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HOR.2024.21

Rubrum

Handelsgericht 1. Kammer

HOR.2024.21 / ve / lw

Entscheid vom 1. Juli 2026

Besetzung

Oberrichter Egloff, Vizepräsident Ersatzrichterin Steiner Fachrichter Hauser Fachrichter Meyer Fachrichter Wieland Gerichtsschreiber Wendt

Klägerin 1 A._____ GmbH in Liquidation, Q-Strasse 61,

1 und 2 vertreten durch lic. iur. Dominique Anderes, Rechtsanwalt, Dufourstrasse 58, Postfach 173, 8702 Zollikon

Gegenstand

Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Franchisevertrag

Das Handelsgericht entnimmt den Akten

1.

Die Klägerin 1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in R._____. Sie hat die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der […]sowie im Handel und Vertrieb von Produkten, namentlich im vorgenannten Bereich zum Zweck (Klagebeilage [KB] 3).

2.

Die Klägerin 2 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in T._____. Ihr Zweck umfasst ebenfalls und insbesondere die vom Zweck der Klägerin 1 erfassten Dienstleistungen (KB 6).

3.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in X._____. Sie bezweckt insbesondere den Betrieb einer Autowasch- und Reinigungsanlage (KB 5).

4.

4.1.

Die Klägerin 1 ist Mieterin eines Auto-Abstellplatzes inkl. Nebenraum auf der Ebene P1 des Parkhauses des C._____ in R._____ (das "Geschäftslokal", Klage Rz. 26; KB 8–11).

4.2.

Beginnend am 1. Juli 2022 stellte die Klägerin 1 der Beklagten das Geschäftslokal zum Betrieb einer wasserlosen Auto- und Motorfahrzeugreinigung und zum Vertrieb diverser Reinigungsprodukte zur Verfügung (Klage Rz. 28). Die angebotenen Dienstleistungen der Beklagten werden im Internet unter https://aaa.ch/ von der Beklagten beworben (Klage Rz. 32; KB 17–20).

4.3.

Die Parteien sind sich über die Gültigkeit eines Sub-Franchisevertrags mit Wirkung per 1. Juli 2022 (KB 4; nachfolgend "Franchisevertrag") und den daraus abgeleiteten Ansprüchen der Klägerinnen uneinig. Dies betrifft die Leistung der Franchisegebühren, der monatlichen Mietkosten zzgl. Nebenkosten, einer Konventionalstrafe, die Herausgabe von Buchführungsunterlagen sowie schliesslich die Übergabe des Geschäftslokals am Standort des C._____ (Klage Rz. 38–82). Mit Schreiben vom 8. August 2023 sprach die Klägerin 2 der Beklagten die fristlose Kündigung des Franchisevertrags mit sofortiger Wirkung aus (KB 16).

5.

Mit Klage vom 11. April 2024 reichten die Klägerinnen folgende Rechtsbegehren beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein:

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 den Betrag von CHF 35'902.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2023 zu bezahlen.

Eventualiter 1: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von CHF 35'902.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2023 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte sei unter Vorbehalt des Nachklagerechtes zu verpflichten, der Klägerin 1 den Betrag von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. April 2024 zu bezahlen (Teilklage).

Eventualiter 2: Die Beklagte sei unter Vorbehalt des Nachklagerechtes zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. März 2024 zu bezahlen (Teilklage).

3.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 die vollständigen Buchführungsunterlagen, und insbesondere die Jahresabschlüsse per 31.12.2022 sowie per 31.12.2023 bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung, seit dem 1. Juli 2022 bis zum heutigen Datum zukommen zu lassen.

Eventualiter 3: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 die vollständigen Buchführungsunterlagen, und insbesondere die Jahresabschlüsse per 31.12.2022 sowie per 31.12.2023 bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung, seit dem 1. Juli 2022 bis zum heutigen Datum zukommen zu lassen.

4.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 den Betrag von CHF 32'456.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem 25. Februar 2024 und CHF 4'057.10 zzgl. Zins zu 5% seit dem 25. März 2024 zu bezahlen.

Eventualiter 4: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von CHF 32'456.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem 25. Februar 2024 und CHF 4'057.10 zzgl. Zins zu 5% seit dem 25. März 2024 zu bezahlen.

5.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 den Betrag von CHF 100'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. März 2024 zu bezahlen.

Eventualiter 5: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von CHF 100'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. März 2024 zu bezahlen.

6.

Der Beklagten sei unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, das Geschäftslokal bestehend aus dem sich auf der Ebene P1 des Parkhauses des C._____ in R._____ befindlichen Abstellplatz P1 inkl. Nebenraum unverzüglich vertragskonform geräumt und gereinigt zu verlassen und der Klägerin 1 zurückzugeben.

Eventualiter 6: Der Beklagten sei unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, das Geschäftslokal bestehend aus dem sich auf der Ebene P1 des Parkhauses des C._____ in R._____ befindlichen Abstellplatz P1 inkl. Nebenraum unverzüglich vertragskonform geräumt und gereinigt zu verlassen und der Klägerin 2 zurückzugeben.

7.

Es sei das zuständige Gemeindeammannamt anzuweisen, die bezüglich des Rechtsbegehrens Nr. 6 zu erlassenden Befehle nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlagen der Klägerin 1 und/oder der Klägerin 2 zu vollstrecken.

8.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt, zulasten der Beklagten."

6.

6.1.

Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses stellte das Handelsgericht die Klage der Beklagten mangels Kenntnis eines Rechtsvertreters mit Verfügung vom 24. April 2024 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 4. Juni 2024 direkt zu.

6.2.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 reichte E._____ für die F._____ AG im Namen der Beklagten eine Prozessvollmacht beim Handelsgericht ein und ersuchte um Erstreckung der angesetzten Frist zur schriftlichen Antwort bis zum 24. Juni 2024.

6.3.

Infolge mangelhafter Vertretungsbefugnis von E._____ bzw. der F._____ AG im handelsgerichtlichen Verfahren (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO, § 2 Abs. 3 EG BGFA AG) wurde die Eingabe der F._____ AG vom 15. Mai 2024 mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 21. Mai 2024 zurückgewiesen. Der Beklagten wurde eine Frist bis zum 27. Mai 2024 gesetzt, um das Fristerstreckungsgesuch selbst oder durch eine zulässige Vertretung unterzeichnet neu einzureichen.

6.4.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde dem Fristerstreckungsgesuch der Beklagten vom 21. Mai 2024 entsprochen und die Frist zur Erstattung der Antwort bis zum 24. Juni 2024 erstreckt.

6.5.

Mit Datum vom 12. Juni 2024 (Postaufgabe: 15. Juni 2024) hat die Beklagte erneut ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht. Mangels Zustimmung der Klägerinnen und nicht vorhersehbarer oder nicht beeinflussbarer Hinderungsgründe hat der Vizepräsident das Gesuch mit Verfügung vom 18. Juni 2024 unter Vermerk der Säumnisfolgen (Art. 147 Abs. 2 ZPO) abgewiesen.

6.6.

Die rechtlich nicht vertretene Beklagte reichte am 24. Juni 2024 ihre schriftliche Antwort beim Handelsgericht des Kantons Aargau mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Hauptantrag Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Eventualanträge

Für den Fall, dass das Gericht der Klage teilweise stattgibt, werden folgende Eventualanträge gestellt:

2.1.

Die Klägerinnen seien zu verpflichten, die vollständigen Vertragsunterlagen einschliesslich aller im Franchisevertrag genannten Anhänge (Anhang 1 bis Anhang 10) unverzüglich vorzulegen.

2.2.

Es sei festzustellen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung der von den Klägerinnen geltend gemachten Beträge verpflichtet ist, solange die vollständigen Vertragsunterlagen einschliesslich aller im Franchisevertrag genannten Anhänge nicht vorgelegt und von der Beklagten überprüft wurden.

3.

Kostenfolge Die Klägerinnen seien zu verpflichten, die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen und die Beklagte angemessen zu entschädigen.

4. Rechtsfolgen

5.1.

Es sei festzustellen, dass der Franchisevertrag aufgrund der wesentlichen Mängel und der unvollständigen Vertragsunterlagen rechtsunwirksam ist und keine Ansprüche daraus abgeleitet werden können.

5.2.

Es sei festzustellen, dass der Untermietvertrag für die Geschäftsräume im C._____ ein unabhängiges Mietverhältnis darstellt und somit nicht automatisch durch eine Kündigung des Franchisevertrags beendet wird. Eine Kündigung des Untermietvertrags hat separat und gemäss den Bestimmungen des Mietrechts zu erfolgen."

7.

7.1.

Aufgrund der Komplexität der Verhältnisse wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2024 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.

7.2.

Die Klägerinnen hielten in ihrer Replik vom 6. September 2024 an den Rechtsbegehren der Klage fest.

7.3.

Die weiterhin rechtlich nicht vertretene Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 15. Oktober 2024 (Postaufgabe: 18. Oktober 2024) an den Anträgen der Antwort fest.

8.

8.1.

Am 1. Juli 2026 fand eine Hauptverhandlung statt, anlässlich derer die Parteien ihre Schlussvorträge halten und sich je zwei Mal äussern konnten. In ihrem ersten Schlussvortrag reichte die Beklagte zudem eine Noveneingabe ein.

8.2.

Daraufhin zog sich das Handelsgericht zur Beratung zurück und fällte den vorliegenden Entscheid.

Das Handelsgericht zieht in Erwägung

1.

Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts.

1.1

Örtliche Zuständigkeit

1.1.1

Parteibehauptungen

1.1.1.1

Klägerinnen 1 und 2 Die Klägerinnen stützen sich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf Ziff. 26.1 Franchisevertrag, die eine Gerichtsstandklausel enthalte. Nach dieser seien die Gerichte in R._____ ausschliesslich zuständig. Daraus folge die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau (Klage Rz. 2–4; KB 4).

1.1.1.2

Beklagte Die Beklagte äussert sich zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht. Sie führt indes mehrfach aus, der Franchisevertrag sei aus verschiedenen Gründen rechtsunwirksam (Antwort Rz. 6, 12, 15), ungültig bzw. nicht durchsetzbar (Antwort Rz. 17, 26) oder nichtig (Antwort Rz. 51).

1.1.2

Rechtliche Würdigung

1.1.2.1

Allgemeines Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren (Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 17

Abs. 2 ZPO). Sie kann als sogenannte Gerichtsstandsklausel in einen anderen (Haupt-) Vertrag eingebettet sein, behält hierbei jedoch ihre Eigenständigkeit.1 Eine allfällige Ungültigkeit des Hauptvertrages berührt die Gültigkeit der Gerichtsstandklausel grundsätzlich nicht.2 Abweichendes gilt bei sogenannter "Fehleridentität", wenn der Ungültigkeitsgrund des Hauptvertrages zwangsläufig auch die Ungültigkeit der Gerichtsstandklausel zur Folge haben muss.3

Die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Gerichts kann ausserdem vorliegen, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit vor dem angerufenen Gericht zur Sache äussert (Art. 18 ZPO) und damit auf das Verfahren materiell einlässt. Als Äusserungen zur Sache sind unter anderem Stellungnahmen in materiellrechtlichen Angelegenheiten zu werten, bzw. die eindeutige Bekundung, zur Hauptsache verhandeln zu wollen.4

Von absolut zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsständen können die Parteien zum Voraus mittels Gerichtsstandvereinbarung oder Einlassung nicht abweichen (Art. 9 Abs. 2, 35 Abs. 1 ZPO).

1.1.2.2

Relevanz der mietrechtlichen Komponente Der vorliegende Rechtsstreit befasst sich mit Ansprüchen aus dem Franchisevertrag. Gemäss Art. 31 ZPO liegt bei vertraglichen Streitigkeiten im Grundsatz ein dispositiver Gerichtsstand vor, der sowohl Gerichtsstandsvereinbarungen als auch eine Einlassung zulässt. Dies gilt indessen nicht für die in Art. 35 Abs. 1 ZPO aufgelisteten Vertragsstreitigkeiten. Die Beklagte bringt in ihrer Antwort sinngemäss vor, der Franchisevertrag enthalte als gemischter Vertrag ein eigentliches Untermietverhältnis, das den mietrechtlichen Bestimmungen von Art. 253 ff. OR unterstehe (Antwort Rz. 39– 46). Hieran hält sie in der Duplik fest (Duplik Rz. 2 f.). Bei einem mietrechtlichen Rechtsstreit über Geschäftsräume läge ein teilzwingender Gerichtstand vor (Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies hätte zur Folge, dass die in Ziff. 26.1 Franchisevertrag im Voraus getroffene Gerichtsstandsklausel zumindest hinsichtlich der allfällig mietrechtlichen Komponente des Franchisevertrags unwirksam (Art. 35 Abs. 2 ZPO e contrario) und eine Einlassung ebenso wenig möglich wäre (Art. 35 Abs. 1 ZPO). Von einer allfälligen Unwirksamkeit wären potenziell die Rechtsbegehren Nr. 4, 6 und 7 der Klägerinnen berührt.

