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00.045.272

00.045.272

Rubrum

Publ.-Nr: 00.045.272

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 24.11.2023

Entscheid vom 23. November 2023

Gesuchstellerin: Rodriguez Trigas Enikö, geboren am 18. Dezember 1979, von Ungarn, Chrüzweg 12, 5603 Staufen

Gesuchsteller: Rodriguez Trigas Roberto, geboren am 17. April 1981, von Spanien, Calle Dauradella 5, ES-46980 Paterna / Valencia

Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Dispositiv

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr von CHF 800.00 sowie die Auslagen von CHF 100.00 (Publikationskosten), d.h. total CHF 900.00 werden den Gesuchstellern je zur Hälfte im Betrag von CHF 450.00 auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'050.00 verrechnet, sodass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 450.00 direkt zu ersetzen hat.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Scheidung der Ehe kann nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist

beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Familiengerichts