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AGVE_2002_31 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2002-06-25

AGVE_2002_31 · Obergericht Aargau

Del 25 giu 2002

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ag/obergericht/agve-2002-31/de/agve-2002-31-obergericht-strafgericht-berufungskammern-2002-06-25

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Argovia
  3. Obergericht Aargau
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Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

AGVE_2002_31

AGVE_2002_31 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2002-06-25

Rubrum

2002 Strafprozessrecht 93 Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. September 2002 i.S. StA gegen M.K.

Regeste

30 §§ 136 Abs. 2, 213, 217 StPO Die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Bezirksgericht ist – auch wenn sie das Verfahren nur vorläufig beendet – ein Erledigungsbeschluss und somit mit Berufung anzufechten.

Erwägungen

1. a) Die 1975 angesetzte Genugtuungs-Tagespauschale von Fr. 200.-- für ungerechtfertigte Untersuchungshaft (AGVE 1975 Nr. 51 S. 138) war als Maximalbetrag gedacht und im Vergleich mit

den Leistungen anderer Kantone und des Bundes sehr hoch (vgl. hiezu die in ZBJV 134 [1998] S. 238 ff. zusammengefasste Praxis des Bundesgerichts). Das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, hat in seinem Entscheid vom 25. Juni 1998 i.S. T.S. ausgeführt (ST.1998.00183, S. 4), es bestehe kein Grund, diesen Ansatz um die seither eingetretene Teuerung zu erhöhen; ein Tagesansatz von Fr. 200.-- sei als Richtlinie für die auszurichtende Genugtuung nach wie vor angemessen. Bei längerdauernder Untersuchungshaft wird dann die Genugtuung nach der neueren Rechtsprechung des Obergerichts nicht mehr nach einem Tagesansatz bemessen, sondern als Pauschale festgesetzt (vgl. OGE 2. Strafkammer vom 1. Dezember 1999 i.S. StA ca. K.K., ST.1999.00139, S. 9/10, wo für 19 Monate Haft Fr. 30'000.--, und OGE 1. Strafkammer vom 10. April 2002 i.S. StA / J.K., ST.2002.00069, S. 35, wo für 174 Tage Untersuchungshaft Fr. 17'000.-- als Genugtuung ausgerichtet wurden). In den zitierten Entscheiden wurde festgehalten, die Regel einer Tagespauschale von Fr. 200.-- pro Tag Haftdauer sei nur auf kurze Freiheitsstrafen anwendbar. b) Die Vorinstanz hat im zu beurteilenden Fall den Pauschalansatz von Fr. 200.-- pro Tag um 50 % gekürzt mit der Begründung, der Gesuchsteller sei vorbestraft. Die Kürzung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Ansatz von Fr. 200.-- gilt für unbescholtene Personen (AGVE 1975 S. 138). Der Gesuchsteller wurde am 10. Juli 1996 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Betruges und mehrfach versuchten Kreditkartenmissbrauchs mit 14 Monaten Gefängnis (bedingt, Probezeit 2 Jahre), abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft, bestraft. Es erweist sich somit, dass entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Berufung S. 4) die Kürzung aufgrund der genannten Vorstrafe sachlich gerechtfertigt ist. Der Gesuchsteller hat einschlägige Erfahrungen in einer Strafuntersuchung gemacht und hat sich vor allem bereits während mehrerer Wochen in Untersuchungshaft befunden. Die neue Untersuchung und Untersuchungshaft waren demnach für ihn nicht derart einschneidend wie für unbescholtene Personen. Eine Kürzung des Ansatzes auf Fr. 150.-- trägt indessen diesem Umstand genügend Rechnung. Für die Untersu-

chungshaft sind ihm als Genugtuung demnach Fr. 300.-- zuzusprechen. 2. Für die Hausdurchsuchung hat die Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 100.-- als angemessen erachtet. Der Gesuchsteller verlangt die Erhöhung auf mindestens Fr. 200.--. Es ist zwar richtig, dass das Obergericht in einem Entscheid vom 22. September 1961 für die Beeinträchtigung der Ehre wegen einer ergebnislosen Wohnungsdurchsuchung eine Genugtuung von Fr. 100.-- zugesprochen hat (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. A., Aarau 1980, S. 287, Anm. 4c zu § 140 StPO). Dies ändert indessen nichts daran, dass eine Genugtuung nur bei einer schweren Verletzung der Persönlichkeit geschuldet ist. Die üblichen Auswirkungen einer Strafuntersuchung und der zugehörigen Zwangsmassnahmen geben keinen Anspruch auf Genugtuung. Der Gesuchsteller hat nicht dargelegt und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern ihn die Hausdurchsuchung besonders schwer getroffen hat. Vorliegend ist das Begehren demzufolge gänzlich abzuweisen. Dies verstösst nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, weil gesamthaft keine kleinere Summe als von der Vorinstanz festgesetzt ausgerichtet wird.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 136, Art. 213 e Art. 217 — letto nella versione del 1 gennaio 2002; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.

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