00.044.578
00.044.578
Rubrum
Publ.-Nr: 00.044.578
Stelle: Bezirksgericht Laufenburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 13.11.2023
Entscheid vom 10. November 2023
Gesuchstellerin 1 Nicole Schmid, Dellstrasse 14, 4333 Münchwilen AG
Gesuchsteller 2 Thomas Schmid, Dellstrasse 14, 4333 Münchwilen AG
Gesuchsgegner Martin Frank Kunzelmann, unbekannt,
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung gemäss Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) (…)
Dispositiv
1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 2.5-Zimmer- Einliegerwohnung inklusive Keller an der Dellstrasse 14 in 4333 Münchwilen seit dem 30. September 2023 aufgelöst ist.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das Mietobjekt gemäss Ziff. 1 vollständig zu verlassen, zu räumen, die Schlüssel zurückzugeben und zwar spätestens innert fünf Tagen ab Publikation dieses Entscheides.
3.
3.1. Kommt der Gesuchsgegner der Aufforderung gemäss Ziff. 2 hievor nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, beauftragt das Gerichtspräsidium – auf schriftliches Gesuch der Gesuchsteller – die Regionalpolizei Unteres Fricktal mit der Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt gemäss Ziff. 1.
3.2.
Allfällige Vollzugskosten hat der Gesuchsgegner zu tragen, wobei die Gesuchsteller einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten haben.
4. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 800.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchsteller Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat.
5. Jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts