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00.095.233

Verfügung vom 4. Mai 2026, SZ.2026.61

Rubrum

Publ.-Nr: 00.095.233

Stelle: Bezirksgericht Zofingen

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 05.05.2026

Verfügung vom 4. Mai 2026, SZ.2026.61

Verfügung vom 4. Mai 2026

Gesuchsteller: Felix Wolgelernter, Grossmatt 6, 6052 Hergiswil NW vertreten durch Wohnswiss AG, Schöntalstrasse 25, 8045 Zürich

Gesuchsgegner: Tesfay Hagos, Eienstrasse 5, 5745 Safenwil

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Dispositiv

Das Gesuch des Gesuchstellers vom 27.04.2026 inkl. Beilagen und das Merkblatt "Bestätigung des Gesuchseingangs und Informationen zum Verfahren" stehen dem Gesuchsgegner nach Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei Zofingen zur Einsicht offen.

Dem Gesuchsgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme zum Gesuch eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der End-entscheid allein gestützt auf die durch die gesuchstellende Partei behaupteten Tatsachen getroffen.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

Inhalt der Stellungnahme

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweis-mittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind

beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird eine Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Zustellungen

Die Verfahrensbeteiligten müssen dem Gericht Adressänderungen umgehend mitteilen. Bei Abwesenheiten ist für die Entgegennahme der Post zu sorgen. Sendungen, die an der dem Gericht bekannten Adresse nicht zustellbar sind oder auf der Post nicht fristgerecht abgeholt werden, gelten als zugestellt. Dasselbe gilt bei Rückbehaltsaufträgen, postlagernder Zustellung und ähnlichen Aufträgen an die Post.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts