SBK.2026.88
Rubrum
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.88 (HA.2026.90) Art. 108
Entscheid vom 19. März 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Mauro Bellaroba, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
gegenstand
23. Februar 2026 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten
1.
1.1.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Diebstahls, ev. gewerbs- und/oder bandenmässig, sowie der mehrfachen Sachbeschädigung. Ihm werden mehrere Einbruchdiebstähle an verschiedenen Orten in der Schweiz zur Last gelegt, wobei insbesondere Fahrräder entwendet worden seien.
1.2.
Der Beschwerdeführer wurde am 24. November 2025 festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2025 hin, versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2025 einstweilen bis am 24. Februar 2026 in Untersuchungshaft.
2.
2.1.
Am 16. Februar 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden um Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten.
2.2.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft am 23. Februar 2026 um drei Monate bis zum 24. Mai 2026.
Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 (persönlich) bzw. am 24. Februar 2026 (Verteidiger) zugestellt.
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer erhob am 27. Februar 2026 Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 23. Februar 2026. Er stellte folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung vom 23. Februar 2026 des Zwangsmassnahmengericht, Kanton Aargau, sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3.2.
Mit Eingabe vom 5. März 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung.
3.3.
Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2026, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung
1.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 23. Februar 2026 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Sie muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
3.
3.1
Zunächst ist der dringende Tatverdacht zu prüfen.
Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht ist im Haftprüfungsverfahren bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf den dringenden Tatverdacht könne auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2025 (HA.2025.634; E. 2.2) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer sei in der Wohnung von B._____ in Q._____ angetroffen worden, wobei er sich zu verstecken versucht habe. In der von B._____ gemieteten Garage seien Fahrräder sichergestellt worden, die Einbruchdiebstählen in R._____ hätten zugeordnet werden können. Weitere sichergestellte Fahrräder hätten zudem einer Einbruchserie in S._____ (19./20. November 2025) sowie einem Diebstahl in T._____ (23./24. Oktober 2025) zugeordnet werden können. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt vor Ort bzw. in der Schweiz nicht plausibel erklären können und dazu widersprüchliche Angaben gemacht.
Weiter habe der Beschwerdeführer bestritten, die Bewohner der Wohnung zu kennen. Allerdings habe C._____ ausgesagt, der Beschwerdeführer sei seit Samstag mit B._____ im Auto unterwegs gewesen. Im Fahrzeug von B._____ seien zudem Werkzeuge sichergestellt worden, die zum Aufbrechen von Schlössern geeignet seien.
Schliesslich habe sich der Tatverdacht auf zwei Einbruchdiebstähle in Appenzell Ausserrhoden (16.–19. November 2025) erweitert: Ein entwendetes E-Bike sei dabei an eine Adresse überführt worden, die über eine auf den Vater von B._____ eingelöste Telefonnummer hinterlegt gewesen sei. Zudem stimme ein in U._____ gesicherter Schuhsohlenabdruck mit in Q._____ sichergestellten Schuhen überein, wobei die DNA-Auswertung noch ausstehe. Gemäss RTI-Auswertung habe sich der Beschwerdeführer am 18. November 2025 in der Region der genannten Delikte aufgehalten. Der dringende Tatverdacht sei daher weiterhin zu bejahen.
