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00.003.474

00.003.474

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.474

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 04.12.2019

Verfügung vom 29. November 2019

Klägerin: dieInkasso AG, Baarerstrasse 99, 6300 Zug, vertreten durch lic. iur. Franz Peter Boutellier, Rechtsanwalt, 5080 Laufenburg

Beklagte 1: Los Cuates GmbH, c/o José Antonio Diaz Garcia, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, letzte bekannte Adresse: Klingelbergstrasse 17, 4056 Basel

Beklagter 2: José Antonio Diaz Garcia, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, letzte bekannte Adresse: Klingelbergstrasse 17, 4056 Basel

Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung Mit Klage vom 12. November 2019 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagten seien zu verurteilen, der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit CHF 20'742.45 nebst Zins zu 5% seit 15. Juni 2019 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00).

Dispositiv

1. Zustellung (via Publikation) der Klage vom 12. November 2019 an die Beklagte 1 und den Beklagten 2 je zur Stellungnahme (Antwort) innert 14 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Bitte beigefügte Hinweise beachten!

2. Das Handelsregisteramt Basel-Stadt wird hiermit darüber informiert, dass das Domizil der Beklagten 1 beim Gesellschafter und Geschäftsführer José Antonio Diaz Garcia, Klingelbergstrasse 17, 4056 Basel, nicht mehr aktuell ist, da derselbe beim Einwohneramt Basel- Stadt amtlich gestrichen ist.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 1 des Zivilgerichts