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00.096.677

Teil-Entscheid vom 29. April 2026 (VZ.2024.32)

Rubrum

Publ.-Nr: 00.096.677

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 28.05.2026 Teil-Entscheid vom 29. April 2026 (VZ.2024.32)

Kläger: Grzegorz Lasocha, Bernstrasse 67, 3510 Konolfingen vertreten durch Unia Bern Sekretariat Thun, Frau MLaw Gohar Tabaker, Aarestrasse 40, Postfach, 3602 Thun

Beklagte: Worktime Personal AG in Liquidation, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz

Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Dispositiv

1. In Gutheissung des Klagebegehrens 2 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis auszustellen.

2. Die Klagebegehren 3 und 5 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Über die Klagebegehren 1 und 4 werden mit separatem Entscheid befunden.

4. Über die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten wird im Endentscheid gem. Ziff. 3 befunden.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten

Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 4 des Arbeitsgerichts