SBK.2026.124
Rubrum
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.124 (HA.2026.122; STA.2025.12896) Art. 157
Entscheid vom 14. April 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […] führerin z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Olivia Meyer, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
gegenstand
6. März 2026 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten
1.
1.1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung, etc. Die Beschwerdeführerin wurde am 4. Dezember 2025 festgenommen.
1.2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 6. Dezember 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Die Beschwerdeführerin beantragte am 7. Dezember 2025 die Abweisung des Haftantrags und ihre unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 einstweilen bis zum 3. März 2026 in Untersuchungshaft.
2.
2.1.
Am 25. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von zwei Monaten, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Annäherungsverbot, Kontaktverbot, Abstinenz von Alkohol und Betäubungsmitteln, Bewährungshilfe) an Stelle der Untersuchungshaft.
2.2.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 2. März 2026 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und ihre Haftentlassung, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Annäherungsverbot, Kontaktverbot, Abstinenz von Alkohol und Betäubungsmitteln, Bewährungshilfe).
2.3.
Mit Verfügung vom 6. März 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum 2. Mai 2026. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 11. März 2026 zugestellt.
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Beschwerde vom 20. März 2026 folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. März 2026 (HA.2026.122) betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft sei aufzuheben und die Beschuldigte in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2.
Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Kontakt- und Rayonverbot betreffend B._____, Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz, Bewährungshilfe) anzuordnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
3.2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3.3.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2026 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
3.4.
Am 7. April 2026 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung
1.
Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. März 2026 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
3.1.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf versuchte schwere Körperverletzung und Drohung. Es sei (auch nach der Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2025) nicht von Notwehr auszugehen. Es entstehe eher das Bild, dass das Messer in einer Spirale der gegenseitigen Provokation zum Einsatz gekommen sei und die Beschwerdeführerin damit Verletzungen habe zufügen wollen und in diesem Zusammenhang auch geäussert habe, dass sie B._____ umbringen wolle. Für das angebliche Würgen fänden sich keine objektiven Hinweise in den Akten. Schliesslich könne auch hinsichtlich der Situation mit dem Messer und dem Handy nicht von einem (gerechtfertigten) Notwehreinsatz ausgegangen werden (E. 4.1).
3.1.2
Mit Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass objektive Hinweise bestünden, dass die Beschwerdeführerin durch B._____ am Hals gepackt und weggestossen worden sei. B._____ habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2025 selber ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Messer erst geholt habe, nachdem er ihr eine Ohrfeige verpasst und sie am Hals weggestossen habe. Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau sei ausgeführt worden, dass das Packen mit einer Hand am Hals zu den entsprechenden festgestellten Oberhautdefekten geführt haben könne. Es sei gerichtsnotorisch, dass ein Packen am Hals äusserst schnell lebensbedrohlich werden könne und dies in einem dynamischen Geschehen durch den Angreifer nicht kontrollierbar sei. Die Beschwerdeführerin habe somit berechtigterweise um ihr Leben gefürchtet. Sie habe sich in einer ausweglosen Situation befunden und das Messer in einer Notlage behändigt. Sie habe in Notwehr oder zumindest in einem entschuldbaren Notwehrexzess gehandelt.
3.1.3
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin nicht in einer Notwehrsituation gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin dürfte B._____ mit drei Messereinsätzen während rund 30 Minuten derart verletzt haben, dass es nur dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass B._____ nicht lebensgefährlich verletzt worden sei und keine in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkte Hand davongetragen habe.
3.2
3.2.1
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO hat das Haftgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 4.2 m.w.H.).
3.2.2
Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbe- standsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2023 vom 15. September 2025 E. 5.3.1 mit Verweis auf BGE 150 IV 384 E. 4.2.1).
3.2.3
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen).
Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3).
3.3
3.3.1
B._____ meldete am 4. Dezember 2025 um 23:10 Uhr via Polizeinotruf, dass er Streit mit der Beschwerdeführerin gehabt habe und sie ihn mit einem Messer angegriffen habe (Polizeirapport vom 5. Dezember 2025, S. 2).
Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich ihrer Befragung vom 5. Dezember 2025 zusammengefasst aus, dass es zu einem verbalen Streit gekom- men sei und sie die Beziehung zu B._____ habe beenden wollen. Er habe ihr daraufhin eine Ohrfeige gegeben und habe Gegenstände von ihr herumgeworfen. Sie hätten sich daraufhin gegenseitig angespuckt und er habe ihr das Handy aus der Hand genommen und dieses beschädigt. Er habe sie daraufhin am Hals gepackt und gewürgt. Sie habe sich eines Messers behändigt, womit sie ihm das Handy aus seiner Hand habe schlagen wollen. Sie habe beabsichtigt mit dem stumpfen Teil der Klinge zuzuschlagen, jedoch habe sie aus Versehen mit der Klinge zugeschnitten und B._____ verletzt. Zur zweiten Verletzung sei es gekommen, da B._____ in das Messer hineingelaufen sei (Einvernahmeprotokoll vom 5. Dezember 2025; Polizeirapport vom 11. Februar 2026, S. 5).
B._____ gab anlässlich seiner Befragung vom 5. Dezember 2025 zusammengefasst an, es sei zu einem verbalen Streit gekommen, da die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihm habe beenden wollen. Sie habe ihn während des Streits provoziert und er habe Gegenstände von ihr auf den Boden geworfen. Sie habe daraufhin ihn im "Gesicht gepackt", am Hals gekratzt und sich eines Messers behändigt. Sie habe mit dem Messer in seine linke Hand geschnitten. Im Laufe der weiteren Auseinandersetzung habe sie ihn in den linken Arm gestochen, worauf er sie am Hals gepackt und weggestossen habe. Sie habe ihm daraufhin in den rechten Daumen geschnitten. Sie habe während des ganzen Vorfalls gedroht, dass sie ihn umbringen würde. Er habe sie nicht gewürgt (Einvernahmeprotokoll vom 5. Dezember 2025; Polizeirapport vom 11. Februar 2026, S. 6).
Die Beschwerdeführerin und B._____ wurden am 5. Dezember 2025 durch den aufgebotenen Arzt des Instituts für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG (IRM) auf entsprechende Verletzungen hin untersucht. Dabei konnten bei der Beschwerdeführerin diverse Kratzer – Folgen beispielsweise eines Packens oder Haltens –, jedoch keine Würgemale am Hals und keine Punktblutungen festgestellt werden. Bei B._____ konnten diverse Kratzer und Schnittverletzungen dokumentiert werden. Gemäss der Begutachtung des IRM deuteten die Schnittverletzungen auf Abwehrhandlungen hin und der Vorfall wird als lebensbedrohliche Handlung eingestuft (Forensisch-klinische Untersuchung des IRM von der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2025, S. 2 f.; Forensisch-klinische Untersuchung des IRM von B._____ vom 5. Dezember 2025, S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin stand zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 4. Dezember 2025 um 23:10 Uhr unter der kombinierten Wirkung von Morphin und Diazepam (Forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM vom 5. Dezember 2025, S. 3).
Der Zeuge C._____, ein Nachbar, sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Dezember 2025 u. a. aus, dass B._____ die Beschwerdeführerin weggestossen habe, als sie vor seiner Haustür gestanden seien. Als er rausgekommen sei, seien die beiden zuerst am Reden gewesen. Er denke, dass sie in diesem Moment etwas gesagt habe und habe reingehen wollen.
Er (B._____) habe sie dann weggestossen. Er denke nicht, dass die Beschwerdeführerin B._____ auch weggestossen habe. Als er später zum Laden habe gehen wollen, habe er den "Herrn" mit der zerschnittenen Hand gesehen, er sei vor seiner Tür gewesen. Die Beschwerdeführerin sei vor der (wohl anderen) Tür mit einem grossen Messer gestanden. Die Beschwerdeführerin habe mit beiden Händen das Messer in die Richtung von B._____ gehalten. Es sei nicht so gewesen, dass sie Bewegungen gemacht habe oder versucht habe, ihn zu stechen. Sie sei einfach in dieser Position mit dem Messer dagestanden. Sie sei wütend und "beängstigt", in einem Verteidigungsmodus gewesen; ihre Augen seien weit geöffnet gewesen. Er könne nicht sagen, was davor zwischen den beiden passiert sei und wer aggressiv gewesen sei. Er wisse nicht, was in ihrer Wohnung zwischen ihnen passiert sei (Einvernahmeprotokoll vom 6. Dezember 2025, Fragen 1, 9, 11, 26, 30, 34, 40 f.).
Anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2025 blieben die Beschwerdeführerin und B._____ im Wesentlichen bei ihren Aussagen. Bei B._____ zeigten sich kleinere Unsicherheiten in Bezug auf die Reihenfolge des Geschehens, nicht aber in Bezug auf das Geschehen selbst (Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2025 [u. a. Fragen 170 f.]).
3.3.2
Den Tatablauf präzise zu rekonstruieren ist nicht möglich. Unbestritten kam es am 4. Dezember 2025 zu einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin und B._____, in welchem gegenseitige Tätlichkeiten erfolgten, sich beide angespuckt haben und seitens von B._____ Gegenstände der Beschwerdeführerin beschädigt wurden. Die Beschwerdeführerin behändigte sich zwei Mal eines Messers und verletzte damit die linke und die rechte Hand sowie den linken Unterarm von B._____. Durch B._____ wurde eine oder mehrere Ohrfeige(n) ausgeteilt und er packte die Beschwerdeführerin an deren Hals und stiess sie nach hinten weg. Welche Aktion zuerst erfolgte und welche Reaktion genau daraufhin ausgeführt wurde, konnte (bislang) nicht restlos geklärt werden (vgl. dazu Polizeirapport vom 11. Februar 2026, S. 7).
Ausweislich der Akten – insbesondere der fehlenden Würgemale bei der Beschwerdeführerin und der Hinweise auf Abwehrhandlungen bei den Schnittverletzungen von B._____ – ist die Version von B._____, wonach die Beschwerdeführerin mit dem Messer auf ihn losgegangen sei und er sie deshalb mit einem Griff oder Packen am Hals nach hinten gestossen habe, glaubhafter als jene der Beschwerdeführerin, wonach sie zuerst geschlagen und gewürgt worden sei und sie sich aus diesem Grund zwei Mal eines Messers behändigt habe, um sich zu verteidigen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dahingehend, beim ersten Messereinsatz habe sie eigentlich das Mobiltelefon, das B._____ in der Hand gehalten habe, aus der Hand schlagen (oder wegschlagen) wollen (Protokoll Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2025, Frage 109; Einvernahmeprotokoll vom 5. Dezember 2025, Fragen 27, 50). Der zweite und dritte Messereinsatz sei dadurch entstanden, dass der bereits verletzte B._____ ins Messer gelaufen sei (Einvernahmeprotokoll vom 5. Dezember 2025, Fragen 50 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Dezember 2025 konnte sie hinsichtlich des angeblichen Würgens keine genauen Angaben machen (Einvernahmeprotokoll vom 5. Dezember 2025, Fragen 38 ff.). Sie gab an, auf das "Würgen" – das möglicherweise eher ein (nicht mit Würgen beabsichtigtes) am Hals Wegstossen gewesen sein dürfte – mit einem Kratzen reagiert zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 5. Dezember 2025, Fragen 12 und 43; vgl. auch Beschwerde Ziff. 2.2 S. 5). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme machte sie auf Vorhalt, sie habe gegenüber der Polizei und Rechtsmedizin von einem Packen und nicht einem Würgen gesprochen, keine Aussagen (Protokoll Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2025, Frage 101). Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Notwehrhandlung erklärt auch nicht, aus welchem Grund sie nach Zufügung der Verletzungen noch diverse Gegenstände von B._____ mit dem Messer beschädigt hat (Protokoll Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2025, Fragen 167 ff.). Schliesslich vermögen auch die Aussagen des Zeugen C._____ ihre behauptete Notwehr nicht zu stützen. Entgegen ihrer Behauptung (Stellungnahme vom 7. April 2026) hat die Beschwerdeführerin den Zeugen C._____ nicht ausdrücklich um Hilfe gebeten. Zudem hat
die Beschwerdeführerin den Zeugen, als sie angeblich an dessen Wohnungstür geklopft hatte, nicht darum gebeten, die Polizei anzurufen. Vielmehr ging sie danach wieder in ihre Wohnung zurück (Einvernahmeprotokoll vom 6. Dezember 2025, Fragen 1, 10). Die Polizei wurde erst zum Thema, als der Zeuge, welcher später seine Wohnung verliess, um in einen Laden zu gehen, die Beschwerdeführerin und B._____ erneut im Treppenhaus vorfand. Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdeführerin dessen Frage nach der Polizei mit "ja" beantwortete (Fragen 1, 31). Indessen erachtete der Zeuge offensichtlich B._____ als Opfer und deshalb seine Antwort auf die Frage als massgebend. Die Beschwerdeführerin, welche das Messer noch in der Hand hielt, bezeichnete er als aggressiv (Frage 34) und forderte er B._____ auf, dass er in seine Richtung kommen soll, damit nichts weiter passiere. Weil B._____ sein Angebot, die Polizei anzurufen, immer wieder abgelehnt habe, habe er die Polizei nicht gerufen (Frage 36). Der Zeuge erachtete die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht als gefährdet.