Als Innominatkontrakt lässt sich ein Franchisevertrag keinem gesetzlichen Vertragstypus gesamthaft zuordnen.5 Gemeinhin erfasst ein

2 BK ZPO I-BERGER/BRAND, 2. Aufl. 2026, Art. 17 N. 47 ff.; vgl. BGE 131 III 398 E. 5. 3 BK ZPO I-BERGER (Fn. 2). Art. 17 N. 49. 4 Vgl. BGE 123 III 35 E. 3b; KUKO ZPO-HAAS/SCHLUMPF, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N. 6 ff. 5 BGE 134 I 303 E. 3.3; HUGUENIN, OR, 3. Aufl. 2019, N. 3879.

Franchisevertrag den entgeltlichen Vertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen durch einen sogenannten Franchisenehmer im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und Risiko. Aufgrund der mannigfaltigen und individuellen Ausgestaltungen von Franchiseverträgen ist das jeweilige anwendbare Recht in der Regel für jeden Franchisevertrag konkret und für jede einzelne Rechtsfrage gesondert zu ermitteln.6 Meist werden Bestimmungen aus dem Kauf-, Miet-, Pacht-, Auftrags-, Agenturvertrags-, oder Arbeitsvertragsrecht sowie aus dem Recht der einfachen Gesellschaft beigezogen.7

Ob der miet- bzw. pachtrechtliche Einschlag im vorliegenden Fall massgebend ist, kann für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit indessen offen bleiben. Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig (Art. 33 ZPO). Das fragliche Geschäftslokal befindet sich in R._____. Das Handelsgericht des Kantons Aargau wäre somit auch im Falle einer miet- bzw. pachtrechtlichen Streitigkeit zumindest örtlich zuständig.

1.1.2.3

Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel und Einlassung Vorliegend ist nicht massgeblich, ob sich die von der Beklagten geltend gemachten Unwirksamkeits- oder Ungültigkeitsgründe des Franchisevertrags auf die Gerichtsstandsklausel gemäss Ziff. 26.1 Franchisevertrag erstrecken. In ihrer Antwort, datiert vom 21. Juni 2024, beantragt die Beklagte vorbehaltslos und eindeutig, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen (Antwort Rz. 1). Zur örtlichen (Un-) Zuständigkeit äussert sie sich in ihren Anträgen in keiner Weise. Vielmehr lassen sich ihre Erläuterungen zweifellos nur als Aufforderung an das angerufene Gericht deuten, die Angelegenheit materiell zu prüfen (siehe nur Antwort Rz. 13 f.,16, 20, 25, 38 ff.). Mit diesem Verhalten liess sich die Beklagte vorbehaltlos auf das Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau ein.

1.1.2.4

Zwischenfazit Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist örtlich zuständig.

1.2

Sachliche Zuständigkeit

1.2.1

Parteibehauptungen

1.2.1.1

Beklagte Zur sachlichen Zuständigkeit äussert sich die Beklagte ausdrücklich nicht. Ihren Ausführungen ist allerdings zu entnehmen, dass sie die streitige Angelegenheit zumindest teilweise als mietrechtlich erachtet (Antwort Rz. 39– 46, Duplik Rz. 2 f.).

7 BGE 134 I 303 E. 3.3.

1.2.1.2

Klägerinnen 1 und 2 Die Klägerinnen erachten die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau als gegeben (Klage Rz. 5–16). Sie verneinen, dass die zum Schutz des Mieters erlassenen mietrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Franchisevertrags anwendbar seien. Insbesondere sei die Beklagte nicht Vertragspartei des Mietvertrags gemäss Anhang 7 des Franchisevertrags. Für die Ermittlung des anwendbaren Rechts sei beim Franchisevertrag als gemischten Vertrag auf den Regelungsschwerpunkt abzustellen. Die Überlassung eines Geschäftslokals sei im Franchisevertrag allgemein höchstens ein untergeordneter Aspekt. Die Beendigung des Franchisevertrages richte sich demnach grundsätzlich nicht nach Mietrecht (Replik, Rz. 5 f.).

1.2.2

Rechtliche Würdigung

1.2.2.1

Allgemeine Voraussetzungen Vorliegend ist die gewerbsmässige und daher geschäftliche Tätigkeit beider im Handelsregister jeweils eingetragenen Parteien betroffen (Klage Rz. 5–10; KB 3–6). Der für die Zuständigkeit wesentliche Streitwert liegt gestützt auf Art. 52 BGG mit Fr. 182'416.70 zzgl. Zins über den erforderlichen Fr. 30'000.00 (Klage Rechtsbegehren Nr. 1, 2, 4, 5). Die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO sind erfüllt.

1.2.2.2

Verfahrensart und Rechtsnatur des Franchisevertrags Im Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens besteht keine handelsgerichtliche Zuständigkeit.8 Das vereinfachte Verfahren kommt bei Streitigkeiten betreffend den Kündigungsschutz9 von Miet- und Pachtverhältnissen und Geschäftsräumen streitwertunabhängig zur Anwendung (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Klägerinnen beantragen unter anderem, das Geschäftslokal sei geräumt und gereinigt zu verlassen und zurückzugeben, sowie die zugehörige Realvollstreckung (Klage Rechtsbegehren 6 und 7). Es ist zu klären, ob die zugrundeliegende Kündigung des Franchisevertrages dem miet- bzw. pachtrechtlichen Kündigungsschutz (Art. 266 ff., 271 ff. OR) untersteht und im Umfang der Rechtsbegehren 6 und 7 die sachliche Zuständigkeit folglich zu verneinen wäre.

Allgemeine Grundsätze zur Qualifikation von Franchiseverträgen wurden bereits oben dargelegt (vgl. E. 1.1.1.2). Im Detail weisen Franchiseverträge in der Regel folgende Merkmale auf: Der Franchisenehmer untersteht einem einheitlichen Absatz-, Organisations- und/oder Werbekonzept, das ihm vom Franchisegeber zur Verfügung gestellt wird. Üblicherweise ist der Franchisegeber dazu berechtigt, dem Franchisenehmer Weisungen zur Befolgung des jeweiligen Einheitskonzepts zu erteilen und behält sich

8 BGE 143 III 137 E. 2.2; 139 III 457 E. 4.3 ff. 9 Dieser Begriff ist weit auszulegen, vgl. BGE 142 III 402 E. 2.5.4.

gewisse Kontrollrechte vor.10 Dem Franchisegeber dient der Franchisevertrag zur Bildung eines Vertriebsnetzwerks unter Aufteilung des Absatzrisikos, währenddem der Franchisenehmer unter anderem von der bestehenden Marktposition und dem Know-How des Franchisegebers profitiert.11 Typischerweise treffen den Franchisegeber namentlich folgende Vertragspflichten: Die Überlassung von Nutzungsrechten an absolut und nicht absolut geschützten Immaterialgütern, die Gewährleistung der Brauchbarkeit des jeweiligen Einheitskonzepts, die Erbringung bestimmter Dienstleistungen (z.B. Schulungen oder Beratungen) und die Bereitstellung von Produkten (sofern ein Produktfranchising vorliegt). Demgegenüber verpflichtet sich der Franchisenehmer zur Leistung von einmaligen und/oder umsatzabhängigen Franchisegebühren an den Franchisegeber, zur Absatzförderung, Befolgung von Weisungen, Duldung von Kontrollen und unterliegt zudem Treue- und Interessenswahrungspflichten, die auch in einem Konkurrenzverbot münden können.12

Das Bundesgericht ermittelt das auf gemischte Verträge anwendbare Recht nicht anhand einer bestimmten Theorie. Vielmehr verbindet es verschiedene Ansätze, die darauf abzielen, für jede konkrete Frage das passende Typenrecht zu ermitteln. Dabei beachtet es allerdings die wechselseitige Abhängigkeit bestimmter Vertragselemente, die sich nicht voneinander losgelöst beurteilen lassen (insbesondere die Kündigung des Vertrages).13 In einem Leitentscheid setzte sich das Bundesgericht mit der Anwendbarkeit von miet- und pachtrechtlichen Beendigungsvorschriften auf ein Franchiseverhältnis mit Geschäftslokal und Ladeneinrichtung auseinander. Im konkreten Fall beurteilte das Bundesgericht die Überlassung des Miet- bzw. Pachtobjekts als lediglich untergeordnete Nebenabrede zum eigentlichen Leistungsbündel des Franchisepaketes, wobei die besagte Überlassung in jeder Hinsicht vom Zweck des gesamten Franchiseverhältnisses abhängig sei. Da kein eigentliches Miet- oder Pachtverhältnis vorgelegen sei, wurden die miet- bzw. pachtrechtlichen Beendigungsvorschriften als nicht anwendbar taxiert.14

Den vorliegenden Franchisevertrag zeichnet die Besonderheit eines Dreiparteienverhältnisses aus. Dabei wird die Bezeichnung der Parteien im Vertrag terminologisch nicht immer sauber eingehalten. Aus diesem Grund erweist sich die Zuordnung der jeweiligen Rechte und Pflichten zu den Parteien bisweilen als schwierig (siehe nur Ziff. 4 Franchisevertrag, der mit "Rechte von G._____" betitelt ist, sich dann aber nur zum Verhältnis zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer äussert). Die

10 BGE 118 II 157 E. 2a; CHK OR-WILDHABER, 4. Aufl. 2023, Franchisevertrag, N. 1 f. 11 HUGUENIN (Fn. 5), N. 3876. 12 HUGUENIN (Fn. 5), N. 3889 ff.; zur Weisungsbindung siehe KGer BL, 400 19 159, BJM 2020,

S. 178 E. 15. 13 BGE 118 II 157 E. 3a; BSK OR I-AMSTUTZ/MORIN, 8. Aufl. 2026, Einl. vor Art. 184 ff. N. 23, 31. 14 BGE 118 II 157 E. 3a, b; zustimmend CHK OR-WILDHABER (Fn. 10), N. 18, 44.

exakte vertragliche Rolle der Klägerinnen 1 und 2 im Verhältnis zur Beklagten kann zumindest für die Qualifikation des Franchisevertrags jedoch offen bleiben. Zufolge Präambel (A) und (B) hat die Klägerin 2 die Rechte am sogenannten Marke®-Geschäftsmodell inne und betreibt ein hierauf aufbauendes Franchisesystem unabhängiger Marktteilnehmer. Diese böten unter dem Markennamen "Marke®" eine einheitliche Dienstleistungsqualität an. Gemäss den Ziff. 3.1, 3.2 Franchisevertrag ist die Beklagte dazu berechtigt, das Geschäftsmodell des Marke® im Rahmen des Franchisesystems im Geschäftslokal gemäss den Bestimmungen des Franchisevertrags auszuüben. In diesem Zusammenhang ist die Beklagte dazu berechtigt, das IT-System der Klägerin 2 zu nutzen und deren Produkte zu bestellen, um die Dienstleistungen gemäss den Bestimmungen des (Betrieb-) Handbuchs an Kunden anzubieten.

Als vertragliche Gegenleistung erhält die Klägerin 1 (und/oder die Klägerin 2) eine "Einmalige-Franchise-Gebühr" für die Erlangung der vertraglich gesicherten Rechte (Markenname und Know-How) beziehungsweise für die Möglichkeit der Nutzung des vollumfänglich ausgebauten Geschäftslokals. Darüber hinaus ist eine umsatzbezogene "Laufende-Franchise-Gebühr" als periodischer Gegenwert zu den gewährten Marktvorteilen des Marke® Franchisesystems geschuldet (Ziff. 1, 4.1, 6.1, 15.1 und 15.2 Franchisevertrag). Die Beklagte ist überdies und namentlich dazu verpflichtet, die Geschäftstätigkeit ausschliesslich unter Anwendung des Geschäftsmodells auszuüben (Ziff. 6.2 Franchisevertrag), an allen Schulungen teilzunehmen (Ziff. 6.3 Franchisevertrag), sämtliche Produkte und Werbematerialien ausschliesslich von Klägerin 2 zu erwerben (Ziff. 6.4 Franchisevertrag) und nur solche Produkte und Dienstleistungen anzubieten, die dem Franchisevertrag und dem zugehörigen Marke® Franchisesystem unterstehen (Ziff. 6.5 Franchisevertrag). Schliesslich unterliegt die Beklagte verschiedenen Kontroll- und Offenlegungspflichten hinsichtlich der generierten Einnahmen und Buchführungsunterlagen (Ziff. 4.2, 4.3, 6.18 und 15.4 Franchisevertrag).

Für die Überlassung des Geschäftslokals ist die Beklagte gemäss Ziff. 6.9 Franchisevertrag verpflichtet, die monatliche Miete zzgl. Nebenkosten i. V. m. dem Mietvertrag gemäss Anhang 7 zum Franchisevertrag auf das Konto der Klägerin 1 zu bezahlen. Hinsichtlich der Art der Nutzung des Geschäftslokals hält der Franchisevertrag bestimmte Pflichten der Beklagten fest. So sei das Geschäftslokal gemäss den Bestimmungen des Mietvertrages (Anhang 7 zum Franchisevertrag) und den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu bewirtschaften (Ziff. 8.1 Franchisevertrag). Ohne vorherige Genehmigung der Klägerin 1 dürfe das Erscheinungsbild des Geschäftslokals nicht geändert werden (Ziff. 8.3 Franchisevertrag).

