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VBE.2025.371

Rubrum

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2025.371 / ad / nl Art. 103

Urteil vom 3. Juni 2026

Besetzung

Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Dettwiler

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Diane Günthart, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten / berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. August 2025)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten

1.

Der 1977 geborene, als selbständig erwerbender Maler tätige Beschwerdeführer meldete sich am 14. September 2021 unter Angabe von Beschwerden am rechten Ellenbogen nach einem am 25. November 2020 erlittenen Treppensturz bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers – unter Hinweis auf einen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 39 % bzw. das Fehlen einer Erwerbseinbusse – mit Verfügung vom 29. August 2025 ab.

2.

2.1.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"Die Verfügung vom 29.8.2025 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines externen Gutachtens zurückzuweisen, damit sie hernach neu über die IV-Leistungen entscheide;

unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 77) zu Recht verneint hat.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD- Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. Februar 2025 (VB 61), der folgende Diagnosen zu entnehmen sind (VB 61 S. 2):

"Chronischer Schmerz lateraler Ellbogen mit diffuser myofaszialer Beschwerdekomponente der Extensoren (…)

Bekannte intermittierende Dysästhesie ulnare Hand rechts bei V.a. beginnende Sulcus-Ulnaris-Syndrom (…)

St. n. Schulterschmerzen rechts (atraumatisch) (...)

MRT HWS vom 11.12.2023 ohne relevante Diskushemie oder neuroforaminale Enge (…)

(…)"

Dr. med. C._____ verwies zunächst auf den Bericht vom 27. Januar 2025 betreffend die nach seinen Aktenbeurteilungen vom 14. Juli 2023 (VB 42), 9. Februar und 29. Oktober 2024 (VB 48, 57) in der Klinik B._____ durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; VB 59.6). Darin wurden eine Partialruptur des gemeinsamen Extensorenansatzes des rechten (dominanten) Ellenbogens mit im Verlauf chronifizierter Schmerzproblematik, intermittierend ausstrahlende Schmerzen im Bereich von Oberarm/Ellenbogen bis teils in die Finger mit intermittierender Dysästhesie der ulnaren Hand rechts, eine Lumbalgie, eine undislozierte Fraktur des Os hamatum und eine Metacarpale III Basis-Fraktur mit minimaler artikulärer Stufe rechts sowie eine sekundäre Bursitis und Reizung des Rotatorenintervalls bei begleitender Tendinopathie der Supraspinatussehne rechts diagnostiziert (VB 59.6 S. 2 ff.). Die zuständigen Fachpersonen der Klinik B._____ hielten fest, infolge beobachteter mässiger Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests des Beschwerdeführers für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügig objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Der Beschwerdeführer sei aus unfallkausaler Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Maler als auch in allen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, die keine repetitiven Umwendbewegungen bedingten und mit keinen Stoss- und Vibrationsbelastungen des rechten Ellenbogens einhergingen, zu 100 % arbeitsfähig (VB 59.6 S. 7 f.).

Dr. med. C._____ führte aus, die Beurteilung im Bericht der Klinik B._____ vom 27. Januar 2025 sei sachlich fundiert, nachvollziehbar und einleuchtend. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Maler seit dem Unfall vom 25. November 2020 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen (100 % ab dem 25. November 2020, 50 % ab dem 12. April 2021, 40 % ab dem 1. Dezember 2021, 100 % ab dem 27. Januar 2021 [recte: 2022], 40 % ab dem 30. Januar 2022, 0 % ab dem 3. Oktober 2022 [Arbeitsversuch], 40 % ab dem 24. November 2022, 100 % ab dem 23. Januar 2023, 50 % ab dem 21. August 2023, 100 % ab dem 4. Dezember 2023, 80 % ab dem 29. Januar 2024, 25 % ab Februar 2025 [EFL] und 0 % seit März 2025). In einer angepassten Tätigkeit habe seit dem 30. Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses bestanden (70 % ab dem 30. Januar 2022, 0 % ab dem 23. Januar 2023 [OP], 80 % ab dem 21. August 2023, 50 % ab dem 4. Dezember 2023 [Infiltrationsbehandlung], 70 % ab dem 29. Januar 2024, 100 % seit März 2024 [medizinisch-theoretisch]). Mit Blick auf die strukturellen Unfallfolgen (Partialruptur am Extensorenansatz rechts mit einem erfolgten operativen Eingriff und regelrechter Stabilität) sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maler seit März 2025 voll arbeitsfähig. Angepasste, mindestens mittelschwere Arbeiten ohne repetitive Umwendbewegungen sowie ohne Stoss- und Vibrationsbelastungen des rechten Ellenbogens seien dem Beschwerdeführer seit März 2024 vollumfänglich zumutbar (VB 61 S. 2 f.).

2.2

2.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet

2.2.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;

2.2.3

Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1;8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 19. Februar 2025, bei der es sich lediglich um eine Zusammenfassung der EFL ohne eigene Exploration bzw. um eine Wiederholung dessen Aktenbeurteilung vom 9. Februar 2024 handle, abgestellt. Die Beschwerdegegnerin habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, eine aktuelle RAD-Stellungnahme bzw. ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, obwohl zwischen Februar 2024 und August 2025 neue ärztliche Berichte erstellt sowie eine EFL durchgeführt worden seien. Eine EFL könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die ärztliche Beurteilung nicht ersetzen. Mehrere behandelnde Ärzte hätten ihm eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestiert; diese Einschätzungen seien von der Beschwerdegegnerin indes nicht berücksichtigt worden. Ausser Acht gelassen worden sei auch die von Dr. med. D._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 1. September 2025 bestätigte Behandlungs- bzw. Operationsbedürftigkeit der rechten Schulter (Beschwerdebeilage [BB] 3; Beschwerde S. 4 ff.).

3.2

3.2.1

Die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 19. Februar 2025 ist in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet (vgl. E. 2.1. hiervor). Die Akten, auf die er sich stützte, insbesondere der Bericht der Klinik B._____ vom 27. Januar 2025, beruhen auf verschiedenen persönlichen sowie bildgebenden Untersuchungen des Beschwerdeführers bzw. den Ergebnissen von Leistungstests sowie Verhaltensbeobachtungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 2.2.3. hiervor). Dr. med. C._____ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Akten, der angegebenen Beschwerden und der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 25. November 2020 zwar zunächst in dessen angestammter Tätigkeit als Maler und in einer angepassten Tätigkeit in unterschiedlichem Ausmass arbeits(un)fähig war, jedoch in der angestammten Tätigkeit seit März 2025 und in einer angepassten Tätigkeit bereits seit März 2024 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aufweist (vgl. E. 2.1. hiervor). Dass die Beurteilung von Dr. med. C._____ nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, schmälert deren Beweiswert aufgrund der geschilderten Gegebenheiten nicht (vgl. E. 2.2.3. hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2.4;9C_73/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2).

3.2.2

Bei der Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 19. Februar 2025 handelt es sich, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht um eine "Wiederholung" der Aktenbeurteilung vom 9. Februar 2024. In seinen früheren Aktenbeurteilungen vom 14. Juli 2023 (VB 42), 9. Februar und 29. Oktober 2024 (VB 48, 57) war Dr. med. C._____ zunächst von einer Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Maler wegen der wahrscheinlich verbleibenden funktionellen Einschränkungen im Bereich des dominanten, rechten Ellbogens sowie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2023 bzw. einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2023 in einer sehr leichten bis leichten Tätigkeit ohne repetitive Flexion/Extensionsbewegungen des rechten Ellbogens und ohne Gewichtsbelastung des rechten Arms ausgegangen (VB 42 S. 3; 48 S. 3; 57 S. 4). Diese Einschätzung stand jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Ergebnisse der noch vorzunehmenden Abklärung in der Klinik B._____ Anlass zu einer anderen Einschätzung der Leistungsfähigkeit gäben (VB 57 S. 4). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C._____ seine früheren Beurteilungen vor dem Hintergrund des aktuellen, nach fachärztlichen Untersuchungen und zweitägigen Testungen erstellten Berichtes der Klinik B._____ vom 27. Januar 2025 anpasste.

3.2.3

In seiner Aktenbeurteilung vom 19. Februar 2025 berücksichtigte Dr. med. C._____, anders als vom Beschwerdeführer ausgeführt, die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Maler seit dem Unfall vom 25. November 2020 und bis zum Bericht der Klinik B._____ vom 27. Januar 2025 (VB 61 S. 2 f.; 24.18 S. 2; 19.12 S. 2; 30.9 S. 2; 32.9; 32.5 S. 2-32.7 S. 2; 36.19 S. 2; 36.10 S. 2; 36.5 S. 2; 36.3 S. 3;

47.38

S. 3; 47.31 S. 2; 47.26 S. 2; 47.15 S. 2; 47.10 S. 2; 47.7 S. 2; 47.4 S. 2; 52.16 S. 3; 52.8 S. 2; 52.6 S. 2; 55.23; 55.9 S. 2; 59.15). Betreffend die Periode seit dem Bericht der Klinik B._____ vom 27. Januar 2025 (VB 59.6) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2025 (VB 77) lagen der Beschwerdegegnerin – nach Lage der Akten – weder Arbeitsunfähigkeitszeugnisse noch Arztberichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten vor, die dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Maler attestiert hätten.

3.2.4

Der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. D._____ vom 1. September 2025 (BB 3) wurde nach Erlass der Verfügung vom 29. August 2025 (VB 77), die die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411), erstellt. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass bei einem Status nach Schulterschmerzen rechts (atraumatisch), der am 19. Februar 2025 auch von Dr. med. C._____ diagnostiziert worden war (VB 61 S. 2), seit vier Wochen erneute (rechtsseitige Schulter-)Schmerzen mit ausgeprägter Partialruptur und Bursitis (MRT 06/25) eingetreten seien. Selbst wenn der Bericht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre, da er (auch) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der Verfügung betreffen könnte (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2), würde er die Beweistauglichkeit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. med. C._____ nicht in Frage stellen. So findet sich darin zwar der Hinweis auf eine klare Indikation zum operativen Vorgehen, jedoch keine Aussage darüber, ob und inwieweit die erneuten Schmerzen in der rechten Schulter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben sollen. Sollte es nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2025 (VB 77) zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen sein, wäre diese gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.

3.3

Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____ vom 19. Februar 2025 erwecken könnten. Diese Aktenbeurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 2.2.1. ff. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 493 f. mit Hinweisen) und auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich ist. Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 19. Februar 2025 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 25. November 2020 in seiner angestammten Tätigkeit als Maler und in einer angepassten Tätigkeit zwar zunächst in unterschiedlichem Ausmass arbeits(un)fähig war, jedoch in der angestammten Tätigkeit seit März 2025 und in einer angepassten Tätigkeit schon seit März 2024 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aufweist (vgl. E. 2.1. hiervor).

4.

4.1

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens legte die Beschwerdegegnerin dem zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs am 1. März 2022 durchgeführten Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 99'335.00 (Auszug aus dem individuellen Konto, Einkommen 2020, Fr. 96'502.00 : 105.6 x 108.7 [Nominallohnindex, Position 41-43, Baugewerbe/Bau, 2020-2023]) sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 60'733.00 (LSE 2022, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, Fr. 5'305.00 x 12 : 40 x 41.7 [Std. betriebsübliche Arbeitszeit] : 107.1 x 108.9 [Nominallohnindexierung, Total, 2022 – 2023] x 0.9 [Tabellenlohnabzug von 10 %]) zugrunde und errechnete eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'602.00 bzw. einen Invaliditätsgrad von 39 %. Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Auszug aus dem individuellen Konto lasse sich entnehmen, dass die Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2021-2024 deutlich über demjenigen des Jahres 2020 gelegen hätten. Selbst wenn das Valideneinkommen anhand des Durchschnitts der in den Jahren 2016-2020 erzielten Einkommen ermittelt werde, lasse sich mit den jährlichen Einkommen ab 2021 (Ablauf der Wartezeit per 25. November 2021) keine Erwerbseinbusse begründen (VB 77 S. 2).

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, der ihm von der Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % sei unzureichend. Angesichts der in der EFL festgestellten Einschränkungen bei schwerer körperlicher Belastung, Arbeiten über Kopf, knienden oder gebückten Tätigkeiten, seines Alters und seines beruflichen Hintergrunds, sei ein beruflicher Wechsel bzw. eine realistische Integration in eine leichtere, angepasste Tätigkeit deutlich erschwert. Ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % sei deshalb sachgerecht (Beschwerde S. 6 f.).

4.2

4.2.1

Bei Selbständigerwerbenden kann zur Bestimmung des Valideneinkommens in der Regel auf die Einträge im individuellen Konto abgestützt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Bei erst kurzzeitig ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit lässt sich die Einkommensentwicklung nicht zuverlässig voraussagen, so dass in solchen Fällen das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte festzulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.1;9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2;8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2).

4.2.2

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. März 2015 als selbständig erwerbender Maler bzw. seit dem 17. Oktober 2018 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der F._____ GmbH, deren einziger Gesellschafter er ist (VB 2 408.188.139; zuletzt besucht am 3. Juni 2026), tätig. Gestützt auf die im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers verzeichneten (schwankenden) Einkommen (VB 70 S. 3), unter Ausklammerung des ersten Jahres der Selbständigkeit (2015) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Jahre 2016-2022 (vgl. die vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebene Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2024, Pos. 41-43, Baugewerbe/Bau) ergibt sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen bzw. für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs am 1. März 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 105'478.00 (2016: Fr. 116'900.00 : 102.9 x 106.2 =

104.8

x 106.2 = Fr. 93'465.00; Total Fr. 421'910.00 : 4 Jahre).

4.3

4.3.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2;8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1).

4.3.2

Für die Zeit ab dem frühestmöglichen Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs am 1. März 2022 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2025 weist der Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers konstant Jahreseinkommen aus, die das Valideneinkommen von Fr. 105'478.00 (vgl. E. 4.2.2. hiervor) übersteigen (VB 70 S. 3 f.; 2022: Fr. 109'002.00; 2023: Fr. 161'446.00; 2024: Fr. 137'280.00). Diese Jahreseinkommen erzielte der seit dem 1. März 2015 ununterbrochen selbständig erwerbende Beschwerdeführer ungeachtet der zeitweisen Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Maler, die ihm seit März 2025 wieder vollumfänglich zumutbar ist und die er offenbar zu einem gewissen Teil an seine vorübergehenden Einschränkungen anpassen konnte. Bei einem Telefongespräch mit einer Suva-Mitarbeiterin am 24. Juli 2024 gab er nämlich an, dass er (nun) vor allem Büro mache und Angestellte habe (vgl. VB 55.21; E. 2.1. hiervor). Es gibt deshalb keine Veranlassung, die LSE-Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen (vgl. E. 4.3.1. hiervor). Somit erübrigen sich auch Ausführungen zu einem Tabellenlohnabzug.

4.4

Da die vom Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs am 1. März 2022 erzielten Einkommen das Valideneinkommen von Fr. 105'478.00 (vgl. E. 4.2.2. hiervor) ausnahmslos übersteigen (vgl. E. 4.3.2. hiervor), liegt keine (durch den Gesundheitsschaden bedingte) Erwerbseinbusse vor, so dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ausser Betracht fällt (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

5.

5.1

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Massnahmen zur beruflichen Integration führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der "steigenden Einkommensentwicklung" und der vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Maler erübrige sich eine Anspruchsprüfung (VB 77 S 2).

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin habe gegen den Grundsatz des "Vorrang[s] der Eingliederung vor Rente" verstossen, denn bei einer Aufgabe der selbständigen Tätigkeit als Maler bestünde eine Erwerbseinbusse von über 20 % (Beschwerde S. 7).

5.2

Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) greift, wenn die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Falls ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa, weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2024 vom 30. Januar 2025 E. 7;8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1).

Da vorliegend keine (durch den Gesundheitsschaden bedingte) Erwerbseinbusse und damit auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gegeben ist (vgl. E. 4.4. hiervor), liegt keine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" vor. Angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler und des Umstands, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit effektiv auch weiterhin ausübt, sind auch die Voraussetzungen für die einzelnen beruflichen Massnahmen (vgl. Art. 15 ff. IVG) nicht erfüllt.

6.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 29. August 2025 (VB 77) im Ergebnis nicht zu beanstanden.

7.

7.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. Juni 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3.

Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Gössi Dettwiler