Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

00.101.641

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.641

Stelle: Bezirksgericht Muri

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 24.08.2026

Entscheid vom 19. August 2026

Besetzung: Gerichtspräsidentin S. Baumgartner Gerichtsschreiber Y. Bühler

Gesuchsteller: Sandro Trachsler, Wohnort unbekannt,

Gesuchsgegnerin: Solida Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens

Dispositiv

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an: - den Gesuchsteller (mittels Publikation im Amtsblatt)

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene

Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Muri Präsidium II des Zivilgerichts