00.098.927
Rubrum
Publ.-Nr: 00.098.927
Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 03.07.2026
Entscheid vom 1. Juni 2026
Besetzung Gerichtspräsident B. Bastian Bezirksrichterin C. Brugger Schmidt Bezirksrichter M. Derrer Bezirksrichterin B. Lutz Brüderlin Bezirksrichterin M. Zumbach Gerichtsschreiberin I. Klotz
Klägerin dieInkasso AG, Baarerstrasse 99, 6300 Zug vertreten durch lic. iur. Cornel Wehrli, Rechtsanwalt, Kaistenbergstrasse 4, Postfach 161, 5070 Frick
Beklagte Sandra Quarda Cherrad, Chemin De-La-Montagne 110, 1224 Chêne-Bougeries
Gegenstand Ordentliches Zivilverfahren betreffend Forderung [. . .]
Dispositiv
1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 146'793.10, nebst Zins zu 5 % bezogen auf den Forderungsanteil von Fr. 131'305.– seit 18. Februar 2024 sowie 5 % bezogen auf den Forderungsanteil von Fr. 15'488.10 seit 30. Oktober 2023, zu bezahlen
2. Der von der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl des Office des poursuites de Genève (Betreibungs-Nr. 24223403) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Dispositiv Ziff. 1 vorstehend beseitigt.
3.
3.1. Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 6'021.– (inkl. Publikationskosten) wird der Beklagten auferlegt und ist an die Gerichtskasse Rheinfelden zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'505.–, wenn der Entscheid begründet werden muss.
3.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der Klägerin nach Rechtskraft des Entscheids den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'700.– zurückzuerstatten.
4.
4.1. Die Kostennote des Vertreters der Klägerin, lic. iur. Cornel Wehrli, Rechtsanwalt in Frick, wird in Höhe von Fr. 12'421.25 (exkl. MWSt) richterlich genehmigt.
4.2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 12'721.25 (inkl. Verfahrenskosten des Friedensrichteramts Kreis XIV von Fr. 300.–) zu bezahlen.
Zustellung an: [. . .] - die Beklagte [. . .]
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem
siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Rheinfelden / Präsidium III des Zivilgerichts