00.002.883
00.002.883
Rubrum
Publ.-Nr: 00.002.883
Stelle: Bezirksgericht Zurzach
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 08.11.2019
Entscheid vom 7. November 2019 (OF.2019.40)
Klägerin: Erika Frezzato, geboren am 17. August 1980, von Italien, Bodenstrasse 61, 5426 Lengnau AG unentgeltlich vertreten durch Silvio Mayer, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 12, Postfach 3019, 5001 Aarau
Beklagter: Mic Zogu, geboren am 15. August 1984, von Kosovo, z.Zt. unbekannten Aufenthaltes, Wohnort unbekannt
Gegenstand: ordentliches Verfahren betreffend Abänderung Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 9. Januar 2019
Dispositiv
1. In Gutheissung der Klage werden die Dispositiv-Ziffern 2.1. und 3. des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach vom 9. Januar 2019 (OF.2018.9) mit Wirkung ab 1. November 2019 wie folgt abgeändert:
"2.1. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder Leila, geb. 31. Januar 2011, und Aurora, geb. 11. November 2012, wird der Klägerin allein zugeteilt.
3. Dem Beklagten wird kein Besuchsrecht eingeräumt."
2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt und Silvio Mayer, Rechtsanwalt, Aarau, als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt.
3. (Verfahrenskosten)
4.
4.1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4.2. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird gestützt auf § 12 Abs. 1 in fine des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) die Gerichtskasse angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten eine Entschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Zurzach Familiengericht