00.003.730
00.003.730
Rubrum
Publ.-Nr: 00.003.730
Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 16.12.2019
Entscheid vom 10. Dezember 2019
Gesuchstellerin: Credit Suisse Funds AG, handelnd für CS Real Estate Fund LivingPlus, Uetlibergstrasse 231, 8045 Zürich, vertreten durch Wincasa AG, 4310 Rheinfelden
Gesuchsgegner: Abdulkarim Hamidi, Wohnort unbekannt, letzte bekannte Adresse: Säckingerstrasse 17, 4310 Rheinfelden
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen: Mietausweisung 3-Zimmer Wohnung, 2. Stock, Säckingerstrasse 17, 4310 Rheinfelden
Dispositiv
1.
1.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, die 3-Zimmer-Wohnung, 2. Stock, Referenz Nr. 2648.01.0021.5, Säckingerstrasse 17, 4310 Rheinfelden, innert 10 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids zu verlassen und zu räumen.
1.2. Im Unterlassungsfalle kann die Gesuchstellerin nach Ablauf der Frist beim Gerichtspräsidium Rheinfelden das Begehren um polizeiliche Ausweisung stellen. Der vorliegende Entscheid gilt in Verbindung mit einer gerichtlichen Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung als Anweisung für die Polizei zur Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt.
2. Dem Gesuchsgegner wird für den Fall der Missachtung der Ausweisungsverfügung die Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) angedroht. Dieser lautet wie folgt: " Art. 292 StGB Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– (inkl. der Kosten der amtlichen Publikation) wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 800.– verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.– direkt zu ersetzen hat.
4. Im Falle einer polizeilichen Ausweisung hat der Gesuchsgegner allfällige Kosten (Kosten der Polizei, Zügelkosten) zu bezahlen; diese sind aber von der Gesuchstellerin zuhanden der Polizei bzw. der Zügelfirma vorzuschiessen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
Zustellung an den Gesuchsgegner mittels Publikation Zustellung zwecks Vollstreckung der polizeilichen Anweisung (sofern das Mietobjekt nicht geräumt wurde und ein entsprechender Antrag der gesuchstellenden Partei erfolgt ist) an die REPOL unteres Fricktal, 4319 Rheinfelden
Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 1 des Zivilgerichts