Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

00.096.837

00.096.837

Rubrum

Publ.-Nr: 00.096.837

Stelle: Bezirksgericht Muri

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 01.06.2026

Entscheid vom 28. Mai 2026

Besetzung Gerichtspräsidentin S. Baumgartner Gerichtsschreiberin S. Gökçen

Gesuchstellerin Sarah Camara, geboren am 31. Oktober 1981, von Büron, Baumgarten 11, 5647 Oberrüti

Gesuchsgegner Mohamed Camara, geboren am 10. Februar 1994, von Guinea, Wohnort unbekannt

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 21. März 2025 stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge:

"1. Das Sorgerecht und die Obhut vollumfänglich der Kindsmutter (Sarah Camara) zugesprochen wird.

2. Eine Unterhaltsregelung für das Kind getroffen wird.

3.

Ein Kontaktverbot dem Kindesvater gegenüber dem Kind und der Gesuchstellerin ausgesprochen wird zu deren Sicherheit. Oder mindestens das begleitete Besuchsrecht verordnet wird, und ein Kontaktverbot zur Kindsmutter, und Kommunikation über den Beistand erfolgt.

4. Das Gericht bei Herrn Mohamed Camara nachfragt, ob er mit der Scheidung einverstanden ist, und bereit ist, das Gesuch zu unterschreiben. Da unter den gegebenen Umständen die Gesuchstellerin Angst vor dem getrennten Ehepartner und einer erneuten Kontaktaufnahme hat."

2. Mit Schreiben vom 23. April 2024 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, ihre Eingabe vom 21. März 2025 innert 20 Tagen zu verbessern. Gleichzeitig wurden ihr die möglichen weiteren Verfahrensschritte aufgezeigt und sie wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis auf das Gesuch nicht eingetreten wird.

3. Mit Eingabe vom 17. Mai 2025 teilte die Gesuchstellerin mit, dass ihre Eingabe vom 21. März 2025 als Scheidungsklage entgegenzunehmen sei, und beantragte gleichzeitig den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Ihrer Eingabe legte sie ein entsprechendes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens bei. Sie stellte für das vorliegende Verfahren folgende Anträge:

"1. (…)

2. Das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind Jamal Said Camara (Geburtsdatum 17.12.2020) der Klägerin zu übertragen, sowie die alleinige Obhut.

3. Die Klägerin beantragt, dem Beklagten ein persönliches Besuchsrecht ausschliesslich unter Aufsicht einzuräumen, sofern er ausdrücklich und eigeninitiativ davon Gebrauch machen möchte.

4. Zur Durchführung und Überwachung dieses Besuchsrechts wird beantragt, dass eine neutrale Aufsichtsperson oder eine vom Gericht bestimmte Fachstelle oder Vormundschaftsbehörde mit der Begleitung des Besuchs beauftragt wird. Diese Massnahme dient dem Kindeswohl sowie der Sicherung der physischen und psychischen Unversehrtheit des Kindes, insbesondere im Hinblick auf frühere Vorfälle und die dokumentierte Gefährdung durch den Beklagten.

5. Bezüglich des Kindesunterhalts beantragt die Klägerin, dass das Gericht die Höhe der Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes sowie der finanziellen

Leistungsfähigkeit der Beklagten festlegt, gestützt auf die anerkannten Richtlinien (z. B. Zürcher Tabelle) und im Sinne des Kindeswohls.

6. Auf den Antrag auf Ehegattenunterhalt wird verzichtet.

7. Die Klägerin beantragt, dass die gesamten Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt werden, da ihm ein erhebliches Verschulden am Scheitern der Ehe anzulasten ist und er ursächlich für das Verfahren sowie die damit verbundenen Kosten verantwortlich ist.

8. Das Wohnrecht ist zwischen den Parteien bereits faktisch geregelt und bedarf nur der formellen Anerkennung durch das Gericht.

9. – 10. (…)"

4. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wurden die Parteien darüber informiert, welche Aspekte für die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu regeln sind. Die Scheidungsklage sowie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurden dem Gesuchsgegner am 30. Mai 2025 per Post zugestellt.

5.

5.1. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 wurden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen. Die Vorladung wurde dem Gesuchsgegner am 14. August 2025 am Schalter der Luzerner Polizei übergeben.

5.2. Am 19. August 2025, kurz nach Beginn der Verhandlung, teilte der Gesuchsgegner telefonisch mit, dass er aufgrund von Zahnschmerzen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Der Gesuchsgegner hat jedoch nicht geltend gemacht, dass er aufgrund von Zahnschmerzen einen unaufschiebbaren Arzttermin hätte oder prozessunfähig wäre, weshalb er unentschuldigt abwesend und damit säumig war.

6. Mit Verfügung vom 21. August 2025 wurde den Parteien das Verhandlungsprotokoll vom 19. August 2025 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, Unterlagen einzureichen.

7.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wurde der Gesuchgegner erneut aufgefordert, Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig wurden Dritte aufgefordert, über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchgegners Auskunft zu erteilen.

8. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 bestätigt die Gesuchstellerin, keine Unterhaltszahlungen für das gemeinsame Kind vom Gesuchsgegner erhalten zu haben.

9. Am 14. Januar 2026 erging folgende Verfügung:

"1. Zustellung der Eingabe vom 10. Dezember 2025 an den Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme.

2. Zustellung der Eingabe der WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern vom 15. Dezember 2025 an die Parteien zur Kenntnisnahme.

3. Zustellung der Eingabe der CSS Kranken-Versicherung AG vom 19. Dezember 2025 an die Parteien zur Kenntnisnahme.

4. Der Endentscheid ergeht separat."

10. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 nahm die Gesuchstellerin zum Verfahren Stellung und schilderte Versuche von Kontaktaufnahmen des Gesuchsgegners sowie weitere Umstände und stellte Anträge zur Kostenverteilung.

11.

11.1. Am 26. März 2026 erging folgende Verfügung:

1.

1.1. Es ist vorgesehen, eine Besuchsrechtsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für Jamal Said, geb. 17. Dezember 2020, mit folgendem Aufgabenkatalog zu errichten:

die Eltern im Aufbau ihrer Kommunikation betreffend sämtliche Kinderbelange zu unterstützen und allenfalls notwendige weitere Unterstützungsmassnahmen zu empfehlen; den Aufbau von Besuchskontakten zwischen Jamal Said und seinem Vater zu prüfen, gegebenenfalls aufzubauen und zu begleiten;

Allen Beteiligten als Ansprechperson zu dienen

1.2. Die Parteien haben sich innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zur allfälligen Beistandschaft und dem Aufgabenkatalog zu äussern.

2. Nach Ablauf der Fristen gemäss Ziffer 1.2. respektive im Säumnisfall ergeht der Entscheid."

11.2. Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin postalisch zugestellt und für den Gesuchsgegner am 30. März 2026 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert.

12. Mit Eingabe vom 31. März 2026 nahm die Gesuchstellerin zur in Aussicht gestellten Massnahme Stellung und führte sinngemäss aus, dass von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen sei, da ein Kontaktaufbau zwischen dem Gesuchsgegner und dem gemeinsamen Sohn derzeit nicht realistisch sei und den Sohn zusätzlich belasten würde.

13. Mit Eingabe vom 23. April 2026 nahm die Gesuchstellerin zum Verfahren ergänzend Stellung und berichtete über Telefonkontakte mit dem sich in der Schweiz aufhaltenden Gesuchsgegner. Zudem machte sie Ausführungen zur bisherigen fehlenden Mitwirkung des Gesuchsgegners sowie zum beabsichtigten aufbauenden Kontaktrecht, bat um Berücksichtigung, dass der Gesuchsgegner aufgrund von Drohungen gegenüber Jamal rechtskräftig strafrechtlich verurteilten und hielt im Übrigen an der bisherigen Stellungnahme fest.

Dispositiv

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 30. September 2022 getrennt leben.

2. Die vormals eheliche Wohnung im Baumgarten 11, 5647 Oberrüti, wird der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen.

3. Die elterliche Obhut über den gemeinsamen Sohn Jamal Said Camara, geb. 17. Dezember 2020, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.

4.

4.1.

Es wird ein begleitetes Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsgegner und Jamal angeordnet. Die Besuche von Jamal sind durch das BBT Aargau zu begleiten. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, Jamal alle zwei Wochen entweder bei der BBT in Baden oder bei der BBT in Aarau einen halben Tag lang zu besuchen. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen vom Zweiwochenrhythmus aufgrund der vom BBT Aargau angebotenen Besuchstage.

4.2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, Jamal jeweils rechtzeitig (in Absprache mit dem BBT) an den Übergabestandort der BBT zu bringen und ihn dort wieder abzuholen.

4.3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts aufzukommen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte übernommen werden.

4.4. Eine Installation des begleiteten Besuchsrechts, die Ausweitung des Besuchsrechts respektive die Aufhebung der Begleitung des Besuchsrechts erfolgt in Absprache mit dem Beistand (nachfolgend) und unter Wahrung des Kindeswohls von Jamal.

5.

5.1. Für den Sohn Jamal Said Camara, geb. 17. Dezember 2020, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit folgendem Aufgabenbereich errichtet:

begleitete Besuche von Jamal und dem Gesuchsgegner bei den begleiteten Besuchstage Aargau (BBT Aargau) aufzugleisen; die Kindsmutter bei der Vorbereitung von Jamal für das Kontaktrecht zu unterstützen sowie dem Kindsvater für die Wiederaufnahme des Kontaktrechtes beratend zur Seite zu stehen; die Eltern von Jamal im Aufbau ihrer Kommunikation betreffend sämtliche Kinderbelange konstruktiv zu unterstützen, so insbesondere: betreffend die Übergaben von Jamal (Art und Weise sowie Zeitpunkt und Inhalt der Absprache der Übergabemodalitäten) betreffend die Art und Weise sowie zwingender Inhalt für die Wahrung des Informationsflusses (z.B. Austausch wesentlicher gesundheitlicher Informationen etc.); allen Beteiligten als Ansprechperson zu dienen; allenfalls einen entsprechenden begründeten Antrag auf Ausweitung des Aufgabenkataloges zu stellen

5.2. Das Familiengericht Muri als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird ersucht, eine Beistandsperson für Jamal zu ernennen.

5.3.

Die Beistandsperson wird aufgefordert, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Muri per 30. November 2026 einen Verlaufsbericht über die bisherige Ausübung der Beistandschaft einzureichen.

Die ordentliche Berichtsperiode wird erst nach Eingang des Verlaufsberichtes durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Muri bestimmt.

6. Dem Gesuchsgegner wird im Rahmen einer Weisung i.S.v. Art. 273 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB untersagt, sich Jamal ausserhalb der festgelegten Besuchskontakte anzunähern bzw. Jamal oder die Gesuchstellerin zu Hause an ihrem Wohnort, Baumgarten 11, 5647 Oberrüti, aufzusuchen.

Für den Fall, dass der Gesuchsgegner dieser Anordnung nicht nachkommt, wird ihm die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB angedroht.

Artikel 292 StGB lautet wie folgt:

"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

7.

7.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von Jamal Said Camara monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:

  • Fr. 0.00 von April bis und mit Juli 2025 sowie von Januar bis und mit August 2026 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt);

  • Fr. 300.00 von August 2025 bis Dezember 2025 (davon Fr. 00.00 als Betreuungsunterhalt);

  • Fr. 625.00 ab September 2026 (davon Fr. 00.00 als Betreuungsunterhalt).

7.2. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 7.1. ist der existentielle Unterhalt von Jamal Said Camara nicht gedeckt. Es fehlen monatlich folgende Beträge:

- Fr. 815.00 von April bis und mit Juli 2025 sowie von Januar bis und mit August 2026

(davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt);

  • Fr. 505.00 von August 2025 bis und mit Dezember 2025 (davon Fr. 00.00 als Betreuungsunterhalt);

  • Fr. 180.00 ab September 2026 (davon Fr. 00.00 als Betreuungsunterhalt).

8. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien keinen persönlichen Unterhalt schulden.

9. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 wurde von folgenden monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen:

bei Sarah Camara - (exkl. KZ, FamzuL, 13. ML/Boni) Fr. 6'780.00

bei Mohamed Camara

  • August bis Dezember 2025 (LohnA 2025, exkl. KZ, nach Abzug Quellensteuer) Fr. 3'650.00

  • hypothetischer Lohn ab September 2026): Fr. 3'650.00

bei Jamal Said

  • Kinderzulagen Fr. 363.00

  • Familienzulagen (50%) Fr. 65.00

10. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen, soweit anderes oder mehr verlangt wird resp. soweit darauf einzutreten ist.

11. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

12.

12.1. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt. Hinzuzurechnen sind die Übersetzung kosten von Fr. 253.60 sowie die Kosten für die Publikation von Fr. 42.00. Insgesamt belaufen sich die Gerichtskosten somit auf Fr. 3'295.60. Diese werden den Parteien je hälftig auferlegt. Der hälftige Kostenanteil jeder Partei beläuft sich auf Fr. 1'647.80.

12.2. Der Gesuchsgegner hat seinen Kostenanteil in der Höhe von Fr. 1'647.80 an die Gerichtskasse Muri zu bezahlen. Der Kostenanteil der Gesuchstellerin wird mit ihrem Kostenvorschuss in der

Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet. Die Gesuchstellerin hat somit Fr. 147.80 direkt an die Gerichtskasse Muri zu bezahlen.

12.3. Vorbehalten bleibt eine Erhöhung der Entscheidgebühr, falls eine schriftliche Begründung des Entscheides verlangt wird.

Zustellung an:

  • die Gesuchstellerin (Begleitbrief)

  • den Gesuchsgegner (Publikation)

und nach Rechtskraft im Dispositiv an:

  • KESB Muri (auszugsweise Dispositivziffer 3. – 5.)

  • das Amt für Migration Kanton Luzern

  • die Gerichtskasse Muri

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Muri mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Muri Präsidium des Familiengerichts II