00.027.723
Urteilsvorschlag vom 19. Oktober 2022
Rubrum
Publ.-Nr: 00.027.723
Stelle: Bezirksgericht Laufenburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 21.10.2022 Urteilsvorschlag vom 19. Oktober 2022
Kläger/Vermieter Anandakumar Keethapongalan, Hündlerstrasse 85c, 8406 Winterthur
Beklagter/ Mieter 1 Petre Gabor, unbekannter Aufenthalt
Beklagte/ Mieterin 2 Iuliana Gabor, unbekannter Aufenthalt
Gegenstand Forderung auf Zahlung von Fr. 1'760.00; Verrechnung der Forderung mit Mietkaution
Miet-/ Pachtobjekt 4 1/2-Zimmerwohnung, 1. OG, Hauptstrasse 374, 5075 Hornussen Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Laufenburg unterbreitet den Parteien
Dispositiv
1. Die Beklagten werden verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'760.00 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Forderung gemäss Ziffer 1 vorstehend infolge Verrechnung mit der Mietkaution getilgt ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO)
Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.
Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Bezirksgericht Laufenburg Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Der Mietschlichtungspräsident