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SST.2025.133

Rubrum

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2025.133 (ST.2024.26; STA.2023.2672)

Urteil vom 30. März 2026

Besetzung

Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli

Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1984, von Zürich und Ruswil, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […]

Gegenstand

Pornografie usw.

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

1.1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, welcher der Fall mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 26. Juni 2023 zugewiesen worden ist, erhob am 22. Oktober 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Konsums und mehrfachen Besitzes zum Eigenkonsum von pornografischen Ton- und/oder Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und mit Tieren. Sie beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe. Sodann sei ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, anzuordnen.

1.2.

Mit Urteil vom 23. Januar 2025 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Konsums von pornografischen Ton- und/oder Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Tieren frei. Er verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Besitzes zum Eigenkonsum von pornografischen Ton- und/oder Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Tieren zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe. Von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot wurde abgesehen.

2.

2.1.

Mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg einen zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen Konsums von pornografischen Ton- und/oder Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Weiter sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen.

2.2.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ihrer Berufung ein.

Mit vorgängiger schriftlicher Berufungsantwort vom 29. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung.

2.3.

Die Berufungsverhandlung fand am 30. März 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Konsums von pornografischen Ton- und/oder Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Tieren (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids), die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4), das nicht angeordnete Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 5) sowie die Kostenverlegung (Dispositivziffern 7 und 8). Nicht angefochten und entsprechend nicht zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) ist der Schuldspruch wegen mehrfachen Besitzes zum Eigenkonsum von pornografischen Ton- und/oder Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Tieren (Dispositivziffer 2) sowie der Entscheid über die Einziehungen (Dispositivziffer 6).

2.

2.1

Beim Beschuldigten wurden auf verschiedenen Datenträgern insgesamt 295 Dateien mit illegaler Kinder- und Tierpornografie festgestellt. Diesbezüglich erfolgte erstinstanzlich ein Schuldspruch wegen mehrfachen Besitzes zum Eigenkonsum von pornografischen Ton- und/oder Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und mit Tieren (Anklageziffer 1). Der Beschuldigte zeigte sich insoweit durchwegs geständig (vgl. act. 125 ff. und 132; act. 140 f. und 194). Dieser Punkt ist im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten.

Strittig ist, ob sich der Beschuldigte auch wegen mehrfachen Konsums von Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Tieren schuldig gemacht hat. Konkret wird ihm in Anklageziffer 2 folgender Sachverhalt vorgeworfen:

a) Der Beschuldigte hat am Montag, 6. Februar 2023 und am Montag, 27. Februar 2023 an einem unbekannten Ort mit dem Notebook Asus, M.2 Speicher SanDisk (2023-085-01-01, Sicherstellung Nr. 2 [HD 1]), mindestens vier Videos mit verbotenem pornographischem Inhalt (…) wissentlich und willentlich, im Mindesten billigend in Kauf nehmend, geöffnet und konsumiert.

Der Beschuldigte hat in der Zeit von Donnerstag, 2. Februar 2023 bis Mittwoch, 29. März 2023 an einem unbekannten Ort mit dem Notebook Asus, M.2 Speicher SanDisk (2023- 085-01-01, Sicherstellung Nr. 2 [HD 1]), mindestens zehn Dateien mit verbotenem kinderpornographischem Inhalt (…) wissentlich und willentlich, im Mindesten billigend in Kauf nehmend, mittels dem Programm Windows Media Player geöffnet und konsumiert.

b) Der Beschuldigte hat zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort mit dem Notebook HP, M.2 Speicher Micron (2023-085-04-01, Sicherstellung Nr. 4 [HD 2]), mindestens 22 Videos mit verbotenem kinderpornographischem Inhalt (…), wissentlich und willentlich, im Mindesten billigend in Kauf nehmend, mit dem VLC Player abgespielt und konsumiert.