Wie die Klägerinnen zu Recht hervorheben, wurde die Beklagte nicht dadurch Partei des Mietvertrages (KB 8) zwischen der Klägerin 1 und der

Stockwerkeigentümerschaft H._____, indem dieser als Anhang 7 zum Franchisevertrag aufgeführt wird (Replik Rz. 7). Nach Sichtung der einzelnen Vertragsbestimmungen des Franchisevertrages kann zudem festgehalten werden, dass der Regelungsschwerpunkt im vorliegenden Fall erkennbar auf den Rechten und Pflichten liegt, welche die Einbindung in das klägerische Franchisesystem, den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen der Klägerinnen und das diesbezügliche finanzielle Entgelt (Franchisegebühren) zum Thema haben. Die Überlassung des auch nur geringfügig ausgestatteten Geschäftslokals (Parkplatz und Nebenraum) dient lediglich der Erfüllung des übergeordneten Franchise-Zwecks, ist vom Erfolg des Franchisesystems vollständig abhängig und lässt sich nicht losgelöst von den übrigen Vertragskomponenten beurteilen. Die Übernahme des Geschäftslokals war von Beginn an mit dem Franchisekonzept unmittelbar verbunden. Zufolge der nur untergeordneten Bedeutung der miet- bzw. pachtrechtlichen Komponente im vorliegenden Fall ist die Anwendung der miet- bzw. pachtrechtlichen Schutzbestimmungen auf die Beendigung des Franchisevertrages abzulehnen.

1.2.3

Zwischenfazit Die klägerischen Rechtsbegehren Nr. 6 und Nr. 7 sind demnach nicht im vereinfachten Verfahren zu behandeln, womit das Handelsgericht des Kantons Aargau für die Behandlung der gesamten Klage sachlich zuständig ist.

2.

Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen.

2.1

Behauptungslast Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Den Prozessparteien obliegt die Behauptungslast.15 Die Aufteilung der Behauptungslast zwischen den Parteien folgt der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB.16 Somit trägt die Behauptungslast für rechtserzeugende Tatsachen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis behauptet; für rechtsaufhebende Tatsachen, wer die Aufhebung oder den Untergang eines Rechts behauptet (bspw. Verwirkung, Erlass etc.) und für rechtshindernde Tatsachen, wer sich darauf beruft (bspw. Verjährung, Stundung etc.).17 Dementsprechend hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu behaupten, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt.18

15 Vgl. BGer 5A_83/2019 vom 23. Juli 2019 E. 4;4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2;

SCHNEUWLY, Lange Rechtsschriften – Wieso? Und was tun?, Anwaltsrevue 2019, S. 444. 17 SK ZPO II-SUTTER-SOMM/SCHRANK, 4. Aufl. 2025, Art. 55 N. 18. 18 BGE 128 III 271 E. 2.a.aa; weitergehend ZK ZGB-JUNGO, 3. Aufl. 2018, Art. 8 N. 387.

Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden rechtlichen Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden.19 Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen).20 Blosse Mutmassungen stellen jedoch keine rechtsgenüglichen Tatsachenbehauptungen dar.21 Ist ein Tatsachenvortrag im erwähnten Sinne vollständig, so wird er als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt.22

Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich in den Rechtsschriften aufzustellen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO).23 Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht.24 Zweck dieses Erfordernisses ist, dass einerseits das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger (bzw. der Beklagte hinsichtlich einer Gegenforderung) stützt und womit er diese beweisen will, und dass andererseits die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO).25 Durch einen Verweis auf Urkunden können Sachverhaltselemente jedoch ausnahmsweise als behauptet gelten, wenn es als blossen Leerlauf erscheinen würde, eine Übernahme des Urkundeninhalts in die Rechtsschrift zu verlangen.26 An einen rechtsgenüglichen Verweis auf die Beilage werden im Wesentlichen drei Anforderungen gestellt: Erstens müssen in der Rechtsschrift die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet sein.27 Zweitens hat der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück zu nennen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen.28 Drittens muss die Beilage selbsterklärend sein. Sie hat genau die verlangten (beziehungsweise in der

19 BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 20 BGE 144 III 519 E. 5.3; BGer 4A_243/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.1 m.w.N.; JOSI, Behaupten, Bestreiten und Beweisen – praktische Fragen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Markus/Eichel/Rodriguez (Hrsg.), Der handelsgerichtliche Prozess, Chancen und Gefahren – national und international, 2019, S. 80. 22 BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1 m.w.N.,4A_443/2017 vom 30. April 2018

E. 2.1; SCHNEUWLY (Fn. 15), S. 445. 23 BGE 144 III 519 E. 5.2.1, 144 II 67 E. 2.1; BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften,

SJZ 2019, S. 534; JOSI (Fn. 20), S. 60. 24 BGer 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1,4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1

m.w.N.; JOSI (Fn. 20), S. 61. 27 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3,4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1,

4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; BRUGGER (Fn. 23), S. 535 f.

2019 E. 4.2.1,4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; eingehend BRUGGER (Fn. 23), S. 536 ff.

Rechtsschrift bezeichneten) Informationen zu enthalten und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Verweis nur genügen, wenn zusätzlich in der Rechtsschrift die Beilage derart konkretisiert und erläutert wird, dass die in der Beilage enthaltenen Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Ein Verweis auf Akten darf nicht dazu führen, dass die Gegenpartei und das Gericht die relevanten Tatsachen aus der Beilage selbst zusammensuchen müssen.29 Die in der Praxis beliebten Pauschalverweise auf eingereichte Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden "integrierenden Bestandteil" der Rechtsschrift bilden, stellen deshalb keine hinreichenden Behauptungen dar bzw. können fehlende Behauptungen nicht ersetzen.30

2.2

Bestreitungslast Die Kehrseite der Behauptungslast ist die sog. Bestreitungslast: Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht, gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).31 Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt von der beklagten Partei, darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Es ist deshalb empfehlenswert, die Tatsachenbehauptungen der Klägerin detailliert, d.h. Punkt für Punkt zu bestreiten.32 Bestreitungen sind dabei so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so bestimmt sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Pauschale Bestreitungen reichen indessen selbst dann nicht aus, wenn sie explizit erfolgen. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird.33 Auch ein implizites Bestreiten genügt unter diesen Voraussetzungen den Anforderungen der rechtsgenügenden Bestreitung.34

29 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3,4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1,

4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.4.2,4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2,4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.2 f.; eingehend BRUGGER (Fn. 23), S. 538 ff. 30 BK ZPO I-DOMENIG/HURNI, 2. Aufl. 2026, Art. 55 N. 22 m.w.N.; BRUGGER (Fn. 23), S. 540 Fn. 50

m.w.N. 31 BK ZPO I-DOMENIG/HURNI (Fn. 30), Art. 55 N. 39 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO; JOSI

(Fn. 20), S. 57. 32 Ähnlich DROESE, Bestreitungsbedürftige Beilagen – ein Hinweis zur bundesgerichtlichen Speisekarte, Note zu Urteil 4A_11/2018, SZZP 2019, S. 19. 33 BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3; SCHNEUWLY (Fn. 15),

S. 445 f. 34 SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ

2016, S. 285 m.w.N.

2.3

Substantiierungslast Bestreitet aber der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei in rechtsgenüglicher Weise, so greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann.35 Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ein ungenügendes Parteivorbringen zu vervollständigen, sondern setzt solche vielmehr voraus.36 Dies gilt vorliegend auch für allfällige Gutachten. Solche können nur aufgrund substantiierter Behauptungen in Auftrag gegeben werden. Der nicht oder nicht substantiiert vorgebrachte Sachverhalt ist im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen.37

2.4

Bezeichnung der Beweismittel Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO, wonach die Klage die Tatsachenbehauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen.38 Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt.39 Deshalb sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sollen ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung").40 Es ist hingegen unzureichend, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und lediglich pauschal auf eine Vielzahl von Urkunden oder eine Anzahl Zeugen zu verweisen.41 Bei umfangreichen Urkunden ist zudem die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO).42

35 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 36 BGE 144 III 67 E. 2.1; DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge (Hrsg.),

Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 21; JOSI (Fn. 20), S. 86; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3. 37 BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl. 2021,

Art. 55 N. 12; ähnlich JOSI (Fn. 20), S. 62. 38 BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3 m.w.N. (nicht publ. in BGE

140 III 602). 39 BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.4.2,4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3

m.w.N. 40 BK ZPO II-KILLIAS/MÖHLER, 2. Aufl. 2026, Art. 221 N. 29; DIKE ZPO-PAHUD, 3. Aufl. 2025, Art. 221

N. 16 ff.; BRUGGER (Fn. 23), S. 537. 41 BK ZPO II-KILLIAS/MÖHLER (Fn. 40), Art. 221 N. 29; JOSI (Fn. 20), S. 86; ähnlich BGer 4A_360/2017

vom 30. November 2017 E. 4. 42 BK ZPO II-RÜETSCHI, 2. Aufl. 2026, Art. 180 N. 17 ff.; SK ZPO I-WEIBEL (Fn. 17), Art. 180 N. 10 ff. je m.w.N.

3.

Vorbemerkung zur Wirksamkeit des Franchisevertrages

3.1

Parteibehauptungen

3.1.1

Beklagte Die Beklagte vertritt den Standpunkt, der Franchisevertrag sei aufgrund wesentlicher Mängel und unvollständiger Vertragsunterlagen rechtsunwirksam, weshalb aus dem Vertrag keine Ansprüche abgeleitet werden könnten (Antwort Rz. 6, 51). Insbesondere vertritt sie die Ansicht, die Klägerin [recte: Klägerinnen] hätte Anhang 3 (Erscheinungsbild) und Anhang 10 (Datenschutzbestimmungen) nicht eigenreicht bzw. diese würden fehlen. Das Fehlen dieser Anhänge, insbesondere der fehlende Anhang 10, würden dazu führen, dass der Franchisevertrag nicht alle notwendigen Bestandteile enthalte und insofern nicht rechtsgültig bzw. rechtlich unwirksam sei (Antwort Rz. 8–12, 47, 54). Die Beklagte wiederholt diesen Standpunkt mehrfach und betont namentlich das Manko des fehlenden Anhang 10 und die daraus angeblich folgende Problematik, dass eine rechtskonforme Datenverarbeitung so nicht gewährleistet sei (Antwort Rz. 13–19, 53; Antwort Beilage ["AB"] 2; AB 3). Das Paraphieren des Franchisevertrags lasse den Schluss nicht zu, dass die Beklagte die Anhänge tatsächlich erhalten habe (Duplik Rz. 3 f.). Aus dem Nachleben des Franchisevertrags könne nicht dessen Gültigkeit abgeleitet werden. Konkludentes Verhalten genüge bei einem solch komplexen Rechtsverhältnis nicht (Duplik Rz. 5).

Darüber hinaus seien zwingende vertragliche Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Sub-Franchisenehmer nicht gegeben gewesen. Insbesondere hätte die gemäss Art. 1 Franchisevertrag erforderliche Grundausbildung nie stattgefunden und auch das für die Aufnahme der Tätigkeit entsprechend erforderliche Zertifikat sei nicht ausgestellt worden (Antwort Rz. 23 f.). Folglich sei der Franchisevertrag ungültig (Antwort Rz. 26, 52).

3.1.2

Klägerinnen 1 und 2 Die Klägerinnen gehen von der Gültigkeit des Franchisevertrags aus (Klage Rz. 25–29, insbesondere KB 4). Die Vorbringen der Beklagten zu den angeblich fehlenden Anhängen seien für das vorliegende Verfahren völlig irrelevant. Die Beklagte hätte den Franchisevertrag unterzeichnet und umfassend paraphiert und damit ihren Rechtsbindungswillen über alle wesentlichen Vertragspunkte kundgetan (Replik Rz. 8, 11). Darüber hinaus habe die Beklagte dem Franchisevertrag seit dem 1. Juli 2022 vorbehaltlos nachgelebt (Replik Rz. 9) und sei immerhin gewissen Zahlungsverpflichtungen vorbehaltlos nachgekommen (Replik Rz. 14, Klage Rz. 38, 57).

Im Gegensatz zur Beklagten sei die Grundausbildung mit Zertifikat absolviert worden, was sich daran zeige, dass die Beklagte ihre Tätigkeit als Franchisenehmerin aufgenommen habe und weder bezüglich der Grundausbildung noch des Zertifikats gemahnt habe (Replik Rz. 15).

