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00.084.549

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.084.549 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.11.2025

Verfügung vom 10. November 2025 Klägerin Petra Kuzmanovic-Bozic, geboren am 15. Mai 1968, von Thun, Mattenstrasse 10, 4313 Möhlin vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden

Beklagter Ljubomir Kuzmanovic, Skugric, BA-74480 Modrica

Gegenstand

Verfahren betreffend Ergänzung Scheidungsurteil vom 14. November 2017 des Amtsgerichts Modrica in Bosnien Herzegowina

Gestützt auf die Tatsache, dass dem Beklagten die Verfügung vom 11. September 2025 am 9. Oktober 2025 zugestellt wurde und er weder eine Klageantwort eingereicht noch ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat

wird verfügt:

Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

Bleibt die Antwort innert dieser Frist aus, wird – nach Erlass allenfalls notwendiger Beweisverfügungen – zur Hauptverhandlung vorgeladen (Art. 223 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).

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Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Zustellung an: - den Beklagten (Publikation)

Mitteilung an: - die Klägerin (Vertreterin)

Bezirksgericht Rheinfelden/Präsidium III des Familiengerichts

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