Der Beschuldigte hat in der Zeit von Mittwoch, 31. Mai 2023 bis Dienstag, 1. August 2023 an seinem Arbeitsplatz bei der Polizei Q._____ in R._____, und allenfalls an anderen Orten, mit dem Notebook HP, M.2 Speicher Micron (2023-085-04-01, Sicherstellung Nr. 4 [HD 2]), mindestens 44 Dateien mit verbotenem kinderpornographischem Inhalt (…), wissentlich und willentlich, im Mindesten billigend in Kauf nehmend, mit dem Programm VLC geöffnet und konsumiert.

Der Beschuldigte hat in der Zeit von Mittwoch, 31. Mai 2023 bis Dienstag, 1. August 2023 an seinem Arbeitsplatz bei der Polizei Q._____ in R._____, und allenfalls an anderen Orten, mit dem Notebook HP, M.2 Speicher Micron (2023-085-04-01, Sicherstellung Nr. 4 [HD 2]), mindestens 31 Dateien mit verbotenem kinderpornographischem Inhalt (…), wissentlich und willentlich, im Mindesten billigend in Kauf nehmend, geöffnet und konsumiert.

c) Der Beschuldigte hat am Mittwoch, 31. Mai 2023 zwischen 11.07 Uhr und 11.36 Uhr sowie von 12.59 Uhr bis 13.01 Uhr an seinem Arbeitsplatz bei der Polizei Q._____ in R._____, auf dem Notebook HP, M.2 Speicher Micron (2023-085-04-01, Sicherstellung Nr. 4 [HD 2]), 425 Bilder und 68 Videos mit verbotenem kinderpornographischem Inhalt (…), welche sich auf der externen Harddisk-Case WD, Harddisk 3.5" WD (2023-085-05-01, Sicherstellung Nr. 1 [HD 3]) befanden, wissentlich und willentlich, im Mindesten billigend in Kauf nehmend, geöffnet und konsumiert.

Die externe Harddisk-Case WD, Harddisk 3.5" WD (2023-085-05-01, Sicherstellung Nr. 1 [HD 3]), wurde am Freitag, 14. Juli 2023, am Sonntag, 16. Juli 2023 und am Montag, 31. Juli 2023 um 23.15 Uhr nochmals mit dem Notebook HP, M.2 Speicher Micron (2023-085- 04-01, Sicherstellung Nr. 4 [HD 2]) verbunden und wurde am Dienstag, 1. August 2023 um 00.15 Uhr zuletzt getrennt.

2.2

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des Konsums der illegalen Pornografie freigesprochen mit der Begründung, dass der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt habe, dass er nicht gewusst habe, dass sich auf den diversen Speichermedien noch verbotene Pornografie befunden habe. Es würden sodann auch keine Hinweise dazu vorliegen, dass er gezielt nach Dateien mit kinder- oder tierpornografischen Inhalten gesucht habe. Die entsprechenden «Reports» zu den geöffneten Bilder- und Videodateien würden sodann den Schluss nahelegen, dass er diese, wie von ihm vorgebracht, lediglich im Rahmen einer Sichtung seiner alten Dateien geöffnet habe, was ebenfalls gegen einen Konsum sprechen würde. Ein strafbarer Konsum liege vor, wenn sich der Betrachter dadurch sexuell errege, was die Vorinstanz implizit verneint hat (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2 f.).

Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufung vor, dass sich der Beschuldigte spätestens nach dem Öffnen der ersten Datei mit verbotener Pornografie nicht mehr darauf berufen könne, nicht mehr gewusst zu haben, dass sich auf den diversen Speichermedien verbotene Pornografie befunden habe. Sodann erfordere der Wortlaut von Art. 197 Abs. 5 StGB nicht explizit, dass der Täter durch den Konsum der verbotenen Pornografie sexuell erregt werde. Das Verhalten des Beschuldigten sei über eine straflose Sichtung hinausgegangen und er sei wegen Konsums von verbotener Pornografie zu verurteilen (Berufungsbegründung, S. 3).

