SBK.2026.98
Rubrum
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.98 (HA.2026.66; STA.2025.3237) Art. 126
Entscheid vom 26. März 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
gegenstand
25. Februar 2026 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Anordnung von Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten
1.
1.1.
Die Staatsanwaltschaft Baden führte zunächst gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Brandstiftung im Zusammenhang mit dem Brand eines Gartenhauses auf dem Grundstück von B._____ und C._____ in Q._____ in der Nacht vom 10. April 2025. Nach Übernahme einer bis dahin durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat geführten Strafuntersuchung sowie einer Ausweitung auf weitere Vorwürfe wird gegen den Beschwerdeführer gegenwärtig ein Strafverfahren wegen mehrfacher, teilweise versuchter Brandstiftung (eventualiter mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung), mehrfacher und einmalig geringfügiger Sachbeschädigung, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung und geringfügiger Sachentziehung geführt.
1.2.
1.2.1.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. April 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2025 für drei Monate bis am 28. Juli 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2025.112 vom 23. Mai 2025 abgewiesen.
1.2.2.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis am 27. Oktober 2025. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2025.223 vom 27. August 2025 ab. Das Bundesgericht wies die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 ab.
1.2.3.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. November 2025 wurde die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 26. Januar 2026 verlängert.
1.2.4.
Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 3. November 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 4. November 2025 den vorzeitigen Strafvollzug.
2.
2.1.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch.
2.2.
Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Eingabe vom 5. Februar 2026 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten.
2.3.
Mit vom 10. Februar 2026 datierter Eingabe stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Haftentlassungsgesuch und verzichtete auf die Durchführung einer Verhandlung.
2.4.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen und beantragte die Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
2.5.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 25. Februar 2026 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und versetzte den Beschwerdeführer bis einstweilen am 27. April 2026 in Untersuchungshaft.
3.
3.1.
Mit persönlich verfasster Eingabe vom 6. März 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 26. Februar 2026 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2026 und beantragte deren Aufhebung sowie die unverzügliche Haftentlassung.
3.2.
Mit Eingabe vom 16. März 2026 erstattete die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3.
Mit Eingabe vom 19. März 2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und hielt an seinen Anträgen fest.
4.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Baden am 4. März 2026 beim Bezirksgericht Baden Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben und gleichen- tags beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten beantragt hatte, versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer (nach zunächst provisorisch erfolgter Anordnung vom 5. März 2026) mit Verfügung vom 16. März 2026 in Sicherheitshaft bis am 3. Juni 2026.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung
1.
1.1
Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2026 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Da das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. März 2026 Sicherheitshaft angeordnet hat, befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft, weshalb er weiterhin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde vom 6. März 2026 hat (vgl. BGE 149 I 14 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2
Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Wo das Gesetz ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt, ist die Eingabe zu unterzeichnen und zu datieren (Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit "unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift i. S. v. Art. 14 Abs. 1 OR gemeint. Die Unterschrift muss eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden. Eine fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift genügt den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht. Ebenfalls ungenügend und nicht fristwahrend ist die Einreichung per Fax oder E-Mail (PETER HAFNER/LARA GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 und 9 zu Art. 110 StPO m.H.).
Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde handelt es sich um eine Kopie eines handschriftlichen Schreibens. Die Beschwerde enthält damit keine Originalunterschrift und leidet entsprechend an einem Formmangel. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung dieses Mangels (vgl. HAFNER/GACHNANG, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 110 StPO m.H.) kann indessen verzichtet werden, zumal die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen ist – ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1
Stellt (wie vorliegend) die beschuldigte Person, die ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug erteilt hat, ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgründe nach den Bestimmungen über die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu prüfen (BGE 143 IV 160 Regeste).
2.2
Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).
Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
3.1.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf seine Haftanordnungsverfügung vom 1. Mai 2025 und den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Aargau SBK.2025.122 vom 23. Mai 2025 (beides HA.2025.216) und führte aus, dass sich der – in der Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 19. Februar 2026 unbestritten gebliebene – Tatverdacht erhärtet habe und die Staatsanwaltschaft Baden Anklage erheben werde (E. 4.2).
