00.099.859
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.859
Stelle: Bezirksgericht Lenzburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 22.07.2026
Entscheid vom 20.07.2026 Betroffene Soliman Kashben, geboren am 1. Januar 2011, von Irak, General Herzog-Strasse 47, 5600 Lenzburg Aufenthaltsadresse: Jugendheim Platanenhof, Sonnenhofstrasse 10, 9242 Oberuzwil Mutter Hassan Juanko geboren am 19. Oktober 1984, von Irak, General Herzog-Strasse 49, 5600 Lenzburg Vater Abdulrahman Are Sulaiman, geboren am 1. Januar 1986, von Irak, Wohnort unbekannt Beiständin Gut Britta, Berufsbeistandschaft der Stadt Lenzburg, Poststrasse 5, 5600 Lenzburg
Gegenstand Änderung einer Massnahme
Dispositiv
1. Der mit superprovisorischer Verfügung vom 1. Juni 2026 angeordnete und mit Entscheid vom 4. Juni 2026 gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bestätigte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über die Betroffene bleibt bestehen.Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibt beim Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht, als Kindesschutzbehörde.
2. Die mit superprovisorischer Verfügung vom 1. Juni 2026 angeordnete und mit Entscheid vom 4. Juni 2026 bestätigte fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB, im Jugendheim Platanenhof, Sonnenhofstrasse 10, 9242 Oberuzwil, wird per 21. Juli 2026 aufgehoben.
3. Die Betroffene wird per 21. Juli 2026 in die Beobachtungsstation des Foyer Basel, Flughafenstrasse 20, 4056 Basel platziert.
4. Die für die Betroffene bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird beibehalten und der Aufgabenbereich angepasst.
5. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:
Die Mutter in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen (bisher); Beratung und Unterstützung der Mutter in sämtlichen Erziehungsfragen (bisher); gemeinsam mit der Mutter die schulische, gesundheitliche und persönliche Entwicklung der Betroffenen sicherzustellen, insbesondere im Rahmen der gesundheitlichen Entwicklung eine regelmässige psychotherapeutische Unterstützung aufzugleisen, im Bereich Schule an
(Standort-)Gesprächen teilzunehmen, sowie bei Bedarf als Vermittlungsperson zwischen der Mutter und der Schule zu fungieren (bisher); gemeinsam mit der Mutter um geeignete Unterstützungsangebote besorgt sein, insbesondere im Bereich Schule (wie z.B. Hausaufgabenhilfe), diese aufzugleisen sowie allfällige Finanzierungsfragen zu klären (bisher); die Mutter bei der umgehenden Organisation und Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, an mindestens 2 Tagen à je 3 Stunden pro Woche zu unterstützen, für die involvierten Personen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, an Standortgesprächen teilzunehmen sowie die Finanzierung sicherzustellen (bisher); das Einkommen und Vermögen der Betroffenen umfassend zu verwalten und allfällige Ansprüche der Betroffenen geltend zu machen (bisher); als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen der Betroffenen, der Mutter und der involvierten Fachstellen zu amten (bisher); den Eintritt der Betroffenen im Foyer Basel zu organisieren und die Platzierung zu begleiten (neu); die notwendigen An- und Abmeldungen der Betroffenen in Zusammenarbeit mit der Mutter vorzunehmen (neu); den Unterbringungsvertrag mit der Institution Foyer Basel in Vertretung des Familiengerichts zu unterzeichnen (neu); als Ansprechperson für sämtliche Fragen und Anliegen der Betroffenen sowie der Mutter zu amten, den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, an Standortgesprächen teilzunehmen sowie bei Bedarf als Koordinationsperson zu dienen und an Standortgesprächen teilzunehmen (neu); die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Foyer Basel zu regeln (neu); den persönlichen Verkehr zwischen der Betroffenen und der Mutter zu organisieren und zu begleiten (es gelten die Regeln der Institution) (bisher); eine allfällige Nachfolgelösungen für die Zeit nach der Beobachtungsstation Foyer Basel und rechtzeitige Antragstellung beim Familiengericht zu organisieren und zu begleiten (neu); die Einhaltung der Weisungen zu beaufsichtigen (bisher).
6. Die der Mutter mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 12. Januar 2026 erteilten Weisungen bleiben unverändert bestehen und lauten wie folgt:
Die Mutter wird angewiesen, weiterhin regelmässig (wöchentlich) die Psychotherapie Termine wahrzunehmen (bisher);
die Mutter wird angewiesen aktiv mit der Beiständin zusammenzuarbeiten und sie zeitnah über Besonderheiten in Kenntnis zu setzen (wie z.B. stationären medizinischen Behandlungen) (bisher).
7. Die Beiständin, Britta Gut, Berufsbeistandschaft der Stadt Lenzburg, Poststrasse 5, 5600 Lenzburg, wird beibehalten.
8. Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen.
9. Die mit Entscheid vom 3. Juli 2024 festgesetzte Berichtsperiode vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026 bleibt unverändert bestehen.
10. Die Stadt Lenzburg wird ersucht, die allenfalls nötige Kostengutsprache zu leisten. Die Stadt Lenzburg wird eingeladen, innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids i.S.v. § 33 Abs. 3 EG ZGB allfällig Stellung zu nehmen.
11. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Bezirksgericht Lenzburg Familiengericht