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SBK.2026.130

Rubrum

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.130 (HA.2026.163; STA.2026.1212) Art. 158

Entscheid vom 14. April 2026

Besetzung

Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, führerin […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sandrina Berli, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom

gegenstand

19. März 2026 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten

1.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, ev. Gefährdung des Lebens.

Die Beschwerdeführerin wurde am 16. März 2026 verhaftet.

2.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2026 einstweilen bis am 16. Juni 2026 in Untersuchungshaft.

3.

3.1.

Die Beschwerdeführerin erhob am 26. März 2026 Beschwerde gegen die ihr am 20. März 2026 zugestellte Verfügung vom 19. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Sie beantragte:

" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. März 2026 (Verfahren HA.2026.163) sei aufzuheben und die Beschuldigte sei in Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 17. März 2026 unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Eventualiter unter Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

3.2.

Die Beschwerdeführerin reichte am 27. März 2026 eine Eingabe ein.

3.3.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4.

Am 8. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

3.5.

Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung

1.

Die Beschwerdeführerin ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2026 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) etwa ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO (qualifizierte Wiederholungsgefahr) ist Untersuchungshaft ausserdem ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).

Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wirft der Beschwerdeführerin vor, ihren Partner B._____ (fortan: Geschädigter) im Rahmen einer Auseinandersetzung am 15. März 2026 in der gemeinsamen Wohnung zunächst mit Gegenständen beworfen und anschliessend geschlagen und gewürgt zu haben, wodurch sie ihn in Lebensgefahr gebracht habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts mit

Beschwerde nicht, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen (vgl. aber E. 4.5.1 hiernach).

4.

4.1

Die Vorinstanz bejahte den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Sie erwog, dem Protokoll "Häusliche Gewalt mit Delikt" der Kantonspolizei Aargau vom 17. März 2026 sei zu entnehmen, dass es seit Oktober 2025 gehäuft zu Gewalthandlungen der Beschwerdeführerin gegen den Geschädigten gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, seit Oktober 2025 sei die Wohnungsauflösung ein Thema und die Konflikte hätten sich mangels funktionierender Streitkultur gehäuft. Im Oktober 2025 habe sie den Geschädigten nach einer Provokation geschubst und auf seine Aufforderung hin geschlagen, was ihr nach eigenen Angaben "richtig gut" getan habe. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei nicht gewalttätig und Gewalt sei keine Lösung. Sie reagiere jeweils lediglich auf das provokative Verhalten bzw. die psychische Gewalt des Geschädigten. Diskussionen würden sich hochschaukeln und sie lasse sich sein Verhalten nicht mehr gefallen.

Die Situation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Geschädigten scheine sich immer mehr zuzuspitzen. Auch ohne Tötungsabsicht habe die Beschwerdeführerin beinahe den Tod des Geschädigten verursacht und ihr sei die Schwere ihres Verhaltens nicht bewusst. Beim Vorfall vom 15. März 2026 habe die Polizei deutlichen Alkoholgeruch bei der Beschwerdeführerin festgestellt. Der Alkoholkonsum dürfte seinen Anteil zur Situation beitragen. Insgesamt zeigten die jüngsten Handlungen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr adäquat reagieren könne, Gewalt als befriedigend erlebe und die Verantwortung für ihr Verhalten beim Geschädigten sehe. Deshalb müsse angenommen werden, dass sie ihr eigenes Verhalten nicht hinterfragen oder ändern werde.

Zwar dürfte bei getrennter Wohnsituation die Wiederholungsgefahr geringer sein. Angesichts früherer Missachtungen von Wegweisungen sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin nun anders verhalten würde. Gestützt auf die Akten habe sie bereits früher Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten verübt. Aufgrund der nicht vorhandenen Impulskontrolle und der Bereitschaft zur Anwendung von körperlicher Gewalt sei ihr eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Die erneute Gefährdung des Lebens des Geschädigten sei unter diesen Umständen als akut drohendes Schwerverbrechen zu betrachten.