Überdies seien die Ausführungen der Beklagten zur Ungültigkeit des Franchisevertrags widersprüchlich, wenn sie auf den Versand eines Schreibens verweise, um wesentliche Vertragsangelegenheiten zu klären (Replik Rz. 16). Auch AB 3 belege, dass die Beklagte den Franchisevertrag anerkannt habe.

3.2

Rechtliche Würdigung

3.2.1

Im Allgemeinen Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Massgebend ist primär, ob die Parteien tatsächlich übereinstimmend dasselbe gewollt haben (sog. natürlicher Konsens). Dabei ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der erklärenden Partei.43 Namentlich kann auch aus dem nachträglichen Verhalten einer Partei darauf geschlossen werden, was diese mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte.44 Der Konsens muss sich auf sämtliche objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte erstrecken.45 Ein Vertragspunkt ist subjektiv wesentlich, wenn er für eine Partei so wichtig ist, dass sie den Vertrag ohne Einigung darüber nicht schliessen würde.46 Objektiv wesentliche Vertragspunkte betreffen den unentbehrlichen Geschäftskern eines Vertrages, also insbesondere die Bestimmbarkeit von Leistung und Gegenleistung (Art und Umfang) sowie der betroffenen Parteien.47

3.2.2

Im vorliegenden Fall Die Beklagte stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, das Fehlen der Anhänge 3 (Erscheinungsbild) und 10 (Datenschutzbestimmungen) führe dazu, dass der Franchisevertrag nicht gültig zustande gekommen sei (Antwort Rz. 12). Hierin ist der Beklagten nicht zu folgen. Wie die Klägerinnen zu Recht ausführen (Replik Rz. 8), wurde der Franchisevertrag auf jeder Seite, inklusive der Seite 28, die sämtliche Anhänge übersichtsweise aufführt, paraphiert (KB 4) und daraufhin unterzeichnet. Die Beklagte bringt keine Rüge vor, dass der Franchisevertrag nicht gültig unterzeichnet wurde. Daran ist sie zu behaften. Zwar beweist die Paraphierung entgegen den Klägerinnen nicht, dass die Beklagte die Anhänge 3 und 10 tatsächlich erhalten hat. Entscheidend ist jedoch, dass der Franchisevertrag im Wissen um sämtliche Anhänge unterzeichnet wurde und das Fehlen der Anhänge 3 und 10 für die Beklagte somit nicht subjektiv wesentlich für den Vertragsschluss gewesen sein kann.

43 BGE 143 III 157 E. 1.2.2. 44 BGE 144 III 93 E. 5.2.3, 143 III 157 E. 1.2.2; BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1. 45 SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, OR AT 8. Aufl. 2020, N. 29.03. 47 BGE 97 II 53 E. 3; BGE 84 II 266 E. 2; KOLLER, OR AT I, 5. Aufl. 2023, N. 6.29, 6.33 ff.

Darüber hinaus bestreitet die Beklagte nicht, dem Franchisevertrag seit dem 1. Juli 2022 tatsächlich und vorbehaltlos nachgelebt zu haben (Replik Rz. 9; Duplik Rz. 5). Dass konkludentes Verhalten bei komplexen Verhältnissen keinen Vertragsschluss begründen könne, entbehrt einer Grundlage (siehe Art. 1 Abs. 2 OR). Auch deshalb ist anzunehmen, dass der Franchisevertrag gültig zustande gekommen ist.

Weiter verkennt die Beklagte mit dem Vorwurf, die vertraglich vereinbarte Grundausbildung sei nicht durchgeführt worden, dass die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten das Zustandekommen des Franchisevertrags nicht berührt.

Schliesslich verstrickt sich die Beklagte mehrfach in eigenen Widersprüchen. Tatsächlich kann das eingereichte Schreiben vom 3. Juli 2023 (AB 3), also etwa 1 Jahr nach Wirksamkeit des Vertrages, ausschliesslich so gedeutet werden, dass der Franchisevertrag auch von Seiten der Beklagten als gültig zustande gekommen erachtet wurde. So wird im besagten Schreiben direkt auf den Franchisevertrag Bezug genommen und es liest sich: "Im Rahmen der im oben genannten Vertrag eingegangenen Zusammenarbeit [Hervorhebung eingefügt] hinterlegt unsere Klientin ihre Kundendaten […]." Überdies führt die Beklagte über die F._____ AG aus: "Solange die Frage der Vertragsverletzung im Raum steht, sehe ich die von Ihnen als überfällig monierten Zahlungen entweder als nicht fällig oder durch Verrechnung […] getilgt." Ein Vertrag kann allerdings nur unter der Voraussetzung seiner Wirksamkeit als verletzt betrachtet werden. Wie die Klägerinnen 1 und 2 zu Recht hervorheben, verhält sich die Beklagte auch anderweitig widersprüchlich (Antwort Rz. 27 f.; AB 1; Replik Rz. 16 ff., 28).

3.2.3

Zwischenfazit Der Franchisevertrag ist gültig und wirksam zustande gekommen.

4.

Novenrecht Das vorliegende Verfahren ist mit Eingang der Klage am 11. April 2024 rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Der Aktenschluss richtet sich folglich nach dem Recht, wie es vor dem 1. Januar 2025 bestand (Art. 407f ZPO e contrario). Gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und insbesondere erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind (sog. echte Noven).

Bei den eingereichten Noven anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2026 seitens der Beklagten handelt es sich allesamt um Tatsachen, die erst nach Erstattung der Duplik am 18. Oktober 2024 entstanden sind (Noveneingabe vom 1. Juli 2026). Demnach reichte die Beklagte echte Noven ein. Auch echte Noven sind jedoch nur zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Die verschiedenen Daten der als Novum eingereichten

Dokumente (frühestes Datum: 24. September 2025; spätestes Datum: 19. Mai 2026) belegt, dass die Beklagte weit über 10 Tage48 zuwartete und ihre Noven erst an der Hauptverhandlung präsentierte. Weshalb sie ihre Eingabe über einen so langen Zeitraum zurückhielt, erklärte die Beklagte nicht. Die Noveneingabe erfolgte damit zu spät und die Noven sind nicht zu berücksichtigen.

5.

Forderungen der Klägerinnen

5.1

Restbetrag der einmaligen Franchisegebühr

5.1.1

Parteibehauptungen

5.1.1.1

Klägerinnen 1 und 2 Die Klägerinnen 1 und 2 bringen vor, die einmalige Franchise-Gebühr habe gemäss Ziff. 15.1 Franchisevertrag zu Beginn Fr. 150'000.00 zzgl. MwSt. betragen. Hiervon hätte die Beklagte bereits Fr. 50'000.00 zzgl. MwSt. geleistet. Der Restbetrag i. H. v. Fr. 100'000.00 hätte zufolge Ziff. 15.2.b Franchisevertrag in monatlichen Raten à Fr. 8'334.00 zzgl. MwSt. abbezahlt werden sollen und sei spätestens am 30. Juni 2023 (Verfalltag) fällig gewesen. Von diesem Restbetrag seien die letzten vier Ratenzahlungen à je Fr. 8'334.00 zzgl. MwSt., also gesamthaft Fr. 35'902.80 (inkl. MwSt.) noch offen, fällig und mit Verzugszins zu 5 % ab dem 1. Juli 2023 geschuldet (Klage Rz. 40; KB 4).

Gemäss Ziff. 6.1 Franchisevertrag sei die Beklagte verpflichtet, die Gebühren auf das Konto der Klägerin 1 zu überweisen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 hätten die Klägerinnen 1 und 2 die Beklagte dazu aufgefordert die betreffende Zahlung bis spätestens am 29. Februar 2024 zu veranlassen. Die Beklagte hätte auf das Schreiben indes nie reagiert (Klage Rz. 41–43, KB 4, 24).

5.1.1.2

Beklagte Zur einmaligen Franchisegebühr gemäss Ziff. 15.1 lit. a, b sowie Ziff. 15.2 lit. b Franchisevertrag äussert sich die Beklagte nicht explizit. Sie bringt indessen vor, ihr sei trotz wiederholter Aufforderung keine detaillierte Kostenaufstellung zur Verfügung gestellt worden, sodass mangels gehöriger Information gestützt auf Art. 82 OR keine Kosten als fällig betrachtet werden könnten. Weiter stelle die fehlende Kostenaufstellung eine wesentliche Pflichtverletzung seitens der Klägerin [recte: der Klägerinnen] dar, welche die Grundlage für jegliche Zahlungsverpflichtung infrage stelle (Antwort Rz. 37, 48, 53 f.)

5.1.2

Rechtliches Die Vertragsparteien sind im Grundsatz darin frei, den Inhalt des Vertrages autonom zu vereinbaren (sogenannte Inhaltsfreiheit; Art. 19 Abs. 1 OR). Von dieser Freiheit ist namentlich die Ausgestaltung von Leistung und

Gegenleistung erfasst.49 In ihrer Autonomie werden die Vertragsparteien durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzt (Art. 19 Abs. 2 OR). Der zwingende Gehalt einer Norm kann sich aus deren Wortlaut oder aus dem Sinn und Zweck der Norm ergeben.50

Der vereinbarte Vertragsinhalt ist mittels Auslegung zu ermitteln. Im Sinne der subjektiven Vertragsauslegung ist vorab der übereinstimmende und erklärte wirkliche Wille der Parteien festzustellen.51 Dabei ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der erklärenden Partei.52 Namentlich kann auch aus dem nachträglichen Verhalten einer Partei darauf geschlossen werden, was diese mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte.53 Die subjektive Vertragsauslegung basiert auf einer Beweiswürdigung.54 Für die einer tatsächlichen Willensübereinstimmung im von ihr behaupteten Sinn zugrunde liegenden Tatsachen ist diejenige Partei beweisbelastet, die sich darauf beruft.55

5.1.3

Würdigung Ziff. 15.1 lit. b Franchisevertrag hält fest: "Der Sub-Franchisenehmer [Beklagte] bezahlt G._____ [Klägerin 2] die folgenden Gebühren und Kostenbeiträge: Die Einmalige-Franchisegebühr inkl. Gebühr des Starter-Pakets im Betrag von total CHF 150'000.00 (einhundertfünfzigtausend) zzgl. MwSt. […], Restbetrag CHF 100'000'00 (einhunderttausend) zzgl. MwSt.;".

Im Definitionskatalog gemäss Ziff. 1 Franchisevertrag heisst es unter anderem: "Die vom Sub-Franchisenehmer [Beklagte] an den Franchisegeber [Klägerin 1] zu bezahlende Gebühr, welche aus zwei Gebührenarten besteht: (1) beim Abschluss dieses Vertrages ist eine einmalige Franchise- Gebühr […] geschuldet […]".

Zu Fälligkeit und Zahlungsmodus des Restbetrags hält Ziff. 15.2 lit. b Franchisevertrag fest: "in monatlichen Raten je zu CHF 8'334.00 […] und den Gesamtbetrag von CHF 100'000'00 (einhunderttausend) zzgl. MwSt. spätestens bis zum 30. Juni 2023;".

Gemäss Ziff. 15.3 (sowie Ziff. 6.1) Franchisevertrag erfolgen allfällige Zahlungen zugunsten von G._____ [Klägerin 2) auf das Bankkonto des Franchisegebers [Klägerin 1].

49 Vgl. BGE 96 II 18 E. 1. 50 BGE 143 III 610 E. 2.8.1; 134 III 52 E. 1.1. 51 BGer 5A_955/2022 vom 26. Mai 2022 E. 3.3.2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, OR AT I, 11. Aufl. 2020,

N. 1200; abweichend BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT (Fn. 13), Einl. vor Art. 1 ff. N. 76 ff. 52 BGE 150 II 83 E. 7.2; 143 III 157 E. 1.2.2. 53 BGE 144 III 93 E. 5.2.3, 143 III 157 E. 1.2.2; BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1. 54 BGE 121 III 118 E. 4b/aa; BGer 5A_955/2022 vom 26. Mai 2022 E. 3.3.2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID

(Fn. 51), N. 1200.

Die aufgeführten Ziffern des Franchisevertrages können dem Wortlaut sowie nach dessen Sinn und Zweck vernünftigerweise nur so gedeutet werden, dass die Beklagte eine Einmalige-Franchisegebühr von insgesamt Fr. 150'000.00 schuldet. Eine zwingende Norm, die dieser Parteivereinbarung entgegen stehen würde, ist nicht ersichtlich.

Unter Geltung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) darf das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Klägerinnen 1 und 2 bringen vor, von der einmaligen Franchise-Gebühr seien lediglich Fr. 35'902.80 (inkl. MwSt.) unbezahlt und mit Verzugszins zu 5 % ab dem 1. Juli 2023 geschuldet. Daran sind die Klägerinnen 1 und 2 zu behaften.

Umgekehrt genügen die Ausführungen der Beklagten den Anforderungen an die ihr auferlegte Bestreitungslast (siehe allgemein E. 2.2) nicht. Erstens erwähnt sie den Ausdruck der einmaligen Franchisegebühr weder in ihrer Antwort noch Duplik. Zweitens erhellt aus ihrer unkonkreten Aussage, es seien mangels detaillierter Kostenaufstellung keine Kosten als fällig zu erachten, nicht, welche Kosten damit gemeint sein sollen. Drittens ist nicht verständlich, worauf sich eine behauptete Pflicht zur Kostenaufstellung stützt und worin diesbezüglich ein Zusammenhang zur objektiv bereits klar bestimmbaren einmaligen Franchise-Gebühr bestehen sollte. Selbst wenn eine solche Pflicht zur Kostenaufstellung gegeben sein sollte, wäre ein unter Art. 82 OR notwendiges Austauschverhältnis zwischen der Pflicht zur Abzahlung der einmaligen Franchise-Gebühr und einer eher untergeordneten Nebenpflicht zur Kostenaufstellung ohne Weiteres zu verneinen. Insgesamt werden weder die Pflicht, ausstehende Höhe noch Fälligkeit der offenen einmaligen Franchise-Gebühr gehörig bestritten. Schliesslich bestreitet die Beklagte auch nicht die allgemeine Anspruchsberechtigung der Klägerin 1 hinsichtlich der einmaligen Franchise-Gebühr.

5.1.4

Zwischenfazit Es kann damit festgehalten werden, dass das Rechtsbegehren Nr. 1 der Klägerin 1 gutzuheissen ist. Demzufolge hat die Beklagte der Klägerin 1 den Betrag von Fr. 35'902.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2023 zu bezahlen. Das klägerische Eventualbegehren in Ziff. 1 wird damit gegenstandslos.

5.2

Offene monatliche Franchisegebühren

5.2.1

Parteibehauptungen

5.2.1.1

Klägerinnen 1 und 2 Gemäss den Klägerinnen 1 und 2 sehe der Franchisevertrag gemäss Ziff. 6./6.1 i. V. m. Ziff. 15.1 lit. c eine monatliche Franchisegebühr i. H. v. 8 % des monatlichen Nettoumsatzes, mindestens aber Fr. 1'000.00, vor. Deren Fälligkeit beginne ab dem 1. Juli 2023 und die jeweilige Monatsgebühr sei bis am 5. des jeweiligen Referenzmonates (Verfalltag) zu bezahlen. Daraus resultiere mit April 2024 ein geschuldeter Gesamtbetrag von mindestens Fr. 10'000.00 (Klage Rz. 45 f.; KB 4).

Die Beklagte sei zudem mit Schreiben vom 16. Februar 2024 dazu aufgefordert worden, die Zahlung von Fr. 8'000.00 (exklusive der Gebühren für März und April 2024) bis spätestens am 29. Februar 2024 zu veranlassen. Hieraus folge, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, der Klägerin 1 den Betrag von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. März 2024 zu bezahlen (Klage Rz. 48-50; KB 24).

Weiter führen die Klägerinnen 1 und 2 an, Ziff. 15.4 Franchisevertrag verpflichte die Beklagte dazu, ihre monatliche Abrechnung einschliesslich sämtlicher Einnahmen der Klägerin 1 bis spätestens am 5. Tag des Folgemonates zukommen zu lassen. Die Klägerin 1 sei gemäss Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3 Franchisevertrag jederzeit zur Kontrolle der Buchführungsunterlagen und zur Überprüfung der Geschäftstätigkeit berechtigt. Schliesslich verpflichte Ziff. 6.18 Franchisevertrag die Beklagte zur Offenlegung der Jahresrechnung innert drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres (Klage Rz. 51). Der schriftlichen Aufforderung vom 16. Februar 2024 zur Offenlegung der vollständigen Buchführungsunterlagen seit dem 1. Juli 2022 sei die Beklagte nicht nachgekommen (Klage Rz. 52 f.)

5.2.1.2

Beklagte Für die Ausführungen der Beklagten kann vorab auf E. 5.1.1.2 verwiesen werden. Überdies stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die monatlichen Franchisegebühren seien aufgrund der fehlenden Anhänge und daraus resultierenden Unvollständigkeit des Franchisevertrages nicht fällig. Zudem habe die Klägerin [recte: Klägerinnen] keine Kostennachweise vorgelegt, welche die Forderung der Gebühren rechtfertigen würden (Antwort Rz. 66).

5.2.2

Rechtliches Für rechtliche Ausführungen sei auf E. 5.1.2 verwiesen.

5.2.3

Würdigung Ziff. 15.1 lit. c Franchisevertrag kann wortlautgetreu nur als Pflicht der Beklagten ausgelegt werden, eine "Laufende-Franchise-Gebühr von 8 % des monatlichen Nettoumsatzes, mindestens aber Fr. 1'000.00 zzgl. MwSt. pro Monat zu leisten und die Vereinbarung einer umsatz- oder absatzabhängigen, variablen Franchise-Gebühr ist im Rahmen von Franchiseverträgen auch üblich.56 Wie die Klägerinnen 1 und 2 richtigerweise aufzeigen, ist die Pflicht zur Leistung der Laufenden-Franchise-Gebühr gemäss Ziff. 15.2 lit. c Franchisevertrag zeitlich und sachlich mit der Abbezahlung der Einmaligen-Franchise-Gebühr verbunden. Da letztere bis spätestens bis zum

56 CHK OR-WILDHABER (Fn. 10), N. 22.

30. Juni 2023 zu begleichen war, sind die monatlichen Laufenden-Franchise-Gebühren ab dem 1. Juli 2023 im Grundsatz geschuldet.

Was die Beklagte dagegen vorzubringen sucht (Antwort Rz. 66), genügt den Voraussetzungen des substantiierten Bestreitens erneut nicht. Zwar bezieht sich die Beklagte in ihrer Antwort direkt auf die einschlägige Ziff. 15.1 lit. c Franchisevertrag. Inhaltlich gehen ihre Argumente indes vollkommen fehl. So ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb aus den angeblich fehlenden Anhängen 3 (Erscheinungsbild) und 10 (Datenschutzbestimmungen) Rückschlüsse zur Fälligkeit der Laufenden-Franchise-Gebühren zu ziehen sind. Auch aus dem erneuten, pauschalen Vorwurf angeblich fehlender "Kostennachweise" vermag die Beklagte nichts für sich ableiten. Es bleibt insbesondere unklar, welche Kosten die Klägerinnen 1 und 2 hinsichtlich der Franchisegebühren zu belegen hätten, da diese ohnehin nicht als Kompensation von allfälligen Kostenpositionen fungieren, sondern als Gegenleistung für die Teilnahme im Franchise-System der Klägerinnen 1 und 2. Insgesamt anerkennt die Beklagte damit auch die von der Klägerin 1 geforderten Beträge aus den Laufenden-Franchise-Gebühren ab dem 1. Juli 2023 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. April 2024. Ihr Einwand, die Klägerinnen 1 und 2 könnten sich nicht auf die fristlose Kündigung am 8. August 2023 berufen und gleichzeitig Franchisegebühren für den nachfolgenden Zeitraum verlangen (Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2026, Anhang 1 S. 3), überzeugt nicht. Die Beklagte führte ihren Betrieb trotz der erhaltenen Kündigung (siehe E. 5.5.3) im Sinne einer Geschäftsanmassung bösgläubig fort und schuldet die monatlichen Franchisegebühren insofern gestützt auf Art. 423 Abs. 1 OR.57

Schliesslich verfangen auch die von der Beklagten nicht weiter spezifizierten Datenschutzmängel (Antwort Rz. 67) als Argument gegen die von den Klägerinnen 1 und 2 geforderte Herausgabe der vollständigen Buchführungsunterlagen. Zum einen lässt sich aus dem Vorwurf von Datenschutzmängeln nicht ableiten, die Beklagte bestreite eine Offenbarungs- und Herausgabepflicht betreffend die Buchführungsunterlagen im Grundsatz. Dies wäre angesichts der eindeutigen vertraglichen Grundlagen (Ziff. 4.2, 4.3,

6.18

sowie 15.4 Franchisevertrag) ohnehin nicht zielführend. Darüber hinaus wäre die Herausgabe von Buchführungsunterlagen bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung (also reinen Finanzkennzahlen) durch die Beklagte als juristische Person a priori nicht vom Geltungsbereich des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) erfasst (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG e contrario; Art. 5 lit. a DSG).

5.2.4

Zwischenfazit Es kann damit festgehalten werden, dass das Rechtsbegehren Nr. 2 der Klägerin 1 gutzuheissen ist. Demzufolge hat die Beklagte der Klägerin 1

57 Vgl. BSK OR I-OSER, 8. Aufl. 2026, Art. 423 N. 13.

unter Vorbehalt des Nachklagerechtes den Betrag von Fr. 10'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. April 2024 zu bezahlen. Überdies hat die Beklagte der Klägerin 1 gemäss ihrem Rechtsbegehren Nr. 3 die vollständigen Buchführungsunterlagen, und insbesondere die Jahresabschlüsse per 31.12.2022 sowie per 31.12.2023 bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung seit dem 1. Juli 2022 bis zum 11. April 2024 zukommen zu lassen.

Die klägerischen Eventualbegehren Ziff. 2 und 3 sind damit gegenstandslos.

5.3

Offene "Mietkosten" zzgl. Nebenkosten

5.3.1

Parteibehauptungen

5.3.1.1

Klägerinnen 1 und 2 Nach Ansicht der Klägerinnen 1 und 2 ist die Beklagte gemäss Ziff. 6.9 Franchisevertrag dazu verpflichtet, die monatlichen Mietkosten zzgl. Nebenkosten des Mietvertrags gemäss Anhang 7 zum Franchisevertrag monatlich bis zum 25. (Verfalltag) auf das Bankkonto der Klägerin 1 zu bezahlen. Die Beklagte hätte bis zum 30. Juni 2023 die ursprüngliche, reduzierte Monatsmiete von Fr. 2'967.60 als auch die zuletzt geltende monatliche Miete i. H. v. Fr. 4'057.10 bezahlt, infolgedessen sie die Bedingungen gemäss Ziff. 6.9 Franchisevertrag i. V. m. dessen Anhang 7 anerkannt hätte (Klage Rz. 56–59).

Hinsichtlich der unterschiedlichen Monatsmieten führen die Klägerinnen 1 und 2 an, dies sei auf eine bis zum 1. Januar 2023 befristete Mietzinsreduktion während der Covid-19 Pandemie zurückzuführen, die der Klägerin 1 gewährt wurde, dann aber wieder wegfiel (Klage Rz. 60; KB 8, 11).

Insgesamt würden sich die ausstehenden Mietzinszahlungen per Verfalltag vom 25. März 2024 auf insgesamt Fr. 36'513.90 belaufen (Klage Rz. 61; KB 8, 11, 21). Die Beklagte sei die Zahlungen bisher schuldig geblieben (Klage Rz. 62; KB 24) und demnach zu verpflichten, der Klägerin 1 den Betrag von Fr. 32'456.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2024 und Fr. 4'057.10 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. März 2024 zu bezahlen.

5.3.1.2

Beklagte Die Beklagte vertritt die Ansicht, mangels detaillierter Kostenaufstellung könne sie allfällige Kosten weder überprüfen noch abrechnen. Sämtliche Kosten seien deshalb nicht fällig und jegliche Zahlungsverpflichtungen infrage zu stellen (Antwort Rz. 37). Überdies wären die mietrechtlichen Bestimmungen bezüglich Mietzinserhöhungen zwingend und auch für den vorliegenden Franchisevertrag als gemischten Vertrag anwendbar (Antwort Rz. 41).

Nach Ansicht der Beklagten wurden die Mietverpflichtungen stets und pünktlich erfüllt. Diesbezüglich reicht sie eine Bewegungsübersicht eines Kontos bei der PostFinance datiert vom 24. Juni 2024 ein. In der Bewegungsübersicht sind unter anderem ab dem 14. August 2023 verschiedene Lastschriften an die Klägerin 2 sowie die "XYZ GmbH" in der Höhe von jeweils Fr. 2'967.00, Fr. 2'967.60 und Fr. 2'970.00 verzeichnet (Antwort Rz. 64; AB 6).

5.3.2

Würdigung Die Beklagte bestätigt, ausser den Anhängen 3 und 10 die übrigen acht Anhänge erhalten zu haben (Antwort Rz. 10). Sie gesteht damit den Empfang des als Anhang 7 aufgeführten Mietvertrages zu. Ob die als Nachtrag 1 befristet gewährte Mietzinsreduktion (Fr. 2'967.60; 1. November 2021 bis 31. Dezember 2022; KB 11) dem Franchisevertrag beigelegt wurde, ist nicht relevant. Entscheidend ist, dass die Beklagte sich gemäss Ziff. 6.9 Franchisevertrag i. V. m. Ziff. 1.1 Mietvertrag dazu verpflichtete, die monatliche Miete von Fr. 4'057.10 zu übernehmen und im Voraus bis zum 25. des Monats der Klägerin 2 zu überweisen. Die Weitergabe der Mietzinsreduktion kann der Beklagten somit zum Vorteil, den Klägerinnen 1 und 2 indes nicht zum Nachteil gereichen. Anders als es die Beklagte geltend macht, handelt es sich beim Wechsel vom reduzierten monatlichen Betrag von Fr. 2'967.60 zum Betrag von Fr. 4'057.10 nicht um eine Mietzinserhöhung. Vielmehr ist die gemäss Nachtrag 1 gewährte Mietzinsreduktion zwischen der Klägerin 1 und dem Vermieter lediglich ausgelaufen. Ab dem 1. Januar 2023 schuldete die Beklagte der Klägerin 1 monatliche Zahlungen in der Höhe von Fr. 4'057.10.

