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00.099.463

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.463

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 14.07.2026

Entscheid vom 17. Juni 2026 Betroffene dn-p (Schweiz) AG, Domizil eingebüsst (vorherige Domiziladresse bis 29.10.2025: c/o Mahrer Treuhand AG Bahnhofstrasse 130, 4313 Möhlin)

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel Gestützt auf die Anzeige des Handelsregisteramts Aargau vom 13. März 2026 die Verfügung des Gerichts vom 2. April 2026 die Säumnis der betroffenen Gesellschaft (verspätete Stellungnahme der Betroffenen vom 18. April 2026) die Verfügung des Gerichts vom 27. April 2026 (mit ausführlicher Begründung und Säumnisandrohungen) die erneute Säumnis von Seiten der betroffenen Gesellschaft (verspätete Eingabe vom 6. Juni 2026 mit dem sinngemässen Antrag auf Löschung der Gesellschaft) Art. 731b i.V.m. Art. 939 OR, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO, § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO

Dispositiv

1. Die dn-p (Schweiz) AG wird mit Wirkung ab 17. Juni 2026, 10:00 Uhr, aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– werden der Betroffenen auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: - die Betroffene (Publikation) [. . .]

Mitteilung nach Rechtskraft an: [. . .]

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium I des Zivilgerichts