4.2

Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe in der Hafteinvernahme vom 16. März 2026 ausgeführt, es werde zu keinem weiteren derartigen Vorfall kommen. Sie habe eingeräumt, dass ihre Reaktion nicht angemessen gewesen sei und sie erkenne, dass es so nicht weitergehen könne. Daraus folge, dass der Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie ihr Verhalten nicht reflektieren könne, nicht zu folgen sei.

Die Vorinstanz habe selbst erwogen, dass bei getrennter Wohnsituation die Wiederholungsgefahr deutlich geringer sei. Da ein weiteres Zusammenleben ausgeschlossen sei und sie nicht in den gemeinsamen Haushalt zurückkehren werde, falle eine ernsthafte und unmittelbare Wiederholungsgefahr ausser Betracht. Auch der Geschädigte habe in seiner Einvernahme vom 16. März 2026 erklärt, das Hauptproblem sei die gemeinsame Wohnung. Das Konkubinat solle aufgelöst werden. Er habe ausgeführt, es müsse lediglich die Wohnsituation beendet werden, dann könnten alle in Ruhe leben. Er habe getrennte Wohnsitze befürwortet und angegeben, sobald die Wohnsituation geregelt sei, fühle er sich nicht mehr bedroht und sehe kein Problem, wenn die Beschwerdeführerin in Freiheit sei.

4.3

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt in der Beschwerdeantwort aus, aus der Hafteinvernahme ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Anteil am Konflikt nicht richtig einordnen könne und keine Einsicht habe. Sie habe dem Geschädigten die Eskalation der Situation zugeschrieben. Auch bei getrennten Wohnungen seien Berührungspunkte wegen der langjährigen konfliktbelasteten Beziehung und der gemeinsamen Tochter nicht ausgeschlossen. Angesichts der Heftigkeit des Vorfalls vom 15. März 2026 und eines aus diffusem Grund erfolgten tätlichen Angriffs sei eine Wiederholung auch ausserhalb der Wohnung möglich. Zudem dauerten die Konflikte bereits länger an und eine Änderung der Wohnsituation sei bislang von der Beschwerdeführerin verhindert worden. Zur Abklärung des Gewaltpotenzials der Beschwerdeführerin sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden.

4.4

Der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO eine qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 7B_1378/2025 vom 14. Januar 2026 E. 4.1 m.w.H.). Vorausgesetzt ist, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen solche hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Nicht erheblich ist demgegenüber, ob dieses schwere Delikt tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (BGE 151 IV 207 Regeste). Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint. In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles. Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der

"umgekehrten Proportionalität". Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1378/2025 vom 14. Januar 2026 E. 5.1 m.w.H.).

4.5

4.5.1

Zu prüfen ist zunächst, ob eine qualifiziert Anlasstat vorliegt, die die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen könnte.

Der Beschwerdeführerin wird versuchte vorsätzliche Tötung, eventuell Gefährdung des Lebens zur Last gelegt. Am 15. März 2026 alarmierte der Geschädigte die Kantonale Notrufzentrale. Er führte in seiner Einvernahme vom 16. März 2026 zusammengefasst aus, es sei wieder einmal zu einer Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin gekommen. Sie habe ihn mit Gegenständen beworfen, an den Haaren gerissen, mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen und während mehreren Minuten gewürgt. Er habe keine Luft mehr bekommen und ein Kribbeln gespürt. Es sei bereits mehrfach zu derartigen Auseinandersetzungen gekommen, Anlass dafür seien jeweils Kleinigkeiten.

Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau (IRM Aarau) vom 17. März 2026 wurden beim Geschädigten unter anderem ausgeprägte Stauungsblutungen an den Augenlidern und

Bindehäuten und am Gaumen sowie Rötungen, Blutergüsse und Hautabtragungen am Hals festgestellt. Aufgrund der objektiven Strangulationsbefunde und der subjektiven Angaben des Geschädigten (Unterarmwürgegriff, Kräuseln im Kopf, Atemnot, Panik) könnten zentral-nervöse Ausfallerscheinungen infolge eines Sauerstoffmangels des Gehirns nachvollzogen werden. Aufgrund dieser Befunde müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Geschädigte im Ereigniszeitpunkt in konkreter Lebensgefahr befunden habe. Die intensive Ausprägung des Stauungssyndroms lasse weiter darauf schliessen, dass es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass der Geschädigte die Strangulation überlebt habe. Das Gutachten enthält zudem eine Fotodokumentation, worin die geschilderten Verletzungen klar erkennbar sind.

Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar den Tatverdacht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht und gesteht ein, dass es zur geschilderten Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gekommen ist. Sie stritt aber anlässlich der Festnahmeeröffnung ab, den Geschädigten gewürgt zu haben, vielmehr könne es sein, dass sie ihn "am Hals erwischt" habe (Eröffnung Festnahme Frage 33). Sie bestätigte auch, dass sie dem Geschädigten mit einem Schuh (Crocs) "einen herangeklöpft habe" (Eröffnung Festnahme Frage 10). Auch habe sie ihm den Mund zugedrückt (Eröffnung Festnahme Fragen 10, 31).

Nachdem die Beschwerdeführerin den Tatverdacht im Beschwerdeverfahren nicht bestreitet und sowohl die Auseinandersetzung als auch gewisse Tathandlungen bestätigt hat und nachdem die Aussagen des Geschädigten ohne Weiteres mit den Befunden des Gutachtens des IRM Aarau übereinstimmen, ist für das vorliegende Haftprüfungsverfahren der vom Geschädigten geschilderte Sachverhalt massgebend. Demnach wurde er von der Beschwerdeführerin am 15. März 2026 ohne erkennbaren Grund verbal und körperlich angegangen und gewürgt. Das Würgen war dabei derart massiv, dass er in Lebensgefahr schwebte und nur durch Zufall überlebte.

Mit der genannten Tat wurde die körperliche Integrität des Geschädigten schwer beeinträchtigt und das Vorliegen einer qualifizierten Anlasstat ist zu bejahen.

4.5.2

Hinsichtlich der Prognose ist zu berücksichtigen, dass sich die Vorfälle in den vergangenen Monaten häuften (vgl. Protokoll "Häusliche Gewalt mit Delikt"). Der Geschädigte gab an, dass die Auseinandersetzungen schlimmer geworden seien (EV Frage 5). Er habe bereits zweimal eine Unterkunft der Opferhilfe in Anspruch nehmen müssen (EV Frage 12). Der Geschädigte beschrieb auch, dass die Beschwerdeführerin wegen Kleinigkeiten ausraste (Geräusch beim Salatwaschen; EV Fragen 12, 68). Zudem schilderte er Beleidigungen wie "Hau ab du gottverdammtes Arschloch", wobei es sich um eine Art Begrüssung durch die Beschwerdeführerin handle (EV Frage 13).

Aktenkundig sind sodann unzählige Polizeieinsätze aufgrund von häuslicher Gewalt am Wohnort der Beschwerdeführerin und des Geschädigten (vgl. Protokoll "Häusliche Gewalt mit Delikt"). Diese gehen bis in das Jahr 2019 zurück. Ab Oktober 2025 sind neun Einsätze vermerkt. Erwähnt werden darin verbale Dispute, Schubsen, einen Faustschlag auf den Hinterkopf, Kratzen mit den Fingernägeln, Essen an den Kopf werfen etc. durch die Beschwerdeführerin.

