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00.044.940

00.044.940

Rubrum

Publ.-Nr: 00.044.940

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 20.11.2023

Entscheid vom 17. November 2023

Gesuchstellerin: Moto Center Winterthur AG, Steigstrasse 26, 8406 Winterthur

Gesuchsgegner: Pierdomenico Rizzo, Bronzehoj 33, 8800 Viborg, Dänemark

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung, Betr.-Nr.20221473

Dispositiv

1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 20221473 des Betreibungsamtes Rheinfelden (Zahlungsbefehl vom 11. August 2022) für den Betrag von Fr. 18'900.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2022, für den Betrag von Fr. 780.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2022 und für den Betrag von Fr. 70.– nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 491.55 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 400.– verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 400.– direkt zu ersetzten und der Gerichtskasse Fr. 91.55 nachzuzahlen hat.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an:

  • die Gesuchstellerin

  • den Gesuchsgegner (durch amtliche Publikation)

  • die Gerichtskasse Rheinfelden

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene

Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen. Der Betriebene kann innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides überdies beim Richter des Betreibungsortes auf dem Weg des ordentlichen Prozesses die Aberkennungsklage einreichen. Unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Für den Lauf der Frist gelten die im 3. Abschnitt aufgeführten Regeln.

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 3 des Zivilgerichts