Mit Berufungsantwort bringt der Beschuldigte vor, dass der Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB nicht erfüllt sei. Nicht jeder visuelle Kontakt mit verbotener Pornografie erfülle den Tatbestand des Konsums. Von einem strafbaren Konsum könne nur dann gesprochen werden, wenn sich der Betrachter dadurch sexuell erregen würde. Der Beschuldigte habe nur seine gespeicherten, grösstenteils legalen Dateien sichten wollen, um die illegalen von den legalen zu trennen (Berufungsantwort, S. 3 f.).

2.3

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

2.4

Wer u.a. pornografische Ton- oder Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen u.a. mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die pornografischen Ton- oder Bildaufnahmen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Auch wenn die Darstellungen von illegaler Pornografie in erster Linie darauf abzielen, sexuelle Erregung beim Betrachter hervorzurufen, so kann der Tatbestand auch dann erfüllt sein, wenn ein illegales Video lediglich zur Belustigung oder aus anderen Gründen angeschaut wird (vgl. Urteil des Bundesgericht 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.3 f.). Gerade im Hinblick darauf, dass mit dem Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahrt werden sollen, da der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte fördert und den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten schafft, ist es abwegig, wenn für die Erfüllung des Tatbestands eine sexuelle Erregung nötig wäre, da unabhängig davon, aus welchen Beweggründen die verbotene Pornografie konsumiert wird, mit der Strafbestimmung die Nachfrage reduziert werden soll (BGE 131 IV 16 E. 1.2).

2.5

2.5.1

Aufgrund der sich auf dem USB-Stick (act. 85) befindlichen «Reports» und gestützt auf die Anklageschrift ergibt sich folgendes Bild:

Wie die Auswertung des Datenträgers 2023-085-01-01 (Notebook Asus) ergeben hat, wurden zwischen dem 2. Februar 2023 und dem 29. März 2023 insgesamt 14 Dateien mit kinderpornografischem Inhalt geöffnet (vgl. darin die Links zu «Locally Accessed Files and Folders» und «LNK Files» sowie Bericht der IT-Forensik [act. 82]). Beispielsweise wurde am 2. Februar 2023 um 07:22:32 Uhr mittels des Programms Windows Media Player die Datei «yo dutch preteen ingvild nude sauna rape anal lolita pthc pedo child porn incest (155).mpg» geöffnet und am gleichen Tag um 07:22:57 Uhr die Datei «Best of Cherloff's Daughter (r@ygold zyz young teen sister lolita brunette xxx underage pedo).mpg» (vgl. Report «LNK-Files»). Weiter wurde beispielsweise am 6. Februar 2023 um 05:41:22 Uhr eine Datei mit dem Pfad «E:/shared/(Hussyfan) (pthc) (r@ygold) (babyshivid) Alicia, 11yo philiphin child prostitut.mpg» und am selben Tag um 05:43:36 Uhr eine Datei mit dem Pfad «E:/shared/Russian – Pthc pedo maria full.mpg» geöffnet (vgl. «Locally Accessed Files and Folders»).

Dass es sich bei diesen Dateien um Kinderpornografie handelt, wird vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4) und ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus den Dateinamen (u.a. steht «pthc» für «pre teen hard core»). Entsprechend ist erstellt, dass gemäss Anklageziffer 2 lit. a 14 Dateien mit kinderpornografischen Inhalten vom Beschuldigten geöffnet worden sind.

2.5.2

Was die Anklageziffer 2 lit. b betrifft, so ergibt sich aus der Auswertung des Datenträgers 2023-085-04-01 (Notebook HP) resp. dem «Report» (USB- Stick [act. 85] Pfad: «4_Hinweise Konsum/04-01/Report.html» und darin die Links «VLC Recently Played Files», «Jump Lists» und «LNK Files» sowie Bericht der IT-Forensik [act. 82]), dass zwischen dem 31. Mai 2023 und dem 1. August 2023 mindestens 44 Dateien mit kinderpornografischem

Inhalt geöffnet worden sind (vgl. «Jump Lists»). Die in den Listen «VLC Recently Played Files» (22 Videos) und «LNK Files» (31 Videos) aufgeführten Dateien sind Wiederholungen der bereits in der Liste «Jump Lists» geführten Dateien. Entsprechend beschränkt sich die Dateimenge betreffend Anklageziffer 2 lit. b auf insgesamt 44 Dateien, und nicht, wie in der Anklage aufgeführt, 97 Dateien (22 + 44 + 31). Der Beschuldigte öffnete gemäss dem «Report» beispielsweise am 1. August 2023 um 00:08:24 Uhr eine Datei mit dem Pfad «D:/Erotik/porn/(Pthc)11yo girl has sex with mom then with baby brother.mpg» und gleichentags um 00:13:05 Uhr eine Datei 16Yo Incest Bear Daddy And Daughter.avi».

Demnach ist betreffend Anklageziffer 2 lit. b erstellt, dass der Beschuldigte 44 Dateien mit kinderpornografischen Inhalten geöffnet hat, zumal dies von ihm nicht bestritten wird (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4) und sich der einschlägige Inhalt eindeutig aus den Dateinamen ergibt.

2.5.3

Soweit die Anklage dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 lit. c weiter vorwirft, am 31. Mai 2023 zwischen 11:07 und 11:36 Uhr sowie von 12:59 bis 13:01 Uhr an seinem Arbeitsplatz bei der Polizei Q._____ in R._____ auf dem Notebook HP 425 Bilder und 68 Videos mit illegaler Pornografie geöffnet zu haben, so lässt sich weder dem Bericht der IT-Forensik (act. 82) noch den «Reports» auf dem USB-Stick (act. 85) entnehmen, dass es sich bei den 425 Bildern und 68 Videos ausschliesslich um solche mit verbotenem kinderpornografischem Inhalt gehandelt hat. Es liegt nahe, dass in den 425 Bildern und 68 Videos die oben aufgeführten Dateien teilweise enthalten sind. So ergibt sich aus den «Jump Lists» (USB-Stick [act. 85] Pfad: Lists»), dass 9 der 44 genannten Dateien zuletzt am 31. Mai 2023 zwischen 11:18:17 Uhr und 11:27:37 Uhr geöffnet worden sind. Entsprechend betrifft der in Anklageziffer 2 lit. c angeklagte Sachverhalt teilweise einen Sachverhalt, welcher bereits unter Anklageziffer 2 lit. b (vgl. oben) abgehandelt wurde. Im Übrigen lässt sich nicht erstellen, dass es sich bei den übrigen in Anklageziffer 2 lit. c aufgeführten Dateien, soweit sie nicht bereits in lit. a und b abgehandelt worden sind, um solche mit verbotener Pornografie gehandelt hat.

2.6

Der Beschuldigte machte wiederholt geltend, dass er beim Durchsuchen und Sichten von alten Daten – Bilder der Hochzeit, der Katzen und ehemaligen Freundinnen – auch auf die Dateien mit illegalen Inhalten gestossen sei und diese kurz geöffnet und gesichtet habe. Er sei bei der Suche nach alten Sachen auf diese Dateien gestossen und habe sie aus Neugierde geöffnet. Er sei schockiert gewesen über deren Inhalt. Nach eigenen Angaben habe er diese Dateien nicht primär zur sexuellen Erregung geöffnet

