00.002.470
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Rubrum
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.002.470 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 25.10.2019
Verfügung vom 21. Oktober 2019 Klägerin: Kristina Abraham, geb. 2. Oktober 2017, von Eritrea, Stieracker 12, 5070 Frick Beiständin: Ines Wiedmer, KESD Bezirk Laufenburg, Hinterer Wasen 58, Postfach 101, 5080 Laufenburg Beklagter 1: Micheele Tsegay, Geburtsdatum unbekannt, von Eritrea, Aufenthaltsort unbekannt Beklagte 2: Rahel Abraham, geb. 27. Mai 1984, von Eritrea, Stieracker 12, 5070 Frick
Gegenstand
vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung gemäss Art. 256 ff. ZGB
Verfügung des Gerichtspräsidiums:
1. Die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung samt Beilagen kann jederzeit beim Bezirksgericht Laufenburg bezogen werden.
2. Die relevanten Klagebegehren lauten wie folgt:
Es sei gerichtlich festzustellen, dass zwischen der Klägerin Kristina Abrahmam und dem Beklagten 1 Micheele Tsegay kein Kindsverhältnis besteht.
Unter Kosten‐ und Entschädigungsfolgen
3. Dem Beklagten 1 wird zur Einreichung der Klageantwort (im Doppel) eine Frist von 10 Tagen ab Publikation gesetzt. Allfällige Beilagen sind ebenfalls im Doppel einzureichen. Die Klageantwort ist beim Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, CH-5080 Laufenburg (Schweiz), schriftlich einzureichen. Ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch ist vor Ablauf der Frist zu stellen, zu begründen und an die gleiche Adresse zu schicken.
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4. Die Beklagte 2 kann ihre Antwort mündlich an der Verhandlung erstatten. Die Vorladung zur Verhandlung und die Beweisverfügung erfolgen nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 3 bzw. nach Ablauf einer allfälligen Nachfrist bei einer ausgebliebenen Antwort. Für die Verhandlung wird ein Übersetzer für Tigrinya beigezogen.
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts Laufenburg
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