Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

00.011.119

Rubrum

Publ.-Nr: 00.011.119

Stelle: Bezirksgericht Muri

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 27.11.2020

Entscheid vom 12. November 2020

Gesuchstellerin: Alfred Müller AG, Neuhofstrasse 10, 6340 Baar

Gesuchsgegnerin 1: Snezana Mihajlovic, Seetalstrasse 14, 5102 Rupperswil

Gesuchsgegner 2: Belmondo Mihajlovic, Klosterfeldstrasse 16, 5630 Muri AG

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Ausweisung von Mietern/Rechtsschutz in klaren Fällen

Dispositiv

1. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, die Wohnung an der Klosterfeldstrasse 16 in 5630 Muri sowie den dazu gemieteten Parkplatz Nr. 8 an gleicher Adresse, bis spätestens Dienstag, 1. Dezember 2020, zu verlassen.

2. Verlassen die Gesuchsgegner das Mietobjekt nicht innert der genannten Frist, wird die Gesuchstellerin ermächtigt, die Wohnung auf Kosten der Gesuchsgegner mit polizeilicher Hilfe zu räumen. Hierfür hat die Gesuchstellerin vorgängig beim Bezirksgericht Muri eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung einzuholen.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.-- wird den Gesuchsgegnern auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in der gleichen Höhe verrechnet, so dass die Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.-- direkt zu ersetzen haben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an den Gesuchsgegner durch Publikation.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

Bezirksgericht Muri Präsidium des Zivilgerichts