00.064.642
00.064.642
Rubrum
Publ.-Nr: 00.064.642
Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 04.12.2024
Entscheid vom 29. November 2024
Besetzung Gerichtspräsident B. Bastian Gerichtsschreiber A. Aydogdu Rechtspraktikant T. Bischofberger Betroffene Streiter GmbH Heizungen und Schlosserei, Hasenrain 2, 4313 Möhlin
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel Gestützt auf - die Anzeige des Handelsregisteramts Aargau vom 12. Juni 2024 - die Verfügung des Gerichts vom 11. Juli 2024 - die Säumnis der betroffenen Gesellschaft - die Verfügung des Gerichts vom 30. Oktober 2024 (mit ausführlicher Begründung und Säumnisandrohungen) - die erneute Säumnis von Seiten der betroffenen Gesellschaft - Art. 731b i.V.m. Art. 939 OR i.V.m. Art. 819 OR, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 250 lit. c ZPO, § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO
Dispositiv
1. Die Betroffene wird mit Wirkung ab 29. November 2024, 17:00 Uhr aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– werden der Betroffenen auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Präsidium II des Zivilgerichts Rheinfelden