(act. 126 f., 131; 141; 194 f. und 198; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.), was mit Blick auf die Vielzahl der geöffneten Dateien mit verbotenem kinderpornografischem Inhalt zumindest zweifelhaft erscheint. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte selbst angegeben, die entsprechenden Dateien, welche einschlägig und unzweideutig benannt waren (vgl. Beispiele oben E. 2.5.1 f.), geöffnet zu haben (act. 126). Er habe wissen wollen, was er alles auf den Datenträgern gehabt habe und habe sich darin verloren (act. 143). Wer eine Datei mit dem Namen «(Pthc) TF-BTF-01 - Man Gets In Bed With Hot 7yo.mpg» oder «11 & 12 Year boys fucking each otherKdv - Werbung -Boy 8Yo 12 15 Very Good Pjk s00 Hmv Rf# Brn Preteen Boys Gerbys Yamad Kingpass Sex Fuck Pthc.mpg» (vgl. USB-Stick [act. 85] Lists») öffnet, weiss, was sich dahinter verbirgt, selbst wenn der genaue Inhalt nicht bekannt ist. Selbst wenn diese Dateien – wie vom Beschuldigten angeführt – nicht zur sexuellen Befriedigung geöffnet worden sein sollten, so geht das gezielte Öffnen einer solchen Datei dennoch über das straflose zufällige oder unbeabsichtigte Öffnen klar hinaus. Es gab für den Beschuldigten sodann auch keinen Grund, diese einschlägigen Dateien zu «sichten», wie dies beispielsweise ein Polizeibeamter im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit oder ein Richter im Zusammenhang mit einem Straffall zu tun hat (vgl. die entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten in der Berufungsantwort, S. 3). Mithin hat der Beschuldigte die entsprechenden Dateien wissentlich und willentlich im Wissen darum geöffnet, dass es sich um illegale Kinderpornografie handelt, selbst wenn ihm der genaue Inhalt nicht bekannt war. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einem straflosen zufälligen Betrachten ausgegangen werden, sondern es ist ein strafbarer Konsum anzunehmen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.

3.

3.1

Der Beschuldigte hat sich des Besitzes zum Eigenkonsum und des Konsums von pornografischen Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und mit Tieren gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 (in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

Die Vorinstanz hat ihn – ausgehend von einem teilweisen Freispruch – zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, ausgehend von den zusätzlich beantragten Schuldsprüchen, dass der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen sei. Der Beschuldigte verweist auf die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

3.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.3

Der Besitz zum Eigenkonsum von verbotener Tierpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Besitz zum Eigenkonsum und der Konsum von verbotener Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) sehen als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3).

Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Auch während des laufenden Verfahrens hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe unzweckmässig oder unter dem Gesichtswinkel der Prävention ungenügend sein könnte. Wie zu zeigen sein wird, kann auch aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens für die einzelnen Straftaten eine Geldstrafe ausgesprochen werden (siehe sogleich unten).

3.4

3.4.1

Die Einsatzstrafe ist für den Besitz von Kinder- und Tierpornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) festzusetzen. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes:

Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmes nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die verbotene Pornografie auf den Verbraucher korrumpierend auswirken kann, mithin geeignet ist, beim Betrachter unter anderem die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum solcher Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung kinderpornografischer Inhalte und schafft einen finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren (BGE 131 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1 und 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.4).

Der Beschuldigte hat insgesamt 232 Videos und 25 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt zum Eigenkonsum besessen. Daneben besass er noch 27 Videos und 11 Bilder, welche Tierpornografie enthalten. Inhaltlich zeigen die inkriminierten Dateien mitunter sehr junge Kinder, an denen sexuelle Handlungen vollzogen werden oder welche an erwachsenen Personen sexuelle Handlungen vollziehen müssen. Es kommen alle möglichen Variationen von Penetration vor. Dabei handelt es sich innerhalb des weiten Spektrums denkbarer Darstellungen um sehr schwere Formen verbotener Pornografie. Entsprechend schwer wiegt das damit einhergehende Tatverschulden. Was die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten angeht, ist er nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat sich diese Dateien erstmals in seiner Jugendzeit via Filesharing-Plattformen heruntergeladen und auf diversen Speichermedien wie CDs abgespeichert (act. 127). Mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er die inkriminierten Dateien schon vor Jahren auf die Speichermedien abgespeichert hat und diese erst wieder Jahre später angeschaut hat. Nicht mehr feststellbar ist, wann und wo der Beschuldigte die jeweiligen Dateien auf die CDs gespeichert hat. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen einzigen Tatentschluss gefasst hat, welcher den Besitz von sämtlichen inkriminierten Dateien umfasst hat, weshalb von einer tatsächlichen Handlungseinheit auszugehen ist. Eine Weiterverbreitung dieser Dateien ist nicht ersichtlich.

