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00.018.950

00.018.950

Rubrum

Publ.-Nr: 00.018.950

Stelle: Bezirksgericht Zurzach

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 26.10.2021

Entscheid vom 22. Oktober 2021 (SZ.2021.36)

Gesuchsteller 1: Philippe Meier, Breitestrasse 36, 8427 Freienstein

Gesuchstellerin 2: Severine Meier, Breitestrasse 36, 8427 Freienstein

Gesuchsgegner: Marc Christian Jenni, Tannengasse 10/101, 5330 Bad Zurzach

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietkündigung/Mietausweisung

Dispositiv

1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 3-Zimmer- Wohnung (2. Obergeschoss) an der Tannengasse 10 in 5330 Bad Zurzach per 31. August 2021 aufgelöst wurde.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das Mietobjekt samt zugehörigem Estrich und Zimmer im Estrich sowie den Eingangsbereich im Erdgeschoss spätestens innert 10 Tagen (nach Zustellung dieses Entscheids) zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben. 3.

3.1. ​Sollte der Gesuchsgegner das Mietobjekt nicht innert der gesetzten Frist räumen und verlassen, können die Gesuchsteller beim Gerichtspräsidium Zurzach die direkte polizeiliche Ausweisung des Gesuchsgegners beantragen.

3.2. Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Die Gesuchsteller haben nach Anweisung der zuständigen Regional-/Kantonspolizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten.

4. Die Entscheidgebühr von CHF 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller in gleicher Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellern CHF 800.00 direkt zu ersetzen hat.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an den Gesuchsgegner mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau

​Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist

kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Zurzach Präsidium 1 des Zivilgerichts