In ihrer unsubstantiierten Kritik, die Mietforderungen seien mangels detaillierter Kostenaufstellung nicht fällig und generell infrage zu stellen, ist die Beklagte erneut nicht zu hören. Die geschuldete monatliche Übernahme der Miete ist zeitlich und auch in der Höhe vertraglich klar vereinbart, ohne dass es einer wie auch immer gearteten Kostenaufstellung bedürfen würde. Darüber hinaus reicht die Beklagte allerdings die bereits erwähnte (siehe E. 5.3.1.2) Bewegungsübersicht ihres Kontos bei der PostFinance ein (AB 6). Da die Klägerinnen 1 und 2 kundgeben, die monatlichen Mietbeträge bis zum 30. Juni 2023 erhalten zu haben, sind vorliegend nur diejenigen Kontobewegungen massgebend, die nach diesem Datum aufgeführt werden. Umgekehrt können zeitlich gesehen nur solche Abbuchungen beachtlich sein, die sich auf allfällige Mietzinszahlungen bis einschliesslich März 2024 beziehen, denn nur Zahlungen in diesem Zeitraum sind vom Rechtsbegehren Nr. 4 erfasst.

Aus der genannten Bewegungsübersicht wird erkennbar, dass gemäss dem Avisierungstext zwischen dem 14. August 2023 bis zum 4. März 2024 insgesamt Fr. 23'752.20 an die Klägerinnen 1 und 2 überwiesen wurden. Da die Mietbeträge jeweils vorschüssig zu leisten waren (Ziff. 6.9

Franchisevertrag), ist die (wohl für den April 2024 bestimmte) Buchung vom 27. März 2023 vorliegend unbeachtlich. Die einzelnen monatlichen Lastschriften orientieren sich hierbei klarerweise am Betrag der reduzierten Monatsmiete von Fr. 2'967.60. Dies ist als Indiz zu werten, dass es sich bei den aufgeführten Abbuchungen um die streitgegenständlichen Mietzinszahlungen handelt. Zwar gilt es zu erwähnen, dass allein der Avisierungstext an sich nicht belegt, dass die aufgeführten Beträge tatsächlich an die Klägerinnen 1 und 2 überwiesen wurden. Überdies sieht Ziff. 6.9 Franchisevertrag auch vor, dass die Überweisungen auf ein Konto des Franchisegebers – daher Klägerin 1, nicht Klägerin 2 – zu leisten gewesen wären. Dem ist indessen zu erwidern, dass es die Klägerinnen 1 und 2 in ihrer Replik unterlassen zu der eingereichten Bewegungsübersicht überhaupt Stellung zu nehmen. Die in Replik Rz. 40 angegebene Bestreitung mit Verweis auf Klage Rz. 35 f. genügt den Anforderungen an die Bestreitungslast nicht. So lässt sich der Klage Rz. 35 f. – und auch der sonstigen Klage – zur eingereichten Bewegungsübersicht nichts entnehmen. Insofern gesteht die Klägerin 1 der Beklagten zu, die in der Bewegungsübersicht aufgeführten Zahlungen von insgesamt Fr. 23'752.20 erhalten zu haben.

5.3.3

Zwischenfazit Das Rechtsbegehren Nr. 4 der Klägerin 1 ist teilweise gutzuheissen. Die Beklagte schuldet der Klägerin 1 den Betrag von Fr. 8'704.60 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2024 und Fr. 4'057.10 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. März 2024. Damit wird das klägerische Eventualbegehren Ziff. 4 in diesem Umfang gegenstandslos und ist darüber hinaus abzuweisen.

5.4

Konventionalstrafe

5.4.1

Parteibehauptungen

5.4.1.1

Klägerinnen 1 und 2 Die Klägerinnen 1 und 2 bringen vor, die Beklagte trete am Geschäftslokal unter der Bezeichnung "[Angelehnt an Marke®]" statt der vertraglich geschuldeten "I._____" bzw. "Marke®" sowie unter der Webseite https://aaa.ch/ auf. Entsprechend gehe sie einer geschäftlichen Tätigkeit nach, die in direkter Konkurrenz zum Franchisesystem der Klägerinnen stehe. Die Beklagte verstosse damit in krasser Weise gegen ihre vertraglichen Treupflichten, das Konkurrenzverbot (Ziff. 12 Franchisevertrag) sowie die Ziff. 9.4, 9.11, 9.12 und 9.15 Franchisevertrag entspringenden Pflichten zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes (Klage Rz. 64–68, 73; KB 4, 7). Bei einer Verletzung der Vertragspflichten nach Ziff. 9 und/oder 12 Franchisevertrag sei die Beklagte gemäss Ziff. 22.1 Franchisevertrag verpflichtet, der Klägerin 1 eine Konventionalstrafe gemäss Art. 160 ff. OR im Betrag von Fr. 100'000 pro Vorfall zu bezahlen.

Über die Verletzung vertraglicher Pflichten hinaus berufen sich die Klägerinnen 1 und 2 zudem auf die Schaffung einer lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG sowie einen Verstoss gegen Art. 3 MSchG, indem die Beklagte unter der Kennzeichnung "[Angelehnt an Marke®]" Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Fahrzeugreinigung erbringe (Klage Rz. 70–73).

Vor dem Hintergrund des besonders stossenden Verhaltens der Beklagten und dem fortgesetzten krassen Verstoss gegen die vertraglichen Treuepflichten, sei die geforderte Höhe der Konventionalstrafe angemessen und eine gerichtliche Herabsetzung nicht angebracht (Klage Rz. 76). Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 forderten die Klägerinnen 1 und 2 die Beklagte dazu auf, die vertraglich geschuldete Konventionalstrafe innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu bezahlen. Der Erhalt des besagten Schreibens sei mit E-Mail vom 21. Februar 2024 von E._____ bestätigt worden, wodurch die Konventionalstrafe i. H. v. Fr. 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 2. März 2024 geschuldet sei (Klage Rz. 77; KB 25).

5.4.1.2

Beklagte Die Beklagte entgegnet der geforderten Konventionalstrafe aufgrund einer Verletzung des Konkurrenzverbots lediglich, dass der Vertrag aufgrund fehlender Anhänge und der Unklarheit über die Vertragsbedingungen nicht rechtsgültig sei und folglich keine Konventionalstrafe verhängt werden könne (Antwort Rz. 69).

5.4.2

Rechtliches Mittels einer Konventionalstrafe kann grundsätzlich jede beliebige Hauptverpflichtung gesichert werden.58 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden (Art. 163 Abs. 1 OR). Für den Fall der Nicht- oder Schlechtleistung ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern (Art. 160 Abs. 1 OR). Eine abweichende, kumulative Vereinbarung kann sich aus dem Wortlaut der eingegangenen Verpflichtung, der Höhe der Konventionalstrafe oder den (auch stillschweigenden) Umständen, unter denen sie abgeschlossen wurde, ergeben.59

Übermässig hohe Konventionalstrafen hat das Gericht ermessensweise und im Einzelfall herabzusetzen (Art. 163 Abs. 3 OR). Folgende Beurteilungskriterien können namentlich massgebend sein:

  • das Verhältnis zwischen der Konventionalstrafe und dem Interesse des Gläubigers an der Erfüllung der gesicherten Forderung,

  • die Schwere des Verschuldens der Beteiligten,

  • die Schwere der Verletzung der gesicherten Hauptverpflichtung,

  • die wirtschaftliche Lage der Beteiligten,

58 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13), Art. 160 N. 7. 59 BGE 122 III 420 E. 2b; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13), Art. 160 N. 20.

  • der mutmassliche Schaden, den der Gläubiger höchstens erlitten hat (Schadensrisiko),

  • die Art und Dauer des Vertrags,

  • die Geschäftserfahrung der Parteien,

  • die wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten vom Berechtigten und

  • die Funktion der Konventionalstrafe.60

Unter dem Blickwinkel der Vertragsfreiheit sind jedoch nur krasse Missverhältnisse vom Gericht zu korrigieren, wobei der Sinn dieser Bestimmung im Schutz der wirtschaftlich schwächeren Vertragspartei liegt.61 Dem Gericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, sowohl bei der Frage der Übermässigkeit der Konventionalstrafe als auch bei deren Herabsetzung.62

Die Beweislast für den Abschluss der Vereinbarung über die Konventionalstrafe, die Nicht- oder Schlechterfüllung sowie eine allfällige Kumulation obliegt dem Gläubiger (Art. 8 ZGB).63 Demgegenüber hat der Schuldner zu beweisen, dass ihn kein Verschulden an der Nicht- oder Schlechterfüllung der Hauptleistung trifft.64

5.4.3

Würdigung Ziff. 22.1 Franchisevertrag statuiert explizit eine Konventionalstrafe im Betrag von Fr. 100'000.00 pro Vorfall, die das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht berührt (KB 4). Der Vorwurf der Beklagten einer Vertragsungültigkeit überzeugt auch hier nicht. Im Übrigen verzichtet die Beklagte auf Erwiderungen zu den klägerischen, substantiierten Vorwürfen (Verletzung der Treuepflichten, Verstoss gegen das Konkurrenzverbot, unlauteres Verhalten und markenrechtliche Verstösse) und zur behaupteten Fälligkeit der Konventionalstrafe ab dem 2. März 2024. Damit bleiben die klägerischen Vorwürfe unbestritten und sind als zutreffend dem Entscheid des Handelsgerichts zugrunde zu legen.65 Schliesslich unterlässt es die Beklagte, den Exkulpationsbeweis hinsichtlich der zugestandenen Verletzungen zu erbringen. Es ist damit grundsätzlich von einer geschuldeten Konventionalstrafe von Fr. 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 2. März 2024 auszugehen.

60 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13), Art. 163 N. 16 mit zahlreichen Hinweisen auf die

Rechtsprechung. 61 BGE 143 III 1 E. 4.1 (Pra 2018 Nr. 27); BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13), Art. 163 N. 10. 62 BGer 4A_107/2011 vom 25. August 2011 E. 3.1; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13),

Art. 163 N. 10. 63 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13), Art. 160 N. 19b. 64 BGer 4A_174/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4.1; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 13),

Art. 160 N. 14. 65 BGE 144 III 67 E. 2.1.

Es fragt sich indes, ob die verlangte Konventionalstrafe nach gerichtlichem Ermessen herabzusetzen ist (Art. 163 Abs. 3 OR). Das Handelsgericht ist der Ansicht, dass ein funktionierendes Franchise-System von einem geschützten und einheitlich angewandten Geschäftsbild durch sämtliche Franchiseteilnehmer lebt. Das Interesse am Schutz eines einheitlichen Geschäftsauftritts ist objektiv gesehen als gewichtig einzustufen. Auch im vorliegenden Franchisevertrag befassen sich zahlreiche Bestimmungen mit dem Schutz des Erscheinungsbilds (Ziff. 9 Franchisevertrag) und vor konkurrenzierenden Tätigkeiten (Ziff. 12 Franchisevertrag). Hervorgehoben sei nur Ziff. 9.4, wonach es der Beklagten untersagt wird, während der Vertragsdauer Text- oder Bildzeichen zu verwenden, die inhaltlich und/oder im Aussehen teilweise mit irgendeinem Element des Erscheinungsbilds identisch oder sehr ähnlich sind. Die Beklagte tritt erwiesenermassen (Klage Rz. 32 ff.; KB 17–20, 22) unter der Bezeichnung "[Angelehnt an Marke®]" statt unter "I._____" bzw. "Marke®" am Markt als Dienstleisterin im Bereich der Fahrzeugreinigung auf. Damit lehnt sie sich offensichtlich und unerlaubterweise an die Kennzeichen des vertraglichen Franchise-Systems an. Sie tut dies darüber hinaus am Standort des Geschäftslokals und konkurrenziert die Klägerinnen 1 und 2 unmittelbar. Ein solcher Verstoss ist nach seiner Art und Dauer (die Beklagte tritt auch aktuell noch unter der genannten Bezeichnung auf) als schwerwiegend zu erachten und der Beklagten ist ein hohes Verschulden vorzuwerfen. Vor diesem Hintergrund und auch dem Umstand, dass bei Unterlassungsklagen hinsichtlich unbedeutender Marken regelmässig von einem Streitwert von Fr. 100'000.00 ausgegangen wird, erscheint die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe nicht als übermässig hoch und ist insofern gerichtlich nicht herabzusetzen.

5.4.4

Zwischenfazit Die Beklagte schuldet der Klägerin 1 eine Konventionalstrafe i. H. v. Fr. 100'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. März 2024.

5.5

Kündigung und Übergabe des Geschäftslokals

5.5.1

Parteibehauptungen

5.5.1.1

Klägerinnen 1 und 2 Die Klägerinnen 1 und 2 bringen vor, die Beklagte sei trotz wiederholter Mahnungen ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei der am Geschäftslokal pflichtwidrig erfolgte Auftritt der Beklagten unter der Bezeichnung "[Angelehnt an Marke®]" Grund für die fristlose Kündigung gewesen (Klage Rz. 30 f.; KB 16).

Die Klägerinnen 1 und 2 berufen sich zudem auf Ziff. 19/19.1 lit. f Franchisevertrag, wonach die Beklagte bei Auflösung des Vertrages dazu verpflichtet sei, das Geschäftslokal inkl. Schlüssel zurückzugeben (Klage Rz. 79; KB 4). Nach der Kündigung und Aufforderung zur Rückgabe des Geschäftslokals vom 8. August 2023 hätte J._____ am 12. August 2023 anlässlich eines persönlichen Gesprächs am Geschäftslokal versucht, eine

Einigung herbeizuführen und das Geschäftslokal inkl. Schlüssel von der Beklagten zu erhalten. Diese Bemühungen seien indes ohne Erfolg gewesen (Klage Rz. 80). Trotz erneuter Aufforderung zur Rückgabe mit Schreiben vom 16. Februar 2024 mit Terminvorschlägen für Ab- und Übernahme des Geschäftslokals und Empfangsbestätigung des Schreibens am 21. Februar 2024 reagierten im Folgenden weder die Beklagte noch deren damaliger Vertreter. Die Beklagte sei die Rückgabe des Geschäftslokals bis am heutigen Datum schuldig geblieben (Klage Rz. 81 f.; KB 24 und 25).

Schliesslich führen die Klägerinnen 1 und 2 an, die mietrechtlichen Bestimmungen seien unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Beendigung des Franchisevertrages nicht anwendbar, denn die Überlassung eines Geschäftslokals stelle höchstens einen untergeordneten Aspekt des Franchiseverhältnisses dar. Die Beendigung des Franchisevertrages könne sich aus Gründen der Praktikabilität auch nicht partiell nach Mietrecht richten (Replik Rz. 6).

5.5.1.2

Beklagte Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Bedingungen zur Übergabe des Geschäftslokals seien nicht klar definiert und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nicht gewährleistet. Daher sei eine Übergabe nicht möglich. Überdies bestehe ein eigenständiges Mietverhältnis, das separat nach mietrechtlichen Bestimmungen zu kündigen sei (Antwort Rz. 50, 70 f.; Duplik Rz. 3).

5.5.2

Rechtliches

5.5.2.1

Ausserordentliche Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund Der Franchisevertrag ist ein Dauerschuldverhältnis.66 Als solcher kann er nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ausserordentlich aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden.67

Ein Grund ist wichtig und berechtigt zur ausserordentlichen Kündigung, wenn er objektiv und subjektiv wesentlich ist. Objektiv wesentlich ist ein Grund, wenn einer vernünftigen Person in den Schuhen der kündigenden Partei aufgrund der konkreten Umstände die Weiterführung des Vertragsverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin bzw. bis zum Vertragsablauf nicht mehr zuzumuten wäre.68

66 BSK OR I-AMSTUTZ/MORIN (Fn. 13), Einl. Vor Art. 184 ff. N. 169; SCHULTHESS, Der Franchise-

Vertrag nach schweizerischem Recht, 1975, S. 197. 67 BGer 4A_148/2011 vom 8. September 2011 E. 4.3.1; BGE 128 III 428 E. 3c; 138 III 304 E. 7;

SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF, OR BT, 3. Aufl. 2021, N. 121 f.; HUGUENIN (Fn. 5), N. 797 f.; VETTER/GUTZWILLER, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der ausserordentlichen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, AJP 2010, S. 704; GIGER, Franchisevertrag im System des schweizerischen Vertragsrechts – Systematische Darstellung der Franchisevertragsproblematik, 2016, S. 135. 68 VETTER/GUTZWILLER (Fn. 67), S. 704 f.

Objektiv wichtige Gründe lassen sich weiter in absolut und relativ wichtige Gründe unterscheiden. Ein Grund ist absolut wichtig, wenn ein massgebendes Ereignis für sich allein genommen die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses rechtfertigt. Ein relativ wichtiger Grund liegt hingegen vor, wenn dieser allein aufgrund seiner Schwere für eine ausserordentliche Vertragsauflösung nicht genügt, infolge von Wiederholungen trotz ausdrücklicher Verwarnungen mit anderen relativ wichtigen Gründen jedoch kumuliert betrachtet die Weiterführung des Dauerschuldverhältnisses ebenso als nicht mehr zumutbar erscheinen lässt.69

Ein subjektiv wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für die kündigungswillige Partei unzumutbar ist.70

Insgesamt kommt der ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund jedoch Ausnahmecharakter zu. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes pacta sunt servanda kommt sie unter Berücksichtigung der Proportionalität und Subsidiarität lediglich als ultima ratio infrage.71 Unter Berücksichtigung der besonders einschneidenden Wirkung einer fristlosen Kündigung für den Franchisenehmer, sind auch dessen Interessen genügend zu berücksichtigen.72

Diejenige Vertragspartei, die das Dauerschuldverhältnis ausserordentlich beenden möchte, hat dies unmittelbar nach dem Vorfall des wichtigen Grundes zu tun. Die entsprechende Bedenkfrist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei zu langem Abwarten ist indes die subjektive Wesentlichkeit zu verneinen und das Recht auf ausserordentliche Kündigung verwirkt.73

5.5.2.2

Vertragliche Regelung Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen darf vertraglich weder vollständig wegbedungen noch beschnitten werden. Unzulässig sind Vereinbarungen, die nur bestimmte Tatsachen als abschliessende Liste wichtiger Gründe vorsehen, die zur ausserordentlichen Kündigung berechtigen.74 Solche Aufzählungen sind vielmehr als Indizien für die subjektive Unzumutbarkeit der Fortführung eines Vertragsverhältnisses zu betrachten.75 Weiter darf das Recht zur ausserordentlichen

69 VENTURI-ZEN-RUFFINEN, La résiliation pour justes motifs des contrats de durée, 2007, N. 409 ff.; vgl.

auch SCHULTHESS (Fn. 66), S. 200. 70 VETTER/GUTZWILLER (Fn. 67), S. 704 f. m.w.H. 71 VETTER/GUTZWILLER (Fn. 67), S. 704. 72 STEIN-WIGGER, Die Beendigung des Franchisevertrages, 1999, S. 287 f. 73 VETTER/GUTZWILLER (Fn. 67), S. 705 m.w.H.; LANG, Rechtsschutz im Franchising durch

vorvertragliche Information, 2014, S. 160. 74 BGer 4A_148/2011 E. 4.3.1.; VETTER/GUTZWILLER (Fn. 67), S. 706 m.w.H.;

BSK OR I-AMSTUTZ/MORIN (Fn. 13), Einl. Vor Art. 184 ff. N. 155. 75 WOLFER, Die vertragliche Regelung der Vertragsauflösung "aus wichtigem Grund", AJP 2014

S. 624; CHK OR-WILDHABER (Fn. 10), N. 30; STEIN-WIGGER (Fn. 72), S. 296 ff.

Kündigung auch nicht durch Kündigungsfristen oder -modalitäten eingeschränkt werden. So ist es unzulässig, vorzuschreiben, dass die ausserordentliche Kündigung erst nach einer Frist von 30 Tagen auf das Ende des Kalendermonats ihre Wirkung entfaltet oder die Gegenpartei vor Aussprache der Kündigung zwingend gewarnt werden muss.76

Hingegen besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine zwingende Regel, die es den Parteien verbieten würde, eine vorzeitige Kündigung von erleichterten Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um wichtige Gründe handelt, welche die Weiterführung der Vertragsbeziehung als unzumutbar erscheinen lassen.77 Die erleichterte vorzeitige Kündigung steht allerdings unter dem Vorbehalt des Arbeits- und Agenturvertragsrechts, sollte dieses auf ein Dauerschuldverhältnis zur Anwendung gelangen. In einem solchen Fall ist es den Parteien verwehrt, eine vorzeitige bzw. fristlose Vertragsauflösung von weniger strengen Voraussetzungen abhängig zu machen, die die Schwelle eines wichtigen Grundes nicht erreichen.78

5.5.2.3

Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds Die Beweislast für Tatsachen, aus denen die Berechtigung zur ausserordentlichen Kündigung abgeleitet wird, obliegt der kündigenden Partei. Wird der Beweis nicht erbracht, so ist die ausserordentliche Kündigung ungerechtfertigt.79

5.5.2.4

Vollstreckungsmassnahmen Das Gericht ordnet auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Das Antragserfordernis ist unter Geltung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und unter Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 236 Abs. 3 ZPO auch für eine allfällige Strafandrohung (Art. 292 StGB i. V. m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO) oder für die Anordnung einer Ordnungsbusse (Art. 343 Abs. 1 lit. b–c ZPO) zu beachten.80 Vollstreckungsbegehren müssen so bestimmt umschrieben sein, dass sie bei Gutheissung zum Dispositiv erhoben und insofern von der jeweiligen Vollzugsbehörde umgesetzt werden können.81

76 VETTER/GUTZWILLER (Fn. 67), S. 706. 77 WOLFER (Fn. 75) S. 624.; BGer 4A_148/2011 vom 8. September 2011 E. 4.1, 4.3.1; a. A. KULL,

Entscheidbesprechung zu BGer 4A_148/2011, AJP 2013 S. 934 ff.; CHK OR-WILDHABER (Fn. 10), N. 30. 78 BGer 4A_148/2011 vom 8. September 2011 E. 4.1, 4.3.1. 79 BGE 130 III 213 E. 3.2. 80 SCHNEUWLY/VETTER, Die Realvollstreckung handelsgerichtlicher Entscheide, in Jusletter

5. September 2016, Rz. 27; SK ZPO II-STAEHELIN (Fn. 17), Art. 236 N. 26; a. A. BSK ZPO-SCHMID/BRUNNER, 4. Aufl. 2025, Art. 236 N. 43. 81 SCHNEUWLY/VETTER (Fn. 80), Rz. 28.

5.5.3

Würdigung Zufolge Ziff. 18.1 lit. c Franchisevertrag erlischt der Vertrag durch ausserordentliche Kündigung. Ziff. 18.3 Franchisevertrag eröffnet dem Franchisegeber (Klägerin 1) das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen, wenn der Sub-Franchisenehmer (Beklagte) eine wichtige vertragliche Pflicht verletzt und führt in lit. a–l einzelne Fallgruppen solcher Pflichtverletzungen enumerativ auf. Schliesslich ermöglicht Ziff. 18.4 Franchisevertrag es sämtlichen Vertragsparteien, den Vertrag aus einem wichtigen Grund, welcher die Kooperation der Parteien wesentlich erschwert und/oder verunmöglicht, schriftlich zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht unterliegt indes einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalendermonats und sieht den 1. Juli 2023 als frühesten Kündigungstermin vor (KB 4).

Mit Schreiben vom 08. August 2023 sprach die Klägerin 2 der Beklagten die Kündigung des Franchisevertrags aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aus (KB 16). In genanntem Kündigungsschreiben wird auf diverse Unterlagen, Informationen, Korrespondenz und Mahnungen betreffend Forderungen von Seiten der Klägerin 2 Bezug genommen, aus denen sich trotz der Ansetzung von Fristen und Nachfristen die anhaltenden Pflichtverletzungen seitens der Beklagten ergeben würden (KB 16). Die Klägerinnen 1 und 2 legten die im Kündigungsschreiben erwähnte Korrespondenz, namentlich die angeblichen Mahnungen, allerdings nicht ins Recht. Demgegenüber bleiben die Behauptungen der Klägerinnen 1 und 2 betreffend die Mahnungen von der Beklagten unbestritten. Die Ausführungen in Antwort Rz. 62 genügen den Anforderungen an substantiiertes Bestreiten in jedem Fall nicht. Damit gesteht die Beklagte den Klägerinnen 1 und 2 zu, Mahnungen betreffend die verschiedenen Pflichtverletzungen versendet und auch erhalten zu haben.