Der Beschuldigte stellt eine pädophile Neigung in Abrede (act. 198; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass hinsichtlich des Besitzes von Kinder- und Tierpornografie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt gewesen wäre (vgl. Art. 20 StGB) oder er sich aus einem anderen Grund in einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage oder Drucksituation gewähnt hätte. Mithin hat er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf den Besitz der inkriminierten Kinder- und Tierpornografie-Dateien zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen und der nicht unerheblichen Anzahl Video- und Bilddateien, darunter sehr schwere Formen von Kinderpornografie, von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe einer dafür angemessenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse als in der Gesamtheit angemessenen Strafe (siehe dazu unten) auszugehen.

3.4.2

Die Einsatzstrafe ist für den Konsum von pornografischen Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) zu erhöhen.

Grundsätzlich kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschuldigte hat im Rahmen einer Durchsicht seiner Dateien, welche sowohl legale wie auch illegale Inhalte aufwiesen, bewusst (auch) eine Vielzahl von Dateien mit Kinderpornografie geöffnet und angeschaut. Nach eigenen Angaben habe er diese Dateien nicht zur sexuellen Erregung betrachtet, was – wie bereits oben ausgeführt – aufgrund der Anzahl geöffneter verbotener Dateien zumindest zweifelhaft erscheint, aber letztlich offenbleiben kann, denn er hat sich – aus welchen Gründen auch immer – bewusst für deren Konsum entschieden. Er verfügte mithin über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre für ihn – da ihn gemäss eigenen Angaben Kinderpornografie ohnehin nicht anspreche – ein Leichtes gewesen, die entsprechenden Dateien nicht zu konsumieren. Entsprechend schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. hierzu oben). Aufgrund der Dateinamen ist hierbei teilweise von schweren Formen der Kinderpornografie auszugehen; entsprechend schwer wiegt das Tatverschulden.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen – wobei davon auszugehen ist, dass vor dem Hintergrund der geschützten Rechtsgüter der Konsum von pornografischen Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen weniger schwer wiegt als der auf Dauer angelegte Besitz – und der Anzahl Videodateien, darunter schwere Formen von Kinderpornografie, von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – bei einer isolierten Betrachtung – einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen.

Im Rahmen der Asperation ist dem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Besitz von Kinderpornografie zum Eigenkonsum und dem damit einhergehenden geringeren Gesamtschuldbeitrag mit einer angemessenen Reduktion Rechnung zu tragen. Angemessen ist die Erhöhung der Einsatzstrafe um 60 Tagessätze.

3.4.3

In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der geschiedene und kinderlose Beschuldigte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2) verfügt über keine Vorstrafen, was neutral zu gewichten ist. Seine Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich, zumal er vorliegend nur zu einer bedingten Strafe verurteilt wird (siehe sogleich unten). Der Beschuldigte zeigte sich während des Verfahrens kooperativ und grundsätzlich geständig. Er hat seine Speichermedien bereitwillig zur Auswertung zur Verfügung gestellt und damit das Verfahren vereinfacht und beschleunigt, war doch namentlich kein Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Die Täterkomponente wirkt sich leicht positiv aus, was eine Reduktion der Strafe um 10 Tagessätze rechtfertigt. Entsprechend wäre eine Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen auszusprechen, nachdem die Strafobergrenze der Geldstrafe jedoch maximal 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 StGB) und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313) ist die Gesamtgeldstrafe auf 180 Tagessätze (zuzüglich einer Verbindungsbusse) festzusetzen.

3.4.4

Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist geschieden und hat keine Kinder. Unterstützungspflichten hat er keine. Ausgehend von einem massgeblichen monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 8'325.00 (inkl. 13. Monatslohn; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3) und nach Abzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen sowie einem weiteren Abzug von 10 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2) ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 200.00.

3.4.5

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen und es ist anzunehmen, dass er aus dem Strafverfahren seine Lehren gezogen hat, zumal er sich aufgrund seiner Verfehlungen in beruflicher Hinsicht wird komplett neu orientieren müssen und eine Verbindungsbusse im Sinne eines spürbaren Denkzettels ausgesprochen wird (siehe dazu sogleich). Damit sind die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3.5

Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191).

Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten, ist die Verbindungsbusse auf Fr. 4'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 200.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 20 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

4.

4.1

Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung dessen Anordnung.

4.2

Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB verhängt das Gericht ein lebenslängliches Verbot von beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen, wenn der Beschuldigte namentlich wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB verurteilt wird, sofern u.a. die inkriminierten Dateien tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. Das Bundesgericht hat sich ausführlich zur Frage der Auslegung des Gesetzestextes betreffend das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geäussert (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2-2.3.4;6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen «besonders leichten Fall» handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort «ausnahmsweise» ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein. Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.3- 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte hat sich der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gemacht, wobei die Darstellungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. Es liegt kein besonders leichter Fall vor, was sich bereits an der dafür ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zeigt. Auch spricht die hohe Anzahl von kinderpornografischen Bild- und Videodateien gegen die Annahme eines Bagatellfalls (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.6.1, in welchem ein Bagatellfall bereits bei insgesamt über 150 hartpornografischen Bildern verneint worden ist). Entsprechend ist das Tätigkeitsverbot anzuordnen. Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.

5.

5.1

Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2).

Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung betreffend den Schuldpunkt und das Tätigkeitsverbot. In Bezug auf die beantragte Strafe unterliegt sie teilweise. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

5.2

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger im Umfang von ¾ selbst zu tragen. Im Umfang von ¼ ist der Wahlverteidiger aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 429 Abs. 3 StPO).

Die vom Wahlverteidiger eingereichte Kostennote ist insgesamt um 1 Stunde und 30 Minuten zu kürzen. Der Beschuldigte selbst hat die Berufung weder angemeldet noch erklärt. Ihm ist im Berufungsverfahren vor Obergericht deshalb erst ab Zustellung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Sodann ist der geltend gemachte Aufwand für die Berufungsverhandlung an deren effektive Dauer inkl. Weg und einer kurzen Vorbesprechung anzupassen und um eine Stunde zu kürzen. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 9.75 Stunden à Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 46.50 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %. Entsprechend resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'580.00, wovon ¼, d.h. Fr. 645.00, aus der Staatskasse zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; § 9 Abs. 1 AnwT). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).

6.

6.1

Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Der Beschuldigte wird gemäss Anklage schuldig gesprochen, weshalb ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind.

6.2

Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten für seine Wahlverteidigung selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

7.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig:

  • des Besitzes zum Eigenkonsum von pornografischen Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und mit Tieren (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB; Anklageziffer 1) [in Rechtskraft erwachsen];

  • des Konsums von pornografischen Bildaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB; Anklageziffer 2).

2.

Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziffer 1 erwähnten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 200.00, d.h. Fr. 36'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie

einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3.

Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisatorische ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

4.

[in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen:

  • externes Harddisk-Case WD inkl. Harddisk 3.5" WD (2023-085-05-01, Sicherstellung Nr. 1 [HD 3])

  • loser Datenträger, DVD "Sony" (2023-085-06-04, Sicherstellung Nr. 3 [HD 1])

  • loser Datenträger, CD-R "Mitsui" (2023-085-06-05, Sicherstellung Nr. 3 [HD 1]).

Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

5.

5.1

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

5.2

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 645.00 auszurichten.

6.

6.1

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'520.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

6.2

Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six L. Stierli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44, Art. 78, Art. 81, Art. 90, Art. 95, Art. 100 e Art. 112 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 20, Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 49, Art. 67, Art. 106 e Art. 197 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.