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00.101.601

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.601

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 21.08.2026

Entscheid vom 17. August 2026 (SR.2025.260)

Besetzung: Gerichtspräsidentin D. Sonderegger Gerichtsschreiberin i.V. N. Gfeller

Gesuchsteller: Kanton Luzern, vertreten durch Staatsanwaltschaft, Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6020 Emmenbrücke Gesuchgegnerin: Jehonita Krasniqi, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21251044 des Betreibungsamtes Othmarsingen (Zahlungsbefehl vom 20.10.2025)

Dispositiv

1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 21251044 des Betreibungsamtes Othmarsingen (Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2025) für den Betrag von CHF 60.00 sowie den Betrag von CHF 150.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2025 definitive Rechtsöffnung (Postaufgabe des Rechtsöffnungsbegehrens am 23. Oktober 2025) erteilt.

2.

2.1. Die Entscheidgebühr von CHF 180.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt.

2.2.

Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, den vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt CHF 180.00 zurückzuerstatten.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Zivilgerichts