3.3
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich der dringende Tatverdacht erhärtet habe. Nach rund drei Monaten Untersuchungshaft würden vage Verdachtsmomente oder blosse Möglichkeiten einer Tatbeteiligung nicht mehr genügen. Die intensiven Ermittlungen der letzten drei Monate hätten den Tatverdacht nicht verdichtet, sondern erheblich relativiert bzw. teilweise entkräftet. Die kriminaltechnischen Auswertungen (DNA/Daktyloskopie) zu den Einbruchserien in S._____ und R._____ seien abgeschlossen und hätten keine Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ergeben. Dies sei ein gewichtiges entlastendes Indiz. Soweit überhaupt Treffer erzielt worden seien, hätten diese auf Drittpersonen hingewiesen; insbesondere hätten daktyloskopische Treffer an Weinflaschen sowie ein DNA-Treffer am im Audi versteckten Bolzenschneider nicht den Beschwerdeführer, sondern C._____ belastet. Die RTI-/Standortdaten würden den Tatverdacht ebenfalls nicht erhärten: Zwar sei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum im Schweizer Netz eingeloggt gewesen und in zahlreichen Kantonen lokalisiert worden. Daraus lasse sich jedoch keine Tatbeteiligung ableiten. Entscheidend sei vielmehr, dass für die Hauptdelikte in S._____ und R._____ keine Antennenstandorte in Tatortnähe festgestellt worden seien.
Als verbleibende Indizien würden im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen nur die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Festnahme in der Wohnung des Mitbeschuldigten B._____ sowie vereinzelte eingehende Anrufe (u.a. von B._____ sowie von dessen Vater) genannt. Daraus werde jedoch weder Kenntnis vom in Q._____ gelagerten Deliktsgut noch ein deliktischer Konnex ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer dort nicht wohnhaft gewesen sei und keinen Garagenzugang gehabt habe. Ohne inhaltliche Konkretisierung der Gespräche und ohne zeitlich-örtlichen Bezug zur Tatausführung blieben die Verbindungsdaten ambivalent.
3.4
Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung (E. 3.2) verwiesen werden.
Demgemäss bestand bereits zu Beginn der Strafuntersuchung ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Einbruchserie vom 24. November 2025 in R._____. Der Tatverdacht stützt sich auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Wohnung von B._____ aufgehalten und zu verstecken versucht hat (Festnahmerapport S. 2). In dessen Garage wurden mehrere Fahrräder aufgefunden, die verschiedenen Einbruchdiebstählen in R._____ zugeordnet werden konnten (Protokoll 26. November 2025). Zudem wurden im dort parkierten Fahrzeug ein Bolzenschneider gefunden, wie er verwendet wird, um Fahrradschlösser zu öffnen, sowie weiteres Werkzeug und nasse Handschuhe (Sammelbericht S. 4).
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz und in der Wohnung von B._____ sind entweder widersprüchlich oder erwiesenermassen falsch. Anlässlich der Einvernahme vom
25. November 2025 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei seit Sonntag in der Schweiz (Frage 6). Er sei zu Fuss von V._____ nach Q._____ gelaufen (Frage 35). Mit welcher Fluggesellschaft er geflogen und an welchem Flughafen er gelandet sei, wisse er nicht mehr (Fragen 8, 21). Anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2025 sagte der Beschwerdeführer weiter aus, B._____ nicht zu kennen (Frage 53). Allerdings hat sich zwischenzeitlich ergeben, dass der Beschwerdeführer mit B._____ sowie dessen Vater mehrfach telefonischen Kontakt hatte (Sammelbericht S. 7). Ausserdem behauptete der Beschwerdeführer, sich zum ersten Mal in der Schweiz aufzuhalten (Frage 40) und erst am Sonntag eingereist zu sein. Allerdings hat sein Mobiltelefon bereits ab dem 6. November 2025 Standortdaten aus der Schweiz gesendet. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Kanton Zug von der Polizei bereits am 10. Oktober 2025 angehalten (Sammelbericht S. 6). Schliesslich sagte D._____ aus, der Beschwerdeführer sei bereits im August einmal in der Schweiz gewesen (EV 25. November 2025 Fragen 51 ff.). Im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers gab sie zudem an, der Beschwerdeführer sei mit ihr im Auto in die Schweiz gereist (EV 25. November 2025 Frage 22).
Des Weiteren bestehen Hinweise, dass der Beschwerdeführer an weiteren Einbrüchen oder Einbruchserien beteiligt gewesen sein könnte. Jedenfalls wurde sein Mobiltelefon am 18. und 19. November 2025 in U._____ und W._____ im Kanton Appenzell Ausserrhoden registriert. In dieser Zeit kam es in U._____ und W._____ zu einem Einschleich- sowie zu einem Einbruchdiebstahl, wobei unter anderem ein Fahrrad gestohlen und an den Wohnort des Vaters von B._____ in X._____ überführt wurde (Sammelbericht S. 7 f.; RTI-Auswertung S. 5). Dies stellt ein gewichtiges Indiz für die Beteiligung des Beschwerdeführers an weiteren Einbruchsdelikten dar, wobei eine Begehung zusammen mit dem ins Ausland geflüchteten B._____ als sehr wahrscheinlich erscheint. Zudem wurden im Keller von B._____ nicht nur Fahrräder sichergestellt, die sich der Einbruchserie in R._____ zuordnen lassen, sondern auch drei Fahrräder, die in der Zeit von 19. November 2025 bis 20. November 2025 in S._____ entwendet worden waren (Protokoll 26. November 2025 S. 3 f.). Ein weiteres Fahrrad konnte einem Diebstahl aus einer Tiefgarage in T._____ am 23./24. Oktober 2025 zugeordnet werden. Dass in Bezug auf die Deliktsorte in R._____ und S._____ keine übereinstimmenden Standortdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers erfasst wurden, ändert nichts am bestehenden dringenden Tatverdacht. Wie die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht ausführt, ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon ausgeschaltet oder nicht mitgeführt hatte.
Aktuell stehen wesentliche Ermittlungshandlungen noch aus. Insbesondere werden RTI-Daten in verschiedenen Kantonen ausgewertet, wobei die Rückmeldungen noch ausstehend sind. Schliesslich wurde beim Delikt in U._____ ein Schuhsohlenabdruck gesichert. Ein Abgleich mit Fotos von
Schuhen, die anlässlich der Hausdurchsuchung in Q._____ am Wohnort von B._____ erstellt worden waren, ergaben eine potentielle Übereinstimmung. Diesbezüglich ist eine DNA-Auswertung ausstehend (Sammelbericht S. 8). Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind abzuwarten, sind daraus doch effektiv weitere Hinweise in Bezug auf weitere Delikte zu erwarten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass B._____ unterdessen aus der Schweiz geflohen und sein Kind von der Schule abgemeldet hat (Sammelbericht S. 5).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände, namentlich das Ausbleiben von Spurenfunden an den Tatorten in R._____ und S._____, vermögen ihn entgegen seiner Auffassung nicht zu entlasten.
Zusammenfassend ist gestützt auf das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers, die Ergebnisse der Randdatenerhebungen, seine räumliche Nähe zum Deliktsgut sowie zu mehreren Personen, die mit den untersuchten Einbruchdiebstählen in Verbindung stehen dürften und teilweise untergetaucht sind, weiterhin von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich mehrerer Einbruchdiebstähle auszugehen. Der Tatverdacht hat sich im Verlauf der Ermittlungen damit erhärtet. Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf den dringenden Tatverdacht sind damit unbegründet.
4.
Die Vorinstanz bejahte die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr. Dabei verwies sie auf ihre Verfügung vom 27. November 2025. Zur Fluchtgefahr hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger. Er habe keinen Bezug zur Schweiz. Er beherrsche die Landessprache nicht. Aufgrund der drohenden Strafe und der drohenden Landesverweisung sei von Fluchtgefahr auszugehen. Die Kollusionsgefahr wird mit der Begründung bejaht, dass allfällige Mittäter zunächst noch angehalten und ausfindig gemacht sowie befragt werden müssten. Es bestehe die Gefahr, dass sich diese absprechen oder Beweise beseitigen würden. Angesichts der im Raum stehenden Delikte bestehe keine Gefahr der Überhaft und die Verlängerung der Untersuchungshaft sei verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer beanstandet diese Erwägungen zu den besonderen Haftgründen sowie zur Verhältnismässigkeit nicht. Damit hat es sein Bewenden. Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich.
5.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 19. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz