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00.028.839

00.028.839

Rubrum

Publ.-Nr: 00.028.839

Stelle: Bezirksgericht Zofingen

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 05.12.2022

Entscheid vom 30. November 2022

Kläger: Ludwig Heinrich Preher, geboren am 23. Januar 1961, von Rothrist, Lischweg 4, 4803 Vordemwald, vertreten durch Dr. Wilhelm Boner, Rechtsanwalt, Pelzgasse 15, Postfach 2430, 5001 Aarau

Beklagte: Kitty Preher-Glonczi, geboren am 14. Januar 1979, von Ungarn, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB

Dispositiv

1. Die Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine Beiträge an den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB schulden.

3. Auf eine Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird verzichtet.

4. Es wird festgestellt, dass die Parteien beim derzeitigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.

5. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 3'000.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen hat. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird

eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Familiengerichts