00.099.799
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.799
Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 21.07.2026
Entscheid vom 9. Juli 2026
Gläubiger Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Direkte Bundessteuer, Sektion Bezug, 5001 Aarau 1
Schuldnerin MEGA MARKETING CORPORATION GMBH, Gerstenweg 8, 4310 Rheinfelden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Konkursbegehren [. . .]
Dispositiv
1. Das Verfahren SG.2026.88 wird infolge Konkurseröffnung in einem anderen Verfahren als erledigt abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird der Schuldnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gläubigers von Fr. 350.– verrechnet.
3. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird nach Rechtskraft angewiesen, dem Gläubiger Fr. 150.– zurückzuerstatten.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: - die Schuldnerin [. . .]
Mitteilung an: [. . .]
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium I des Zivilgerichts