00.003.910
00.003.910
Rubrum
Publ.-Nr: 00.003.910
Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 27.12.2019
Entscheid vom 13. Dezember 2019
Klägerin Michèle Ford-Moren, geboren am 5. Oktober 1972, von Basel, Maiengässli 39, 4310 Rheinfelden unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden
Beklagter Christian David Ford, geboren am 3. April 1969, von den USA, letzte bekannte Adresse:, Martin Street 139 W, US-18103-5831 Allentown PA, zur Zeit unbekannten Aufenthalts
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Dispositiv
1. In Gutheissung der Klage wird die am 14. Juni 2006 in den Vereinigten Staaten, Pennsylvania, Philadelphia, geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Die elterliche Sorge über die Kinder Neomi Angelina Ford, geb. 31. Mai 2003, und Maeva Jolie Ford, geb. 13. April 2011, wird der Klägerin bzw. Mutter zugeteilt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Klägerin bzw. Mutter.
3. Der Beklagte bzw. Vater wird berechtigt erklärt, mit den Kindern Neomi Angelina Ford, geb. 31. Mai 2003, und Maeva Jolie Ford, geb. 13. April 2011, jährlich 4 Wochen Ferien zu verbringen. Ein weitergehendes Ferien- und Kontaktrecht, insbesondere auf telefonischem oder elektronischem Weg, bleibt der direkten Parteiabsprache – unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder und deren schulischen Verpflichtungen – vorbehalten.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von Neomi Angelina Ford, geb. 31. Mai 2003, monatlich vorschüssig Fr. 1'392.50 (Barunterhalt) ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Abschluss der Erstausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit, zu bezahlen.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von Maeva Jolie Ford, geb. 13. April 2011, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Abschluss der Erstausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit, monatlich vorschüssig folgende Beiträge (Barunterhalt) zu bezahlen: bis 12. April 2021 Fr. 1'005.00
vom 13. April 2021 bis 30. Juni 2027 Fr. 1'305.00 vom 1. Juli 2027 bis 12. April 2029 Fr. 1'392.50 Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: Ehemann: Nettoeinkommen Fr. 8'000.00 Bedarf Fr. 4'955.00 Ehefrau: Nettoeinkommen Fr. 4'430.00 Bedarf bis 31. Mai 2021 Fr. 2'340.00 Bedarf ab 1. Juni 2021 Fr. 2'090.00
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 4 und 5 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende November mit 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2020, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November … ursprünglicher Indexstand per Ende November von 101.7 Punkten
7. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden.
8. Auf die Teilung der Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge wird verzichtet.
9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von Fr. 201'198.– zu bezahlen (ausstehende Unterhaltszahlungen gemäss Urteil des Präsidiums des Familiengerichts Rheinfelden vom 19. Juni 2015).
10. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewiesen.
11. Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. 12.
12.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 4'200.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 915.15 d) den Kosten für die Kindsvertretung Fr. 0.00 Total Fr. 5'601.40
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'400.–, wenn der Entscheid begründet werden muss.
12.2. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin zu 1/3 mit Fr. 1'400.– und dem Beklagten zu 2/3 mit Fr. 2'800.– auferlegt. Der Beklagte hat zudem die Kosten der Übersetzung von Fr. 915.15 zu tragen.
12.3. Der Beklagte hat insgesamt Fr. 3'715.15 an die Gerichtskasse Rheinfelden zu bezahlen. (….)
13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (….) Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 2 des Familiengerichts