Demnach liegen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Verletzung seitens der Beschwerdeführerin und damit eine Notwehrhandlung ihrerseits vor. Auch ihr Vorbringen, wonach allenfalls (bzw. höchstens) ein Notwehrexzess vorgelegen haben könnte (vgl. Beschwerde S. 5), vermag nach dem Gesagten als Reaktion auf ein wenn auch allenfalls heftiges Wegstossen durch B._____ nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist die Frage eines Notwehrexzesses nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären, da dies für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts ohne Belang ist. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, wäre nicht bereits jetzt schon ohne Weiteres klar, dass sie deswegen weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme befürchten müsste (vgl. Art. 16 Abs. 1 StGB; betreffend eines allfälligen nicht schuldhaften Verhalten i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.2). Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 4.1 einen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO (weiterhin) bejahte, ist somit nicht zu beanstanden.
4.
4.1
4.1.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung betreffend Anordnung von Untersuchungshaft vom 8. Dezember 2025 den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (E. 4.2).
In der Verfügung vom 8. Dezember 2025 führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 2.2.4 aus, dass die Beschwerdeführerin ungarische Staatsangehörige sei und über keine familiären Bindungen in der Schweiz verfüge, keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe und derzeit weder Lohn noch Arbeitslosenentschädigung beziehe, da sie aufgrund einer psychischen Erkrankung und Suchtproblematik keine Arbeitsbemühungen nachweisen könne. Ihre wirtschaftliche und soziale Integration in der Schweiz sei damit als gering zu qualifizieren. Zudem drohe ihr eine empfindliche Freiheitsstrafe und ein obligatorischer Landesverweis und bestehe ein weiteres laufendes Strafverfahren.
Es habe sich am Vorliegen der Fluchtgefahr nichts geändert, auch wenn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einräume, dass die Beschwerdeführerin besser in der Schweiz verwurzelt sei als anfangs angenommen. Sie habe mit ihrer Mutter in Ungarn regen Austausch und engen Kontakt. Dem Vater gehe es wieder gut, weshalb auf einen Besuch vor Ende des Strafverfahrens verzichtet werde. Die wirtschaftliche Integration in der Schweiz sei nach wie vor sehr gering. Auch die soziale Integration sei offensichtlich nicht so stark, als dass bei einer Verurteilung wegen eines klaren Härtefalls von einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen wäre (E. 4.2).
4.1.2
Mit Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass ihr der enge Kontakt zu ihrer Mutter nicht zu ihrem Nachteil angerechnet werden könne. Sie korrespondiere zudem regelmässig mit Freunden, welche in der Schweiz lebten. Sie sei ausgezeichnet verwurzelt in der Schweiz, wo sie seit 13 Jahren lebe. Sie beabsichtige nicht, die Schweiz zu verlassen, vielmehr wolle sie ihre psychischen Probleme an- und einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen. All ihre Habseligkeiten befänden sich in der Schweiz; in Ungarn verfüge sie über nichts. Es sei aktenkundig, dass ihr ihre Habseligkeiten und ihre Katze sehr wichtig seien. Auch sei sie einzig in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie verfüge ohnehin nicht über die erforderlichen Mittel, um nach Ungarn reisen zu können. Eine Flucht sei somit ausgeschlossen. Weiter treffe es nicht zu, dass ihr im Falle einer Verurteilung theoretisch eine Freiheitsstrafe drohen könnte. Selbst wenn von einer versuchten schweren Körperverletzung ausgegangen würde, so hätte sie diese in Notwehr oder zumindest in einem entschuldbaren Notwehrexzess begangen. Unabhängig davon werde sich die Frage des bedingten Vollzuges einer allfälligen Sanktion stellen. Ihr sei eine günstige Prognose zu stellen. Schliesslich habe sie aufgezeigt, dass eine Flucht viel problematischer sei als die allenfalls drohende Bestrafung oder die Nachteile einer unangenehmen Strafverfolgung. Sie wolle ihre weniges Hab und Gut sowie ihre Katze auf keinen Fall verlieren.
