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00.098.753

Rubrum

Publ.-Nr: 00.098.753

Stelle: Bezirksgericht Zofingen

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 01.07.2026

Entscheid vom 23. Juni 2026

Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Sarmentsorf, vertreten durch IMEK GmbH, 5430 Wettingen.

Gesuchsgegner: Marcel Küng, geb. 25.05.1970, Aufenthaltsort unbekannt.

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung

Dispositiv

1.

1.1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 22517444 des Regionalen Be¬trei¬bungsamtes Zofingen (Zahlungsbefehl vom 10. November 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 16. März 2026) für den Betrag von Fr. 5'539.40 (Kapitalforderungen gemäss Verlustscheine) die provisorische Rechtsöff¬nung erteilt.

1.2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 22517444 des Regionalen Betreibungsamtes Zofingen (Zahlungsbefehl vom 10. November 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 16. März 2026) für den Betrag von Fr. 653.00 (Betreibungskosten gemäss Verlustscheine) die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 ist vom Gesuchs¬gegner zu tragen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispo¬sitivs beim Prä-sidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung ver¬lan¬gen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Voll-streckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf¬schieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Be-gründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Betriebene kann in Bezug auf Ziff. 1.1. des Entscheiddispositivs innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs überdies beim Rich¬ter des Betreibungsor-tes auf dem Weg des ordentlichen Prozesses die Aberkennungsklage einreichen. Unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Für den Lauf der Frist gelten die im 2. Absatz aufgeführten Regeln, die Frist steht aber still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts