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00.096.009

00.096.009

Rubrum

Publ.-Nr: 00.096.009

Stelle: Bezirksgericht Zofingen

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 15.05.2026

Entscheid vom 23. April 2026

Klägerin: Elsa Cristina Da Silva Castro, geboren am 23. August 1984, von Portugal, Gartenstrasse 12, 4665 Oftringen unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Nils Haldemann, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden

Beklagter: Kareem Mohamed Elbasha Mohamed Abdelrahman, geboren am 5. Februar 1989, von Ägypten, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB

Dispositiv

1. Die Ehe der Parteien wird gemäss Art. 114 ZGB geschieden.

2. Die elterliche Sorge über die Tochter Naíra Elbasha, geboren am 7. Juli 2019, wird der Klägerin zugeteilt.

3. Die Obhut über die Tochter Naíra wird der Klägerin zugewiesen.

4. Auf die Regelung eines Besuchs- und Ferienrechts des Beklagten gegen-über der Tochter Naíra wird verzichtet.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Tochter Naíra monatlich vorschüssig folgende Beiträge, zuzüglich allenfalls bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen:

5.1. Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bis 30. Juni 2029: Fr. 1'210.00 (davon Fr. 517.00 Betreuungsunterhalt)

5.2. Ab 1. Juli 2029 bis 31. Juli 2031: Fr. 1'390.00 (davon Fr. 523.00 Betreuungsunterhalt)

5.3. Ab 1. August 2031 bis 30. Juni 2035: Fr. 945.00 (nur Barunterhalt)

5.4. Ab 1. Juli 2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung,

mindestens bis zur Volljährigkeit: Fr. 1'005.00 (nur Barunterhalt)

6. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf 100.8 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand März 2026; Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2027, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst: Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres

100.8 Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nur statt, soweit der Beklagte nicht mit Urkunden nachweist, dass sein Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist.

7. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Monatswerten:

7.1. Zeitraum gemäss Ziffer 5.1 hiervor:

  • Nettoeinkommen der Klägerin: Fr. 2'000.00 (Pensum 60%; inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage)

  • Nettoeinkommen des Beklagten: Fr. 6'000.00 (hypothetisch; Pensum 100%; inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage)

  • Nettoeinkommen der Tochter Naíra: Fr. 225.00 (Kinderzulage)

  • Familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin: Fr. 2'517.00

  • Familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten: Fr. 3'806.00

  • Familienrechtliches Existenzminimum der Tochter Naíra: Fr. 673.00

7.2. Zeitraum gemäss Ziffer 5.2 hiervor:

  • Nettoeinkommen der Klägerin: Fr. 2'000.00 (Pensum 60%; inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage)

  • Nettoeinkommen des Beklagten: Fr. 6'000.00 (hypothetisch; Pensum 100%; inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage)

  • Nettoeinkommen der Tochter Naíra: Fr. 225.00 (Kinderzulage)

  • Familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin: Fr. 2'523.00

  • Familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten: Fr. 3'776.00

  • Familienrechtliches Existenzminimum der Tochter Naíra: Fr. 882.00

7.3. Zeitraum gemäss Ziffer 5.3 hiervor: - Nettoeinkommen der Klägerin: Fr. 3'335.00 (Pensum 80%; inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage)

  • Nettoeinkommen des Beklagten: Fr. 6'000.00 (hypothetisch; Pensum 100%; inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage)

  • Nettoeinkommen der Tochter Naíra: Fr. 225.00 (Kinderzulage)

  • Familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin: Fr. 3'080.00

  • Familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten: Fr. 3'896.00

  • Familienrechtliches Existenzminimum der Tochter Naíra: Fr. 881.00

7.4. Zeitraum gemäss Ziffer 5.4 hiervor:

  • Nettoeinkommen der Klägerin: Fr. 4'165.00 (Pensum 100%; inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Ausbildungszulage)

  • Nettoeinkommen des Beklagten: Fr. 6'000.00 (hypothetisch; Pensum 100%; inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Ausbildungszulage)

  • Nettoeinkommen der Tochter Naíra: Fr. 278.00 (Ausbildungszulage)

  • Familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin: Fr. 3'695.00

  • Familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten: Fr. 3'970.00

  • Familienrechtliches Existenzminimum der Tochter Naíra: Fr. 1'025.00

8. Die Erziehungsgutschriften für die künftige Berechnung der AHV- oder IV-Rente werden vollumfänglich der Klägerin angerechnet.

9. Die für die Tochter Naíra bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird aufgehoben.

10. Der Antrag der Klägerin auf Zusprechung nachehelicher Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.

11. Es wird festgestellt, dass die Parteien während der Ehe kein Guthaben bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angespart haben. 12.

12.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 67'663.60 zu bezahlen.

12.2. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo al-ler Ansprüche auseinandergesetzt sind. 13.

13.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'375.00 b) den Kosten für die Übersetzungen von Fr. 413.40 Total Fr. 3'788.40

13.2. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'125.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

13.3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'894.20 auf-erlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Die Klägerin ist zur Nachzahlung ihres Anteils verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 14.

14.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

14.2. Die richterlich zu genehmigenden Anwaltskosten der Klägerin gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Die Klägerin ist zur Nachzahlung dieser Kosten ver-pflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs bei der a.o. Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 4 des Familiengerichts