4.1.3
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Ausführungen im Haftanordnungs- und Verlängerungsantrag sowie in den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.
4.2
Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 7B_327/2025 vom 25. April 2025 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).
4.3
Die Fluchtgefahr wurde im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2025 eingehend beurteilt und auf die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vorgebrachten Einräumungen wurde im nun angefochtenen Entscheid eingegangen. Weshalb die in E. 4.1.2 dargelegten Vorbringen der Beschwerdeführerin nunmehr anders zu würdigen sein sollten, ist nicht einsichtig:
Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (in E. 4.2) im Rahmen einer Gesamtbeurteilung getroffene Feststellung, dass es für die Beschwerdeführerin angesichts der ihr drohenden strafrechtlichen Sanktionen an sich keinen Grund gebe, sich dem Strafverfahren zu unterziehen, ist nach wie vor aktuell. Die Beschwerdeführerin verneint eine theoretisch drohende Freiheitsstrafe einzig mit dem Argument der Notwehr bzw. dem Notwehrexzess, wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist. Im konkreten Fall liegt bisher weder ein erstinstanzliches Urteil vor, aus dem sich ein gewichtiges Indiz für den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug ableiten liesse, noch eine Anklageschrift, in der eine bestimmte Sanktion beantragt wird. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geht allerdings davon aus, dass bei einer Haftdauer von insgesamt fünf Monaten keine Überhaft bestehe (vgl. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau S. 5), was angesichts der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe nicht zu beanstanden ist. Nach der Rechtsprechung ist sodann bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. zu den Vorstrafen den Strafregisterauszug vom 25. Februar 2026). Wie es sich abschliessend damit verhält, wird das in der Sache zuständige Gericht zu entscheiden haben. Aufgrund eines weiteren laufenden Verfahrens – offenbar in Mittäterschaft mit B._____ begangener Diebstahl (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 5. Dezember 2025, Frage 45) – dürfte sich die Strafe noch erhöhen (vgl. Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, S. 3). Die Schwere der drohenden Strafe stellt im jetzigen Zeitpunkt ein Indiz für Fluchtgefahr dar. Dies gilt umso mehr auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin auch mit einem Landesverweis nach Verbüssung der Freiheitsstrafe rechnen muss (vgl. hierzu Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sowie Art. 66c Abs. 2 und 3 StGB; Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer
Katalogtat, vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Ob sie Aussicht auf die Anwendung der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB hat, ist nicht im Beschwerdeverfahren zu klären, erscheint aber aufgrund ihrer persönlichen Umstände als unwahrscheinlich. Im Falle einer Verurteilung kann sie von den Standortvorteilen der Schweiz (vgl. dazu nachfolgend) nicht mehr profitieren. Eine Landesverweisung nimmt ihr damit jegliche Perspektive auf ein geregeltes Leben in der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin lebt seit 12 Jahren in der Schweiz. Sie ist ledig und hat keine Familie oder Verwandte in der Schweiz. Sie ist nicht erwerbstätig. Seit November 2025 wohnte sie bei B._____ (Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 5. Dezember 2025, Fragen 15, 20, 26, 31, 36). Nachdem B._____ sie (nach einer Haftentlassung) nicht mehr in der Wohnung haben möchte (Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 5. Dezember 2025, Frage 13), ist ihre Wohnsituation ungeregelt und es bestehen keine konkreten Wohnpläne. Sie gab lediglich an, dass sie zu einer "Kollegin" wohnen gehen könne (Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 5. Dezember 2025, Fragen 13, 47 f.). Was ihre wirtschaftliche und soziale Integration hier anbelangt, gab sie selbst an, dass ihr ab Ende Dezember 2025 kein Arbeitslosengeld