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00.099.083

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.083

Stelle: Bezirksgericht Muri

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 08.07.2026

Entscheid vom 6. Juli 2026

Besetzung Gerichtspräsident M. Koch Gerichtsschreiber Y. Bühler Rechtspraktikant S. Weidmann

Gesuchsteller: Erich Thalmann, Chliacherweg 3, 5623 Boswil vertreten durch erich thalmann consulting ag, Marktstrasse 14, 5630 Muri AG

Gesuchsgegner 1: Miroslav Kamenov Borisov, Wohnort unbekannt

Gesuchsgegnerin 2: Svetlana Alexandrova Borisova, Dorfstrasse 6, 5624 Bünzen

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Erwägungen

[...]

Dispositiv

1. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, die Liegenschaft an der Dorfstrasse 6 in 5624 Bünzen sowie die Garagenplätze 5+6 im Nebengebäude bis spätestens Montag, 27. Juli 2026 zu verlassen.

2. Verlassen die Gesuchsgegner das Mietobjekt nicht innert der genannten Frist, wird der Gesuchsteller ermächtigt, die Liegenschaft auf Kosten der Gesuchsgegner mit polizeilicher Hilfe zu räumen. Hierfür hat der Gesuchsteller vorgängig beim Bezirksgericht Muri eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung einzuholen.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung auferlegt und ist von diesen an die Gerichtskasse Muri zu bezahlen.

Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, dem Gesuchsteller den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 nach Rechtskraft dieses Entscheides zurückzubezahlen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: - den Gesuchsgegner 1 (via Publikation im Amtsblatt)

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge, ausser der Entscheid beinhaltet vorsorgliche Massnahmen, Anweisungen an die Schuldner oder die Sicherstellung des Unterhalts (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO); Ausnahmen davon richten sich nach Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO.

Bezirksgericht Muri Präsidium I des Zivilgerichts

Muri District Court, 00.099.083 (2026) | Lexipedia