VBE.2025.354
Rubrum
Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2025.354 / js / GM Art. 64
Urteil vom 14. April 2026
Besetzung
Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____, führer
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 25. Juli 2025)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten
1.
Der 1972 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. März 2025 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags Arbeitslosengeldentschädigung ab demselben Datum. Nachdem der Beschwerdegegner verschiedene Abklärungen getätigt hatte, verneinte er mit Verfügung vom 4. Juni 2025 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. März 2025, da dieser immer noch arbeitgeberähnliche Stellungen innehabe. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2025 ab.
2.
2.1.
Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid des AWA vom 25. Juli 2025 sei aufzuheben.
2.
Das AWA sei anzuweisen, meinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. März 2025 anzuerkennen.
3.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das AWA zurückzuweisen."
2.2.
Mit Vernehmlassung vom 9. September 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Mit Replik vom 24. September 2025 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 9 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. März 2025 zu Recht verneint hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeitsentschädigung entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716 - 716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 S. 203 f. mit Hinweisen).
2.2
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss ihr Ausscheiden aus der Firma endgültig sein und anhand eindeutiger Kriterien feststehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2). Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts C 92/02 vom 14. April 2003 E. 2 und 4; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen).
3.
3.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zuletzt, das heisst vor dem per 18. März 2025 gestellten Leistungsgesuch (VB 135 f.), bei der B._____ GmbH als Geschäftsführer angestellt war (VB 140 ff.), wo er mit Kündigung vom 17. Dezember 2024 ausserordentlich per 31. Dezember 2024 aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde (VB 139). Aus dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich zur B._____ GmbH, in Wallisellen, CHE-aaa, geht hervor, dass die C._____ AG, in Lausen, CHE-bbb, damals und weiterhin als einzige Gesellschafterin der B._____ GmbH eingetragen war. Der Beschwerdeführer war bis zum 5. Mai 2025 als Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) der B._____ GmbH (vgl. Tagesregister-Nr. [...] vom 5. Mai 2025) und bis zum 21. Mai 2025 als Präsident des Verwaltungsrates (mit Einzelunterschrift) der C._____ AG (vgl. Tagesregister-Nr. [...] vom 21. Mai 2025) im Handelsregister des Kantons Zürich bzw. des Kantons Basel-Land eingetragen. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich war der Beschwerdeführer bis zum 26. Mai 2025 zusätzlich auch als Gesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) und ist seither als Gesellschafter (ohne Zeichnungsberechtigung) der D._____ GmbH, in Wallisellen, CHE-ccc, eingetragen (vgl. Tagesregister-Nr. [...] vom 26. Mai 2025). Am 28. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung des Kantons Aargau an, er halte 87,5 % der Aktien der C._____ AG, er sei der einzige Gesellschafter der D._____ GmbH und die B._____ GmbH sei eine 100%ige Tochtergesellschaft der C._____ AG (vgl. VB 66 f.).
3.2
Rechtsprechungsgemäss besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb behält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 324 E. 7b S. 239). Der Beschwerdeführer war in der vorliegend massgeblichen Zeit ab 18. März 2025 im Handelsregister als Geschäftsführer der B._____ GmbH, Verwaltungsratspräsident der C._____ AG und Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH eingetragen. Die Löschung als Geschäftsführer der B._____ erfolgte erst am 5. Mai 2025 (vgl. E. 3.1. hiervor). Als im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer der B._____ sowie als Verwaltungsratspräsident der C._____ AG behielt der Beschwerdeführer – auch nach seiner Entlassung per 31. Dezember 2024 und der per 5. Mai 2025 erfolgten Löschung aus dem Handelsregister – die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb (auch denjenigen der 100%igen Tochtergesellschaft B._____) jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Der massgebliche Einfluss des Beschwerdeführers auf die Entscheidungen dieser Unternehmen aufgrund seiner Stellung darin ergibt sich somit bereits aus dem Gesetz (vgl. E. 2.1. hiervor). Daran ändert auch das (spätere) Ausscheiden aus dem (derzeit nicht besetzten) Verwaltungsrat der C._____ AG nichts, da der Beschwerdeführer als Mehrheitsaktionär weiterhin die faktische Kontrolle behielt. So war es auch der Beschwerdeführer, der am 2. Juni 2025 die Überschuldungsbenachrichtigungen nach Art. 725b Abs. 3 OR zuhanden der zuständigen Gerichte für alle drei von ihm kontrollierten Unternehmungen unterzeichnete (vgl. VB 52 ff.). Im Übrigen ist auch die geltend gemachte Verschuldung des Betriebes oder eine angeordnete oder beschlossene Liquidation rechtsprechungsgemäss kein taugliches Kriterium, um das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 3.2;8C_850/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2). Der Beschwerdegegner ging damit zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme.
3.3
Der Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gilt absolut. Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2024 vom 26. Juni 2025 E. 4 mit Hinweisen). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör (vgl. Beschwerde S. 2) nicht verletzt, indem er keine entsprechende Einzelfallprüfung vornahm.
3.4
Somit ist festzuhalten, dass ab dem 18. März 2025 kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2025 erweist sich als rechtmässig.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Dispositiv
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. April 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1.
Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia