00.010.508
00.010.508
Rubrum
Publ.-Nr: 00.010.508
Stelle: Bezirksgericht Zurzach
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 11.11.2020
Verfügung vom 30. Oktober 2020 (OF.2020.53)
Klägerin: Alexandra Sonko, geboren am 19. Dezember 1979, von Schwarzenberg, Bärenwinkel 5, 5306 Tegerfelden
Beklagter: Saikou Sonko, geboren am 22. Juli 1989, von Gambia, unbekannten Aufenthalt
Gegenstand: ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)
Dispositiv
Die Klage vom 11. September 2020 wird dem Beklagten zugestellt: Die Klage lautet sinngemäss wie folgt:
1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.
2. Es sei kein nachehelicher Unterhalt festzusetzen.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
4. Es sei auf einen Ausgleich der Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge zu verzichten. Eventualiter sei der Ausgleich der Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge nach Gesetz vorzunehmen.
Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 14 Tagen gesetzt.
Der Beklagte hat innert derselben Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 Zivilprozessordnung). Im Unterlassungsfall erfolgen die weiteren Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau (http://www.amtsblatt-ag.ch; Art. 141 Abs. 1 lit. c Zivilprozessordnung). Die Klage kann auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden. Bitte beigefügte Hinweise beachten. Diese Verfügung wird dem unbekannt abwesenden Beklagten hiermit öffentlich zugestellt. Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben: Inhalt der Klageantwort: In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind
beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung)
Bezirksgericht Zurzach Präsidium 1 des Familiengerichts