Indem die Beklagte unter dem klar an das Franchise-System der Klägerinnen 1 und 2 angelehnten Kennzeichen "[Angelehnt an Marke®]" am Geschäftslokal auftritt, verletzt sie ihre Pflichten zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes – wie bereits ausgeführt – schwer (siehe oben Ziff. 5.4.3). Auch einem vernünftigen dritten Geschäftspartner in den Schuhen der Klägerin 2 wäre die Fortführung des Franchisevertrages bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin unter diesen Voraussetzungen nicht zumutbar. Aus diesem Umstand allein folgt bereits die Berechtigung zur ausserordentlichen Vertragsauflösung. Der offensichtliche und anhaltende Verstoss gegen die Pflicht, ein einheitliches Erscheinungsbild zu wahren, ist als absolut wichtiger Kündigungsgrund zu bewerten.82

Dass es sich bei dem Verhalten der Beklagten ebenso um einen für die Klägerin 2 subjektiv wesentlichen Grund handelt, folgt indiziell weiter aus

82 Vgl. STEIN-WIGGER (Fn. 72), S. 286 f.

Ziff. 18.3 lit. e und lit. l Franchisevertrag. Eine zur Konventionalstrafe berechtigende Pflichtverletzung (siehe oben Ziff. 5.4.3) wird gemäss Franchisevertrag als so wesentlich angesehen, dass sie gleichsam zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt. Damit ist ein wichtiger Grund gegeben, der die Klägerin 2 zur ausserordentlichen Vertragsauflösung ermächtigt. Weder der Umstand, dass Ziff. 18.3 lediglich und zumindest dem Wortlaut folgend nur der Klägerin 1 ein Kündigungsrecht an die Hand gibt, noch der Umstand, dass Ziff. 18.4 Franchisevertrag die Kündigung aus wichtigem Grund einer sechsmonatigen Kündigungsfrist unterstellt, vermögen dies zu ändern. So kommt dem in Ziff. 18.3 Franchisevertrag normierten Katalog lediglich die Bedeutung von Indizien für die Qualifikation der Wesentlichkeit eines ausserordentlichen Kündigungsgrundes zu. Die Begrenzung der ausserordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch einschränkende Umstände, wie beispielsweise die in Ziff. 18.4 Franchisevertrag vorgesehene Kündigungsfrist, ist als unzulässig zu taxieren (siehe oben Ziff. 5.5.2.2). Im Übrigen kann der Klägerin 2 kein zu langes Abwarten der ausserordentlichen Kündigung vorgeworfen werden. Gemäss Klage Rz. 31 trat die Beklagte plötzlich und im Verlauf des Jahres 2023 unter der Bezeichnung "[Angelehnt an Marke®]" auf. Darüber hinaus behaupten die Klägerinnen 1 und 2, die Beklagte verweigere die Zusammenarbeit seit ca. Juli 2023 (Klage Rz. 36). Zwar spezifiziert die Klägerin 2 keinen exakteren Zeitpunkt der Kenntnisnahme. Selbst im Falle einer ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sind jedoch die Interessen der Gegenpartei genügend zu berücksichtigen. Dies trifft insbesondere für ein dauerndes Franchiseverhältnis zu, bei dem auch die Gegenpartei nicht unerhebliche Aufwendungen tätigt und eine übereilte Kündigung insofern nicht in ihrem Sinne sein dürfte (E. 5.5.2.1). Ein gewisses Zuwarten mit der ausserordentlichen Kündigung könnte der Klägerin 2 folglich nicht vorgehalten werden. Des Weiteren bestreitet die Beklagte die Rechtzeitigkeit der erfolgten Kündigung auch nicht.

Abschliessend gilt es festzuhalten, dass die seitens der Klägerin 2 ausgesprochene Kündigung auch das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin 1 und der Beklagten beendet. Ziff. 24.1 Franchisevertrag sieht vor, dass die teilweise Unwirksamkeit einer Bestimmung die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Dies trifft auch auf das allseitige Kündigungsrecht sämtlicher Parteien gemäss Ziff. 18.4 Franchisevertrag zu, das im Grundsatz durch die Unzulässigkeit einer Kündigungsfrist nicht unwirksam wird.

Ziff. 19.1 lit. f Franchisevertrag verpflichtet die Beklagte im Falle der Vertragsauflösung klarerweise dazu, das Geschäftslokal inkl. Schlüssel der Klägerin 1 im zurückgebauten und endgereinigten Zustand zu übergeben. Eine solche Pflicht würde sich im Übrigen bereits aus allgemeinen

Grundsätzen der Beendigung von Dauerverträgen ergeben.83 Dem ist die Beklagte bis zum heutigen Zeitpunkt ohne Rechtsgrundlage nicht nachgekommen.

Die Klägerin 1 begehrt, der Beklagten sei unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, das Geschäftslokal bestehend aus dem sich auf der Ebene P1 des Parkhauses des C._____ in R._____ befindlichen Abstellplatz P1 inkl. Nebenraum unverzüglich vertragskonform geräumt und gereinigt zu verlassen und der Klägerin 1 zurückzugeben. Das zuständige Gemeindeammannamt sei anzuweisen, die genannte Vollstreckung nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin 1 und/oder der Klägerin 2 zu vollziehen. Die Klägerin 1 beantragt demzufolge die direkte Vollstreckung im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d i. V. m. Abs. 3 ZPO. Dieses Gesuch um Räumung des Geschäftslokals ist angesichts der rechtmässig erfolgten ausserordentlichen Kündigung gutzuheissen. Darüber hinaus genügt das Rechtsbegehren Nr. 6 von Klägerin 1 den Bestimmtheitsanforderungen an Vollstreckungsbegehren indessen nicht. Unter der hier anwendbaren Dispositionsmaxime kann namentlich der unspezifische Passus "unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall" nicht zum Dispositiv erhoben werden. So ergibt sich aus der zitierten Formulierung insbesondere nicht, ob eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB und kumulativ oder alternativ die Androhung einer Ordnungsbusse verlangt werden.

5.5.4

Zwischenfazit Es kann damit festgehalten werden, dass die in den Rechtsbegehren Nr. 6 und 7 geforderte Räumung und Rückgabe des Geschäftslokals gutzuheissen ist. Das klägerische Eventualbegehren Ziff. 6 wird damit gegenstandslos.

6.

Eventualwiderklage gemäss Antwort Ziff. 2.1 Die Beklagte stellte in ihrer Antwort Rz. 2 f. für den Fall, dass das Gericht der Klage teilweise stattgibt, den Eventualantrag Ziff. 2.1, die Klägerinnen seien zu verpflichten, die vollständigen Vertragsunterlagen einschliesslich aller im Franchisevertrag genannten Anhänge (Anhang 1 bis Anhang 10) unverzüglich vorzulegen. Dieser Eventualantrag geht über ihr Abweisungsbegehren hinaus und ist sinngemäss als Eventualwiderklage zu werten.

Bei einer Widerklage handelt es sich um eine selbständige Klage in einem hängigen Prozess, mit der ein selbständiges Ziel verfolgt wird, indem ein von der Hauptklage nicht erfasster, unabhängiger Anspruch ins Recht gelegt wird.84 Nach herrschender Ansicht ist auch eine eventualiter erhobene

83 SCHULTHESS (Fn. 66), S. 201 m.w.H.

Widerklage grundsätzlich zulässig.85 Im gegebenen Fall ist mangels schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) auf das widerklageweise erhobene Eventualbegehren der Beklagten und Widerklägerin indessen nicht einzutreten. Wird wie vorliegend das klägerische Begehren um Rückgabe des Geschäftslokals verbunden mit der Beendigung des Franchisevertrages gutgeheissen (E. 5.5.3 f.), erweist sich eine allfällige Herausgabe der Vertragsanhänge im gekündigten Verhältnis als nutzlos. Die Eventualwiderklage verdient bereits aus diesem Grund keinen Rechtsschutz. Darüber hinaus gesteht die Beklagte und Widerklägerin zu, lediglich Anhang 3 und Anhang 10 nicht erhalten zu haben (Antwort Rz. 10). Die Klägerinnen 1 und 2 bestreiten im Übrigen, dass die Beklagte und Widerklägerin die Anhänge 3 und 10 nicht erhalten habe (Replik Rz. 8). Demgegenüber unterlässt es die Beklagte und Widerklägerin, ihre diesbezügliche Behauptung genügend zu substanziieren. Die Eventualwiderklage gemäss Antwort Ziff. 2.1 wäre im Eintretensfall folglich auch abzuweisen.

7.

Prozesskosten Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Lauten die Rechtsbegehren auf eine bestimmte Geldsumme, ist eine rechnerische Gegenüberstellung möglich.86 Bezogen auf den Streitwert werden die Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 4 und 5 zu rund 85 % und damit teilweise gutgeheissen. Die Klägerin 1 obsiegt zudem vollständig mit ihren Rechtsbegehren Ziff. 3, 6 und 7. Ermessensweise wird das Obsiegen der Klägerin 1 mit 90 % veranschlagt. Die Prozesskosten sind entsprechend anteilsweise der Beklagten und der Klägerin 1 aufzuerlegen. Die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen zur Verteilung und Liquidation der Prozesskosten (vorliegend insbesondere Art. 111 ZPO) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (Art. 407f ZPO e contrario).

7.1

Gerichtskosten Zu den Gerichtskosten gehört zunächst die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz der Gebühr richtet sich im ordentlichen Verfahren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem Streitwert (§ 7 Abs. 1 GebührD). Dieser richtet sich nach den Rechtsbegehren exkl. der Zinsen oder allfälliger Eventualbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Mehrere Ansprüche werden bei der objektiven Klagenhäufung für die Streitwertberechnung zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig

85 Unter altem Recht BGer 4P.266/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 1.2; implizit BGer 4A_342/2018

vom 21. November 2018 E. 3: explizit HGer, ZH HG170207 E. 1.2.1; DIKIE ZPO II-PAHUD (Rz. 40), Art. 224 N. 6; BRUNNER, Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, 2024, N. 446 ff. m. w. H.; a. A. BSK ZPO-WILLISEGGER (Rz. 80), Art. 224 N. 18. 86 BGer 5A_80/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3.

ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert insgesamt mindestens Fr. 182'416.70. Daraus folgt gemäss § 7 Abs. 1 GebührD ein Grundansatz für die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 10'654.00. Die Gerichtskosten werden der Beklagten zu 90 % und der Klägerin 1 zu 10 % auferlegt und mit dem von den Klägerinnen 1 und 2 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'654.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die Beklagte hat der Klägerin 1 entsprechend ihres teilweise Obsiegens Fr. 9'588.60 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO).

7.2

Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt folglich rund Fr. 18'204.67. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Praxisgemäss wird für eine zusätzliche Rechtsschrift ein Zuschlag von 20 % (§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 AnwT) gewährt. Nach der Hinzurechnung von Auslagen von üblicherweise 3 % (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) resultiert eine Parteientschädigung von rund Fr. 22'500.90. Entsprechend ihres teilweisen Obsiegens sind der Klägerin 1 rund Fr. 18'000.70 (= 0.9 x [2 x Fr. 22'500.90] – Fr. 22'500.90) als Parteientschädigung zu zahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht zu gewähren, denn die Klägerin 1 ist mehrwertsteuerpflichtig und kann daher die ihr von ihrer Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug geltend machen.87

Dispositiv

Das Handelsgericht erkennt:

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 den Betrag von Fr. 35'902.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2023 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird unter Vorbehalt des Nachklagerechtes verpflichtet, der Klägerin 1 den Betrag von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. April 2024 zu bezahlen.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 die vollständigen Buchführungsunterlagen, und insbesondere die Jahresabschlüsse per

87 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: mwst.pdf> (zuletzt besucht am 9. Januar 2025).

31. Dezember 2022 sowie per 31. Dezember 2023 bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung seit dem 1. Juli 2022 bis zum 11. April 2024 zukommen zu lassen.

4.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 den Betrag von Fr. 8'704.60 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2024 und Fr. 4'057.10 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. März 2024 zu bezahlen.

5.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 den Betrag von Fr. 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 2. März 2024 zu bezahlen.

6.

Der Beklagten wird befohlen, das Geschäftslokal bestehend aus dem sich auf der Ebene P1 des Parkhauses des C._____ in R._____ befindlichen Abstellplatz P1 inkl. Nebenraum unverzüglich vertragskonform zu räumen, gereinigt zu verlassen und der Klägerin 1 zurückzugeben.

7.

Die zuständige Polizeibehörde im Kanton Aargau wird angewiesen, die unter Ziff. 6 des Dispositivs angeordneten Befehle nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin 1 zu vollstrecken.

8.

Auf den Eventualantrag Ziff. 2.1 der Beklagten und Widerklägerin wird nicht eingetreten.

9.

Die Gerichtskosten von Fr. 10'654.00 werden der Beklagten im Umfang von Fr. 9'588.60 und der Klägerin 1 im Umfang von Fr. 1'065.40 auferlegt und mit dem von den Klägerinnen 1 und 2 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'654.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin 1 den Betrag von Fr. 9'588.60 direkt zu ersetzen.

10.

Die Beklagte hat der Klägerin 1 eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 18'000.70 zu bezahlen.

Zustellung an: − die Klägerinnen 1 und 2 (Vertreter; dreifach; inklusive Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2026) − die Beklagte (inklusive Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2026)

Mitteilung an: − die Obergerichtskasse

1.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 1. Juli 2026

Handelsgericht des Kantons Aargau

1.

Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Egloff Wendt