bezirksgericht Laufenburg bezogen werden.

2. Die relevanten Klagebegehren lauten sinngemäss wie folgt:

Es sei gerichtlich festzustellen, dass zwischen der Klägerin Zara Kabashi und dem Beklagten 1 Semir Rushid kein Kindsverhältnis besteht.

Unter Kosten‐ und Entschädigungsfolgen

3. Dem Beklagten 1 wird zur Einreichung der Klageantwort (im Doppel) eine Frist von 20 Tagen ab Publikation gesetzt. Allfällige Beilagen sind ebenfalls im Doppel einzureichen. Die Klageantwort ist beim Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, CH-5080 Laufenburg (Schweiz), schriftlich einzureichen. Ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch ist vor Ablauf der Frist zu stellen, zu begründen und an die gleiche Adresse zu schicken.

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts Laufenburg

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