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00.099.375

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.375

Stelle: Bezirksgericht Zofingen

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 13.07.2026

Entscheid vom 7. Juli 2026

Entscheid vom 7. Juli 2026 Betroffener: Bence Amandus Hass, geboren am 4. August 2016, Säntisweg 31, 4852 Rothrist Mutter: Julia-Evelyn Hass, Säntisweg 31, 4852 Rothrist Vater: Michael Stramer, Millstätterstrasse 125, AT-9542 Afritz am See Beiständin bis 31.03.2026: Simone Eberhard, Familynetwork, Brühlstrasse 5, 4800 Zofingen Beiständin ab 01.04.2026: Shqipe Hiseni, Soziale Dienste, Bernstrasse 108, 4852 Rothrist

Gegenstand: Prüfung Schlussbericht ohne Schlussrechnung

Dispositiv

1. Der Schlussbericht vom 23. Juni 2026 wird genehmigt.

2. Der bisherigen Beiständin wird für die geleistete Arbeit bestens gedankt.

3. Auf die Festsetzung einer Mandatsentschädigung wird verzichtet.

4. Es wird auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hingewiesen. Sie lauten wie folgt: Art. 454 ZGB: Grundsatz

1. Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.

2. Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.

3. Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. 4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. Art. 455 ZGB: Verjährung

1. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.

2. Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils

nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

3. Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton.

5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 450 ff. ZGB) Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (§ 25 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern das Familiengericht oder das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB).

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