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00.100.433

Rubrum

Publ.-Nr: 00.100.433

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 03.08.2026

Entscheid vom 30.07.2026 Betroffener Mehari Elieonai, geboren am 21. November 2012, von Eritrea, Fallenacker 10, 5504 Othmarsingen Aufenthaltsadresse: AH Basel, Nonnenweg 76, 4055 Basel vertreten durch lic. iur. Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden Mutter Mehari Sofia, geboren am 1. November 1993, von Eritrea, Fallenacker 10, 5504 Othmarsingen Beiständin: Aysel Gürer, Gemeindeverband SDRL, Rathausgässli 19, 5600 Lenzburg Vater Ande Medhane, geboren am 1. Januar 1994, von Eritrea, Wohnort unbekannt Beiständin Wintergerst Martina, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg

Gegenstand Änderung der Massnahme/Teilsorgerechtsenzug Gesundheit

Dispositiv

1. Der Mutter bleibt gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen entzogen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt beim Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht, als Kindesschutzbehörde. Die für den Betroffenen mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Juni 2026 angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der geschlossenen Abteilung des AH Basel, Nonnenweg 76, 4055 Basel, bleibt bestätigt. Für die Entlassung des Betroffenen aus der fürsorgerischen Unterbringung ist das Familiengericht zuständig.

2. Der Betroffene oder eine ihm nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Ist die Einrichtung nicht selbst für die Entlassung zuständig, leitet sie das Gesuch mit einem begründeten Antrag ohne Verzug an die Kindesschutzbehörde weiter.

3. Die nächste periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung durch das Familiengericht erfolgt spätestens per 14. Dezember 2026.

4. Der Mutter wird gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB die elterliche Sorge für den Bereich Gesundheit beschränkt und an die Beiständin übertragen.

5. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bleibt bestehen und der Aufgabenbereich angepasst. Die Beistandschaft umfasst neu folgende Aufgabenbereiche:

Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind (bisher);

den Aufenthalt des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung des AH Basel zu organisieren, die Platzierung zu begleiten sowie allfällige Finanzierungsfragen zu klären (bisher);

als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen des Betroffenen, der Mutter und dem AH Basel zu amten (bisher);

für einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Betroffenen und der bisherigen Pflegefamilie besorgt zu sein und die regelmässigen Kontakte/Besuche zu organisieren (alle vier bis sechs Wochen inkl. zwei Übernachtungen pro Wochenende) (bisher);

für die geeignete Beschulung des Betroffenen weiterhin besorgt zu sein sowie die Finanzierung sicherzustellen (bisher);

Koordination sämtlicher Fachpersonen im System sowie Förderung der Zusammenarbeit unter den Fachpersonen und den Eltern (bisher);

in Zusammenarbeit mit den Eltern und der Institution einen Besuchsrechtsplan zu erstellen oder bei dessen Nichterreichen beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts einzureichen (bisher);

die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Platzierungsort zu regeln, insbesondere den Unterbringungsvertrag mit der geschlossenen Abteilung des AH Basel in Vertretung des Familiengerichts zu unterzeichnen (bisher);

den persönlichen Verkehr zwischen dem Betroffenen und der Mutter zu organisieren und zu begleiten (es gelten die Regeln der Institution) (bisher);

die notwendigen An- und Abmeldungen des Betroffenen vorzunehmen (bisher);

den Betroffenen bei der Wahrung seiner Bedürfnisse und Interessen mit Rat und Tat zu unterstützen (bisher);

den Betroffenen im Bereich Gesundheit zu vertreten (insbesondere im Bereich der ADHS- Medikation) (neu);

gemeinsam mit dem Betroffenen und der Mutter allfällige psychiatrische / psychologische / medizinische Abklärungen sowie notwendige ärztliche, psychotherapeutische und sonstige Behandlung des Betroffenen sicherzustellen und zu begleiten (bisher);

in Zusammenarbeit / Absprache mit der Mutter und dem Betroffenen mit sämtlichen ärztlichen, psychologischen / psychiatrischen, schulischen und sonstigen Fachpersonen in regelmässigem Austausch zu stehen und an Standortgesprächen etc. teilzunehmen (bisher).

eine allfällige Nachfolgelösungen für die Zeit nach der fürsorgerischen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung des AH Basel und rechtzeitige Antragstellung beim Familiengericht zu organisieren und begleiten (bisher);

die Einhaltung der Weisungen zu beaufsichtigen (bisher).

6. Die den Eltern mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 26. September 2024 erteilte Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB bleibt bestehen und lautet wie folgt:

Zur Sicherstellung des Kindswohls haben die Eltern sämtliche Termine bei der Beiständin des Betroffenen wahrzunehmen (bisher).

7. Die Beiständin Martina Wintergerst, SDRL, Jugend- und Familienberatung Lenzburg, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg, wird beibehalten. Die mit Entscheid vom 9. März 2026 festgesetzte Berichtsperiode vom 1. April 2026 bis 31. März 2028 bleibt unverändert bestehen.

8. Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen.

9. Die Beiständin hat die alte Ernennungsurkunde innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an das Familiengericht zu retournieren.

10. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Der Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht (Art. 450c ZGB). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 325 ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Familiengericht