mehr ausgerichtet werde. Sie wisse nicht, wie sie ihre Sachen bezahlen soll und dass dies ihr Leben in der Schweiz ruiniere. Dann entscheide sie sich auch, zurück in ihr Land zu gehen (Einvernahmeprotokoll vom 5. Dezember 2025, Frage 21; Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 5. Dezember 2025, Frage 39). Auch wenn sie an anderer Stelle verneint, die Schweiz verlassen zu wollen (Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 5. Dezember 2025, Fragen 13, 28), sie gut deutsch spricht (vgl. persönlich verfasstes Schreiben vom 12. Januar 2026) und mit Freunden in der Schweiz korrespondiert (vgl. Briefe an D._____ und E._____ [Beschlagnahmebefehl]), ist eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht ausgeschlossen, zumal sie zumindest in finanzieller Hinsicht offensichtlich vor einem Scherbenhaufen steht und auch ihre Wohnsituation nicht geregelt ist. Zudem leben ihre Eltern in Ungarn und pflegt sie mit ihrer Mutter in Ungarn einen engen Kontakt (vgl. Briefe an ihre Mutter [Beschlagnahmebefehle]). Dadurch, dass sie ihr Leben in der Schweiz als ruiniert betrachtet, ist auch belegt, dass die Beziehung zu ihren Freunden in der Schweiz trotz regelmässiger Korrespondenz nicht derart eng ist, dass sie die Beschwerdeführerin von einer Flucht abhalten würde. Diese Umstände dürfen ebenfalls als Indiz für eine konkret
bestehende Fluchtgefahr gewertet werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine B-Bewilligung, die noch bis Ende 2026 gültig ist (Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 5. Dezember 2025, Fragen 16 ff.) und war zuletzt im April 2025 in Ungarn (Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 5. Dezember 2025, Frage 30). Einzig die Bindung zu ihren Habseligkeiten und ihrer Katze (vgl. dazu Protokoll Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2025, Frage 118) vermag die für eine Flucht sprechenden Umstände objektiv gewürdigt nicht aufzuwiegen. Hinsichtlich der Katze musste zwischenzeitlich aufgrund der Verhaftung der Beschwerdeführerin ohnehin bereits eine Lösung gefunden werden. Schliesslich könnte die Beschwerdeführerin ihre psychischen und suchtspezifischen Probleme auch in Ungarn angehen.
Somit verhält es sich zusammengefasst weiterhin so, dass die zu erwartende Freiheitsstrafe – wobei wie erwähnt auch ein weiteres Delikt im Raum steht – eine hohe Fluchtgefahr begründet. Eine diese Gefahr ausreichend bannende wirtschaftliche oder soziale Integration in der Schweiz liegt nicht vor. Dass sich die Beschwerdeführerin einer mutmasslichen Freiheitsstrafe fügen würde, wenn sie sich ihr durch Flucht entziehen könnte, ist weiterhin nicht anzunehmen.
Zusammengefasst ist Fluchtgefahr weiterhin konkret zu befürchten und zu bejahen.
5.
5.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte ebenfalls Ausführungsgefahr. In seiner Verfügung vom 8. Dezember 2025 führte es hierzu aus, angesichts der Kombination aus erheblicher Gewaltbereitschaft unter Betäubungsmitteleinfluss, der Verwendung eines äusserst gefährlichen Tatmittels, der ausgesprochenen Todesdrohungen, der konfliktbehafteten Beziehungskonstellation sowie der bestehenden psychischen und suchtbedingten Problematik sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Vor diesem Hintergrund bestehe die ernsthafte und aktuelle Gefahr von massiver Gewalt und eines schweren Gewaltverbrechens, würde die Beschwerdeführerin in Freiheit entlassen und käme es erneut zu einer Eskalation im Beziehungskontext oder in einem vergleichbaren Setting, insbesondere unter Substanzeinfluss (E. 2.3.4). In der vorliegend angefochtenen Verfügung führte es aus, dass die Trennung ein wichtiges Element zur Deeskalation sei, von definitiv beruhigten Verhältnissen indessen derzeit noch nicht ausgegangen werden könne. Bei der Beschwerdeführerin sei eine Aggressionsproblematik seit Längerem bekannt. Sie sei zudem unberechenbar. Vor diesem Hintergrund bestehe die Gefahr, dass sie wiederum zu massiver Gewalt greifen und ein schweres Gewaltverbrechen ausüben könnte, würde sie in Freiheit entlassen und käme es erneut zu einer Eskalation (E. 4.3).
