00.003.816
Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Rubrum
Publ.-Nr: 00.003.816
Stelle: Bezirksgericht Zofingen
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 19.12.2019 Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Verfügung vom 12. Dezember 2019 Antragstellerin: Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen
Gesuchsgegner: Leonard Rashiti, geb. 26. Januar 1995, von Eggiwil BE, z.Zt. unbekannten Aufenthalts
Gegenstand: Verfahren betreffend Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Dispositiv
An Stelle der dem Gesuchsgegner mit Strafbefehl Nr. 2711 des Stadtrates Zofingen vom 22. März 2019 auferlegten Busse von Fr. 100.00 wird eine Freiheitsstrafe von 1 Tag ausgefällt. Dem Gesuchsgegner werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 512.00 auferlegt. Über die Kosten des allfälligen Strafvollzugs entscheidet die Strafvollzugsbehörde.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit dessen Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundes-recht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).
Bezirksgericht Zofingen Präsidium des Strafgerichts Die Gerichtspräsidentin