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00.099.455

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.455

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 14.07.2026

Entscheid vom 9. Juli 2026 Betroffene Patai Melany, geboren am 20. Januar 2016, von Ungarn, Leutwilerstrasse 2d, 5706 Boniswil Mutter Szecsi Anna, geboren am 13. Juni 1989, von Rumänien, Leutwilerstrasse 2d, 5706 Boniswil Vater Patai Csaba Boby, geboren am 3. Juli 1991, von Ungarn, Leutwilerstrasse 2d, 5706 Boniswil

Gegenstand Aufhebung einer Massnahme

Dispositiv

1. Die den Eltern mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 9. Januar 2026 erteilten Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB werden aufgehoben.

2. Die der Betroffenen mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 9. Januar 2026 erteilten Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB werden aufgehoben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).

Bezirksgericht Lenzburg Familiengericht