Aufgrund der genannten Umstände sind Aggravationstendenz erkennbar, die im beschriebenen massiven Gewaltausbruch der Geschädigten am 15. März 2026 gipfelten. Anlass für die Ausraster dürften jeweils alltägliche Kleinigkeiten sein. Ein grosses Problem scheint dabei die gemeinsame Wohnsituation darzustellen, wobei sich die Beschwerdeführerin aber bisher geweigert hat, die Wohnung aufzulösen (Eröffnung Festnahme Fragen 16, 18; EV Frage 7). Die Beschwerdeführerin handelt impulsiv und zeigt keine Einsicht (vgl. Eröffnung Festnahme Frage 10). So stritt sie das Würgen ab (Eröffnung Festnahme Fragen 33, 46) und scheint den Geschädigten für ihre Handlungen verantwortlich zu machen (er nehme ihr quasi die Luft zum Atmen, Eröffnung Festnahme Frage 10). Die Beschwerdeführerin gab auch zu, den Geschädigten in der Vergangenheit geschlagen zu haben, was ihr richtig gut getan habe (Eröffnung Festnahme Frage 57). Hinsichtlich der Möglichkeit einer Therapie führte der Geschädigte aus, dass die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht kaum erfolgreich eine Therapie absolvieren könnte, da sie extrem renitent sei (EV Frage 76). Sowohl die in ihrer Häufigkeit und Intensität zunehmende Gewalt als auch die fehlende Unrechtseinsicht der Beschwerdeführerin wirken sich negativ auf die Prognosestellung aus. Gleiches gilt für ihren Alkoholkonsum, der die Situation zusätzlich zu belasten scheint (vgl. auch Protokoll "Häusliche Gewalt mit Delikt", Eintrag vom 29. Oktober 2025).

Die Beschwerdeführerin brachte den Geschädigten beim neusten Vorfall in Lebensgefahr, indem sie ihn mit blossen Händen würgte. Hätte die Beschwerdeführerin einen gefährlichen Gegenstand behändigt und eingesetzt, hätten die Folgen ihrer Taten noch weitaus gravierender sein können. Dass diese Gefahr besteht, ist nicht von der Hand zu weisen, nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 22. Juni 2020 wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfung verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ein Rüstmesser so geworfen hatte, dass es den Geschädigten am Fuss traf (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020). Auch diesen Vorfall relativiert die Beschwerdeführerin (Eröffnung Festnahme Frage 54).

Nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann bei der Prognosestellung berücksichtigt werden, dass sich der Geschädigte jeweils möglichst passiv verhielt (EV Frage 32) und angab, sich körperlich überlegen zu fühlen (EV Frage 58). Denn gleichzeitig schilderte er auch, dass die Beschwerdeführerin extreme Kräfte entwickeln und für ihn gefährlich werden könne (EV Frage 59).

Damit besteht aktuell eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Haftentlassung umgehend ein weiteres, ähnliches Delikt begehen würde. Gemäss Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach wurde ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben, welches in diesem Punkt weiter Klarheit schaffen wird. Die Wiederholungsgefahr besteht im Übrigen nicht nur beim Wohnen in einer gemeinsamen Wohnung. Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zutreffend ausgeführt hat, bestehen aufgrund der gemeinsamen Tochter weiterhin Berührungspunkte, aufgrund derer es zu einem Streit kommen könnte. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit trotz bestehender Wegweisungen mehrfach Zutritt zur gemeinsamen Wohnung verschafft (vgl. dazu E. 6 hiernach). Ausserdem dürfte die aktuelle Haftsituation zu einer zusätzlichen Kränkung der Beschwerdeführerin führen, wodurch das Aggressionspotential momentan nicht abgeschätzt werden kann. Aufgrund der Schwere der drohenden Delikte ist das Risiko als untragbar hoch zu bezeichnen. Damit ist die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bejahen.

5.

Mit der Bejahung der qualifizierten Wiederholungsgefahr erübrigt sich eine Prüfung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr. Ausserdem hielt die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass unterdessen keine Kollusionsgefahr mehr bestehe.