3.1.2
Nachdem der Beschwerdeführer das Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Verfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft HA.2025.390 nicht mehr bestritten hatte (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.223 vom 27. August 2025 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2), stellt er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im vorliegenden Beschwerdeverfahren wieder in Abrede. Wie bereits im Verfahren betreffend Anordnung der Untersuchungshaft HA.2025.216 macht er geltend, dass die Beschreibung der Nachbarin nicht auf ihn zutreffe und in seinem Fahrzeug keine Brandmittel gefunden bzw. keine Geruchsemmissionen festgestellt worden seien. Die angeblichen Schäden in R._____ seien nicht nachweisbar und würden auf reinen Vermutungen beruhen (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.122 vom 23. Mai 2025 E. 4.3.3). Zudem führt er aus, dass auf dem Überwachungsvideo keine Person zu erkennen gewesen sei, die Aussagen von B._____ und dessen Frau zum Vorwurf, dass ihr Sohn die Türe im Juli 2024 nicht habe auf- bzw. abschliessen können, da etwas im Schlosszylinder gesteckt sei, widersprüchlich seien und ihm dieser Schaden an der Haustüre bewusst unterstellt werde (betrifft Vorfall vom Juli 2024). Während einer weiteren Brandstiftung zum Nachteil des D._____ vom 19./20. Juni 2025 sei er in Haft gewesen.
3.1.3
Die Staatsanwaltschaft Baden verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre früheren Anträge und Eingaben, die bisher ergangenen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2025 (HA.2025.216), vom 30. Juli 2025 (HA.2025.390) und vom 3. November 2025 (HA.2025.551), die angefochtene Verfügung sowie die Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.122 vom 23. Mai 2025 und SBK.2025.223 vom 27. August 2025.
3.2
3.2.1
Ist gegen die beschuldigte Person – wie vorliegend – Anklage erhoben worden, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Haftgericht in der Regel den dringenden Tatverdacht bejahen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die beschuldigte Person darzutun vermag, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2).
3.2.2
Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.122 vom 23. Mai 2025 (HA.2025.216) wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer zugestanden habe, von seinem ehemaligen Vorgesetzten B._____ mit eingeschriebenem Brief vom 29. Juli 2024 Fr. 3'000'000.00 "wegen Körperverletzung am Arbeitsplatz sowie das Zerstören eines Menschenlebens in finanzieller Hinsicht" gefordert zu haben sowie diesem Kontrollschilder entwendet zu haben, da er sich von B._____ "abgeblockt" gefühlt habe und er ein Gespräch habe erzwingen wollen. Er habe gegenüber B._____ ein Anliegen im Zusammenhang mit einer "Neuanmeldung bei der Sozialhilfe" gehabt. Sein Körper sei quasi von ihm "vergewaltigt" worden. Ihm sei auch noch die Wohnung gekündigt worden und er habe "im Keller" pennen müssen. Er habe gesehen, dass "er" ihm das Leben "versaut" habe. Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er B._____ als tief in seiner Schuld stehend betrachte. Gemäss Randdatenerhebung habe sich der Beschwerdeführer in der Nacht vom 10. April 2025 in unmittelbarer Nähe zum Tatort in Q._____ aufgehalten. Damit bestehe ein dringender Tatverdacht auf Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit dem Brand des Gartenhauses in Q._____ (E. 4.5). Aufgrund seiner Aussagen zu versuchten Kontaktaufnahmen zu B._____, zu der Entwendung von Kontrollschildern und der Geltendmachung einer Forderung von Fr. 3'000'000.00 mit Brief vom 29. Juli 2024 sowie angesichts der wiederholten Versuche, B._____ wider dessen Willen zu einer Kontaktaufnahme zu zwingen und ihn für vermeintlich begangenes Unrecht zumindest finanziell zur Rechnung zu ziehen, bestehe auch betreffend die Tat zum Nachteil von B._____ im Zeitraum vom 16. bis 20. Juli 2024, bei welcher Drahtstücke in den mit Silikon zugeklebten Schlosszylinder der Haustüre eingeführt wurden, ein dringender Tatverdacht (E. 4.6). Hinsichtlich der Vorwürfe im Zusammenhang mit dem D._____ seien ohne Weiteres Übereinstimmungen zu den obgenannten Handlungen festzustellen (Schlösser verklebt, Geldforderung, Brandstiftung). Mangels Erforderlichkeit im Haftanordnungsverfahren könne die Frage eines dringenden Tatverdachts diesbezüglich jedoch offen gelassen werden (E. 4.7).
Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.223 vom 27. August 2025 wurde zudem der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Taten im Februar 2024 zum Nachteil der ehemaligen Präsidentin des D._____ (Türschloss verklebt, Wohnungstüre in Brand gesetzt) sowie zwischen Juni 2020 und Februar 2024 beim Clubhaus des D._____ und beim Hochbaudepartement in R._____ (12 verklebte Türschlösser, Brand eines Schranks) bejaht (E. 3).
Die genannten Erwägungen in den obgenannten obergerichtlichen Entscheiden sind nach wie vor zutreffend, womit darauf verwiesen werden kann. Die rückwirkende Randdatenerhebung, nach welcher sich der
Beschwerdeführer in der Nacht vom 10. April 2025 in der Nähe des Tatorts aufgehalten hat, wurde gemäss Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.128 vom 11. November 2025 (E. 2.3 ff.) rechtmässig angeordnet und genehmigt. Das Bundesgericht trat nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ein (Urteil des Bundesgerichts 7B_1389/2025 vom 5. Januar 2026). Die (teilweise bereits in früheren Haftverfahren geltend gemachten) Einwendungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vermögen den bestehenden, aufgrund der mittlerweile erfolgten Anklageerhebung ohnehin grundsätzlich zu bejahenden, dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Mit dem offenbar stark belasteten Verhältnis zu B._____, der Anwesenheit in Tatortnähe am 10. April 2025, den vereinzelt zugestandenen Handlungen sowie dem wiederholt ähnlichen Vorgehen (z.B. Schlösser verkleben, Entzünden von Gegenständen, Stellen von Geldforderungen) zum Nachteil von Personen bzw. Organisationen, mit denen der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Kontakt stand, bestehen erhebliche Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Beschwerdeführers.
3.2.3
Es liegt damit nach wie vor ein dringender Tatverdacht vor.
3.3
3.3.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Zur Begründung wurde auf die Verfügung betreffend Haftanordnung vom 1. Mai 2025 (HA.2025.216), die Verfügung betreffend Haftverlängerung vom 30. Juli 2025 (HA.2025.390), den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.122 vom 23. Mai 2025 (HA.2025.390) sowie das am 9. Juli 2025 erstattete psychiatrische Kurzgutachten verwiesen, nach welchem der Beschwerdeführer im Deliktszeitpunkt an einer Verbitterungsstörung mit schwerwiegender Symptomatik gelitten habe und eine hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz mit sehr ungünstiger Prognose bei fehlender Behandlung bestehe (E. 4.7).
3.3.2
Der Beschwerdeführer verneint im Beschwerdeverfahren das Bestehen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr und führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass die Tatvorwürfe unbewiesen seien und auf reinen Vermutungen beruhen würden.
3.3.3
Die Staatsanwaltschaft Baden verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre früheren Anträge und Eingaben, die bisher ergangenen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2025 (HA.2025.216), vom 30. Juli 2025 (HA.2025.390) und vom 3. November
2025 (HA.2025.551), die angefochtene Verfügung sowie die Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.122 vom 23. Mai 2025 und SBK.2025.223 vom 27. August 2025.
3.4
3.4.1
Der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO eine qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 7B_1378/2025 vom 14. Januar 2026 E. 4.1 m.w.H.). Vorausgesetzt ist, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen solche hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Nicht erheblich ist demgegenüber, ob dieses schwere Delikt tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (BGE 151 IV 207 Regeste). Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint. In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles. Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der
"umgekehrten Proportionalität". Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1378/2025 vom 14. Januar 2026 E. 5.1 m.w.H.).
3.4.2
Gemäss den obigen Ausführungen besteht gegen den Beschwerdeführer u.a. der dringende Tatverdacht auf Brandstiftung im Zusammenhang mit dem Brand des (in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus liegenden) Gartenhauses von B._____ und C._____ in der Nacht vom 10. April 2025. Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.122 vom 23. Mai 2025 festgehalten wurde, bezweckt eine solche Tat offensichtlich, die betroffenen Personen in schwere Angst zu versetzen. Es sei davon auszugehen, dass die zumindest bei B._____ gezielt geweckte Befürchtung um sein Leben und dasjenige seiner Familie bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers angehalten habe. Ein derartiger intensiver und langanhaltender Angstzustand sei ohne weiteres als schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO zu werten. Dass derzeit kein dringender Tatverdacht betreffend Art. 221 Abs. 2 StGB bestehe (qualifizierte Brandstiftung mit konkreter Gefahr für Leib und Leben), vermöge damit nichts daran zu ändern, dass eine Anlasstat gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO vorliege. Es kann auf die auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (E. 4.9).
Am 9. Juli 2025 wurde über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches Kurzgutachten erstellt. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Deliktszeitpunkt eine schwere Verbitterungsstörung (ICD-10 F 43.8) mit schwergradiger Symptomatik aufgewiesen habe. Es sei zu einer Ausweitung der Handlungen auf Brandstiftung gekommen, wobei potentiell auch von einer weiteren Ausweitung der Delinquenz auszugehen sei. Die Wahrscheinlichkeit für erneute Delinquenz insbesondere im Fall B._____ sei hoch. Bei fehlender Behandlung sei die Prognose sehr ungünstig, da es zu einer Verstärkung der Opferhaltung und der Kränkung komme. Die Betroffenen seien in einem Teufelskreis negativer Emotionen und Gedanken gefangen (HA.2025.390 act. 65 ff., insb. act. 72 ff., 76 ff. und 79 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen ist von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut ein schwerwiegendes Delikt wie die mutmassliche Tat vom 10. April 2025 begehen könnte, bei welchem ohne weiteres Personen in konkrete Lebensgefahr versetzt werden könnten. Auch eine noch schwerer wiegende Tat – mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls gegen B._____ bzw. dessen Familie – ist gemäss den gutachterlichen Ausführungen denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4.1). Hinzu kommt, dass die Haft zu einer zusätzlichen Kränkung des Beschwerdeführers geführt haben dürfte. Es besteht damit ein sehr hohes und nicht hinzunehmendes Rückfallrisiko i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO.
Der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist damit zu bejahen.
4.
Nachdem vorliegend der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu bejahen ist, erübrigen sich Ausführungen zu der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ebenfalls bejahten Fluchtgefahr (angefochtene Verfügung E. 4.3 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).
5.
5.1
Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
5.2
Wie bereits mit Entscheid des Bundesgerichts 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 festgehalten, sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche geeignet wären, den Beschwerdeführer an der Begehung weiterer schwerer Straftaten zu hindern. Es kann auf die entsprechenden bundesgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden, wonach eine ambulante Behandlung oder ein (allenfalls mit Electronic Monitoring überwachtes) Kontaktverbot keine Echtzeitüberwachung erlaube und angesichts der Schwere der Verbitterungsstörung nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer an solche – im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Übrigen auch nicht beantragte – Ersatzmassnahmen halten würde (E. 2.4.1 f.).
5.3
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29. April 2025 in Haft. Wie die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Beschwerdeantwort mitteilt, ist die Hauptverhandlung auf den 19. Mai 2026 angesetzt worden. Angesichts der von der Staatsanwaltschaft Baden beantragten unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (mit vollzugsbegleitender ambulanter Massnahme) erscheint die angeordnete Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig. Es droht keine Überhaft.
6.
Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2
Die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 1'076, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 26. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler