Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Klagebewilligung vom 4. Dezember 2024

Rubrum

Publ.-Nr: 00.064.948

Stelle: Bezirksgericht Muri

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 10.12.2024 Klagebewilligung vom 4. Dezember 2024

Besetzung: Gerichtspräsident M. Koch

Klägerin: Rebeka Ilija, Vorderweymatt 12, 5630 Muri AG

Beklagte: Pro Finanz Schweiz AG in Liquidation, Degersheimerstrasse 82, 9100 Herisau Streitgegenstand: Lohnzahlung

Rechtsbegehren: Die beklagte Partei sei zu verurteilen, - der klagenden Partei den Betrag von CHF 6´500.00 brutto, abzüglich Soziallasten zu bezahlen; - Lohnabrechnungen für die Zeit vom 01.01.2024 bis 29.02.2024 resp. eine Schlussabrechnung zu erstellen; - Belege über die Bezahlung der gesetzlich / vertraglich geschuldeten Sozialleistungen vorzulegen. Einleitung des Schlichtungsverfahrens: 27. März 2024

Dispositiv

1. Der klagenden Partei wird die Klagebewilligung ausgestellt.

2. Es werden keine Gerichskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 ZPO).

Hinweis:

Die Klagebewilligung berechtigt während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO).

Die Klagefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Zustellung an:

  • die Klägerin

  • die Beklagte, per Publikation im Amtsblatt

Muri, 4. Dezember 2024

Präsidium des Arbeitsgerichts Muri

Der Gerichtspräsident

M. ​Koch

Bezirksgericht Muri Präsidium 1 des Arbeitsgerichts Muri