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die angeordnete Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig. Sie verweist auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.249 vom 6. September 2024 (E. 5.3). Gestützt auf diesen Entscheid müsse auch in ihrem Fall davon ausgegangen werden, dass eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr nur bei einer Rückkehr in die gemeinsame Wohnung bestehe und Ersatzmassnahmen genügten, um der Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Dass die Probleme nur aufgrund der gemeinsamen Wohnung bestünden, habe der Geschädigte bestätigt. Ohne gemeinsamen Haushalt bestehe aus seiner Sicht keine Bedrohungslage und eine Haftentlassung sei unproblematisch. Ein Kontakt- und Rayonverbot sei ausreichend. Sie würde Ersatzmassnahmen einhalten und könne bei einer ehemaligen Nachbarin unterkommen. Allfällige Missachtungen früherer Wegweisungen seien im Zusammenhang mit Kontaktauf- nahmen und Duldung durch den Geschädigten erfolgt, namentlich wegen der Betreuung der gemeinsamen Tochter.

6.2

Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).

6.3

Soweit die Beschwerdeführerin auf den Entscheid SBK.2024.249 vom 6. September 2024 Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass die Situation im genannten Fall nicht mit der vorliegenden vergleichbar war. Es handelte sich dort um einen einmaligen Vorfall und die Ehegatten wollten ausdrücklich das Zusammenleben fortsetzen. Die Konstellation war einzigartig und die spezifischen Einzelheiten sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Ersatzmassnahmen wurden sodann mit Entscheid SBK.2024.311 vom 3. Dezember 2024 aufgehoben, da die Geschädigte selbst wirksame Ersatzmassnahmen verhinderte und ihr das Recht auf eine selbstgewollte Gefährdung zugestanden wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Im Falle einer Haftentlassung drohen vorliegend unabhängig von der Wohnsituation schwerwiegende Straftaten. Ersatzmassnahmen sind nicht geeignet, der drohenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies gilt insbesondere für das beantragte Kontakt- und Rayonverbot. Die Beschwerdeführerin wohnt zusammen mit dem Geschädigten. Dass die Wohnung bisher nicht aufgelöst werden konnte, liegt wesentlich an der Beschwerdeführerin selbst, da sie offenbar die Wohnungskündigung nicht unterzeichnet. Sie hat somit – selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Veränderung der Wohn- und Arbeitssituation eine gewisse Planung erfordert – nichts dazu beigetragen, dass sich an der Situation etwas ändern würde (vgl. Eröffnung Festnahme Fragen 16 ff.; EV Fragen 7 f.). Dies führte dazu, dass der Geschädigte mehrfach eine anderweitige Unterkunft in Anspruch nehmen musste.

Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin impulsiv. Zudem hat sie sich bereits mehrfach nicht an Wegweisungen gehalten (Protokoll "Häusliche Gewalt mit Delikt"; Eröffnung Festnahme Fragen 58, 61). Dass sie dabei jeweils auf Wunsch des Geschädigten gehandelt habe, wie sie selbst ausführt, ist ausgeschlossen, nachdem der Geschädigte die Polizei verständigt hat und angab, die Beschwerdeführerin habe die Tochter abgepasst und sei mit ihr in die Wohnung gelangt oder habe von irgendwo einen

Schlüssel mitgenommen (Protokoll "Häusliche Gewalt mit Delikt"; vgl. auch EV Frage 71). Zudem verweigerte die Beschwerdeführerin Angaben dazu, wo sie sich während früheren Wegweisungen aufgehalten hat (Eröffnung Festnahme Frage 71). Diese Umstände führen zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an ein Kontakt- und Rayonverbot halten würde oder könnte. Dies gilt umso mehr, als sich die Situation infolge der Inhaftierung der Beschwerdeführerin zusätzlich aufgeladen haben dürfte. Somit sind Ersatzmassnahmen nicht geeignet, der bestehenden qualifizierten Wiederholungsgefahr ausreichend zu begegnen. Es gilt das in Aussicht gestellte Gutachten abzuwarten. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die einstweilen für drei Monate angeordnete Untersuchungshaft in Anbetracht der im Raum stehenden Straftaten nicht zu beanstanden.

7.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Dispositiv

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 14. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz