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Entscheidvorschlag vom 13. Juli 2026 (SC.2025.34)

Rubrum

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.099.457 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.07.2026

Entscheidvorschlag vom 13. Juli 2026 (SC.2025.34) Kläger: Raffaele Conidi, Othmarsingerstrasse 64, 5600 Lenzburg vertreten durch Dr. Kathrin Albrecht, WS LAW, Zeltweg 23, 8032 Zürich

Beklagte: AZ Management AG, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz

Gegenstand

Schlichtungsverfahren betreffend Lohnzahlung etc.

Der Gerichtspräsident unterbreitet den Parteien folgenden Entscheidvorschlag:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 7'227.45 netto zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 61653 des Betreibungsamts Niederlenz (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025) wird aufgehoben.

3. Die Organe der Beklagten werden unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis ungefaltet und auf dem Briefpapier der Beklagten mit folgendem Inhalt aus- und zuzustellen:

[Der Inhalt des Arbeitszeugnisses kann während der laufenden Frist auf der Gerichtskanzlei des Bezirksgerichts Lenzburg eingesehen werden.]

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.

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Wirkungen des Entscheidvorschlages (Art. 211 ZPO)

Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a. in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Die Frist zur Ablehnung des Entscheidvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 1 des Arbeitsgerichts

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