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00.003.036

00.003.036

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.036

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 14.11.2019

Entscheid vom 30. Oktober 2019

Klägerin: dieInkasso AG, Baarerstrasse 99, 6300 Zug, vertreten durch lic. iur. Franz Peter Boutellier, Rechtsanwalt, 5080 Laufenburg

Beklagter 1: Simon Vicari, gemeldet gewesen: Av. de France 5, 1004 Lausanne, nun unbekannten Aufenthalts

Beklagter 2: Ludovic Givel, Rue Centrale 3, 1110 Morges, vertreten durch Philippe Baudraz, Advokat, 1001 Lausanne

Beklagter 3: Vitor Manuel da Neves Antunes, Route de Berne 111, 1010 Lausanne

Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung

Dispositiv

1.

1.1 Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin in grundsätzlich solidarischer Haftbarkeit mit den Beklagten 2 (beachte jedoch die Vereinbarung vom 24. Oktober 2019) und 3 den Betrag von Fr. 28'548.50 nebst Zins zu 5 % seit 23. Januar 2018 zu bezahlen.

1.2 Der Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin in grundsätzlich solidarischer Haftbarkeit mit den Beklagten 1 und 2 (beachte jedoch die Vereinbarung vom 24. Oktober 2019) den Betrag von Fr. 28'548.50 nebst Zins zu 5 % seit 23. Januar 2018 zu bezahlen.

2. Der vom Beklagten 1 gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Lausanne (Betreibungs- Nr. 8132363) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Ziffer 1.1. beseitigt.

3.

3.1 Die Gerichtskosten in Bezug auf den Beklagten 1 bestehen aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'950.– (inkl. Publikationskosten). Die Entscheidgebühr reduziert sich um 25 % auf Fr. 1'462.50, wenn der Entscheid nicht begründet werden muss.

Diese Entscheidgebühr wird dem Beklagten 1 auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 6'200.– verrechnet, so dass der Beklagte 1 der Klägerin den Betrag von Fr. 1'462.50 direkt zu ersetzen hat. Muss der Entscheid begründet werden, wird der Kostenentscheid an die nicht reduzierte Entscheidgebühr angepasst. 3.2 (…..)

4. (…..)

5. Die Kostennote des Vertreters der Klägerin, Franz Peter Boutellier, Rechtsanwalt in Laufenburg, wird in der Höhe von Fr. 8'232.80 (exkl. MWSt) richterlich genehmigt.

6. Die Beklagten 1 und 3 haben der Klägerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 8'532.80 (inkl. Fr. 300.– Verfahrenskosten des Friedensrichteramts Kreis XIV) unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides. Zustellung an den Beklagten mittels Publikation im Amtsblatt

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 2 des Zivilgerichts