5.2
Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist die Haft auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen
Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts
5.3
Die Beschwerdeführerin hat psychische und Verhaltensstörungen und mehrere stationäre Klinikaufenthalte hinter sich (vgl. dazu den Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vom 15. Dezember 2025). Zudem verfügt sie offensichtlich auch über eine begrenzte Selbstbeherrschung (vgl. Anmerkung zur Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2025). Da sie selbst die (erst rund sechs Monate dauernde) Beziehung zu B._____ beenden wollte (Einvernahmeprotokoll vom 5. Dezember 2025, Fragen 5 und 7; Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 5. Dezember 2025, Fragen 16 f.; Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2025, Frage 31) und auch B._____ die Beziehung als beendet betrachtet (Einvernahmeprotokoll vom 5. Dezember 2025, Frage 13), dürften sich die gemeinsamen Berührungspunkte und damit das Gefährdungspotential allerdings markant reduziert haben. Die Beschwerdeführerin weiss nicht einmal, wohin B._____ inzwischen umgezogen ist (Beschwerde S. 8 bzw. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, S. 4, wonach B._____ demnächst umziehen werde). Angemeldet war die Beschwerdeführerin nicht an der Adresse von B._____ (Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2025, Frage 2) und ihren Hausrat und die Möbel aus ihrer früheren Unterkunft hat sie bereits vor dem Umzug zu ihm in einem Lager eingestellt (Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 5. Dezember 2025, Frage 24). Sie hat sich bemüht, ihre bei ihm vorhandenen Gegenstände aus der Wohnung zu schaffen. Ihr Kampf um von B._____ angeblich verkaufte oder zerstörte Gegenstände (vgl. Brief an E._____ [Beschlagnahmebefehl]) vermag allein kein Gefährdungspotenzial zu begründen. Sie bringt zudem zu Recht vor, dass sie wegen keinerlei Gewaltdelikten verurteilt worden ist (vgl. Strafregisterauszug vom 25. Februar 2026). Ausweislich der Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte für häusliche Gewalt mit Delikt mit B._____ (lediglich verbaler Streit) oder dass sie – wie B._____ erwähnte – bereits einmal auf ihren Ex-Freund mit einem Messer losgegangen sei (vgl. dazu Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt vom 5. Dezember 2025, S. 2 f.). Zwar lässt sich dem Protokoll Häusliche Gewalt entnehmen, dass es von Juni 2019 bis Juni 2022 zu insgesamt vier Vorfällen häuslicher Gewalt mit "anderem Ex-Freund" (verbale Auseinandersetzung sowie Tätlichkeiten) gekommen war. Diese Auseinandersetzungen spielten
sich aber während des Zusammenlebens mit Partner ab. Ein weiteres Zusammenleben lehnen aber sowohl die Beschwerdeführerin als auch
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenkundig impulsiv ist und nur beschränkt über eine Selbstkontrolle verfügt. Aufgrund der aufgelösten Beziehung hat sich das Konfliktpotenzial aber massgeblich reduziert und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin B._____ ausserhalb eines gemeinsamen Haushalts gewissermassen auflauern könnte, um ihn schwer zu verletzen oder gar umzubringen. Damit ist auch die sehr ungünstige Risikoprognose bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung eines schweren Gewaltdelikts nicht (mehr) gegeben. Ausführungsgefahr ist deshalb zu verneinen.
6.
6.1
Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
6.2
Es sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der als ausgeprägt einzustufenden Fluchtgefahr hinreichend begegnet werden könnte. Insbesondere sind die von der Beschwerdeführerin genannten Massnahmen (Schriftensperre, regelmässige Meldepflicht und Hinterlegung einer Kaution, Beschwerde S. 9) nicht geeignet, die Beschwerdeführerin von einer Flucht abzuhalten, sollte sie sich dafür entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5).
6.3
Andere Gründe, welche die für zwei Monate verlängerte und mittlerweile seit rund vier Monaten andauernde Untersuchungshaft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Im Falle einer Verurteilung ist daher mit einer die verlängerte Untersuchungshaft übersteigenden Strafe zu rechnen, womit keine Gefahr von Überhaft besteht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate erscheint damit auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.
7.
Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die über die Beschwerdeführerin angeordnete Untersuchungshaft um zwei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.2
Die der amtlichen Verteidigerin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 14. April 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli