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VBE.2025.417

Rubrum

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.417 / DB / GM Art. 88

Urteil vom 26. Mai 2026

Besetzung

Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli

Beschwerde- A._____, führer

Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten

1.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. April 2024 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 10. Juni 2024 bei der von ihm gewählten Arbeitslosenkasse einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Mai 2024. Mit Verfügungen vom 28. Februar 2025 stellte das zuständige RAV den Beschwerdeführer wegen nicht oder nicht fristgerecht eingereichten persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate August, September und November 2024 für je 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 nicht ein, da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten habe.

2.

2.1.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2025, welche vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 16. September 2025 an das hiesige Versicherungsgericht weitergeleitet wurde, "Einsprache" und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2025 bzw. die Reduktion der Einstelltage.

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung

1.

1.1

Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid nicht über die Rechtmässigkeit der Sanktionierung des Beschwerdeführers wegen nicht oder nicht fristgerecht eingereichter persönlicher Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden August, September und November 2024 mit einer je fünftägigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung befunden. Soweit der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bzw. die Reduktion der Anzahl der Einstelltage beantragt, ist auf die Beschwerde daher mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.2

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 38 ff.) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.

2.

2.1

Gegen Verfügungen, die eine Leistung nach dem AVIG zum Gegenstand haben, kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 ATSV).

2.2

Die schriftlich erhobene Einsprache muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer nach Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 154 f. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2019 vom 7. November 2019 E. 3.3.1).

2.3

Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifestiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsprache und durch die Erfüllung der Einsprachevoraussetzungen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist auch mit Blick auf die Eruierung des Einsprachewillens gegebenenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 38 zu Art. 52). Antrags- und Begründungserfordernis müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (BGE 115 V 422 E. 3a S. 426). Es reicht mithin aus, wenn sich die einsprechende Partei mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (KIESER, a.a.O., N. 48 zu Art. 52).

3.

Nachdem das zuständige RAV den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 28. Februar 2025 wegen nicht oder nicht fristgerecht eingereichten persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate August, September und November 2024 für je 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hatte (VB 62 ff.), teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen RAV mit E-Mail vom 10. März 2025 mit, dass er "[…] noch eine Anliegen [habe], Betreff die Tage die sie mich gesperrt haben oder gebüsst haben. Ich bin nicht einverstanden." Zudem führte er Folgendes aus: "Ich tue mich über meine Rechtsschutz beraten lassen und werde ich euch auch informieren" (VB 56 f.). Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht klar, ob der Beschwerdeführer mit seiner – den formellen Anforderungen an eine Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (vgl. E. 2.3.) nicht genügenden – Eingabe gegen die am 28. Februar 2025 erlassenen Verfügungen (definitiv) Einsprache erheben wollte. Der Beschwerdegegner wäre daher verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel bzw. zur Bestätigung des Einsprachewillens anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (vgl. E. 2.2. hiervor). In seiner E-Mail vom 11. März 2025 an den Beschwerdeführer zitierte das zuständige RAV allerdings lediglich die sich auf der Rückseite der angefochtenen Verfügungen befindliche Rechtsmittelbelehrung, unterliess es jedoch, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass dessen Einsprache den diesbezüglich geltenden formellen Anforderungen nicht genüge und dass, wenn innert dazu angesetzter Frist keine verbesserte Eingabe (mit Bestätigung des Einsprachewillens) erfolge, darauf nicht eingetreten werde (VB 56). Der Beschwerdegegner hat damit ein zentrales Element, das im Rahmen der (zu Unrecht nicht erfolgten) Fristansetzung zur Verbesserung vor einem Nichteintretensentscheid zwingend ist, nicht beachtet. Da ohne vorgängige Androhung des Nichteintretens (mit Ausnahme der Rechtsmissbräuchlichkeit) kein Nichteintretensentscheid gefällt werden kann, eine solche Androhung vom Beschwerdegegner damit noch nachzuholen wäre, inzwischen jedoch am 9. April 2025 (Postaufgabe; 10. April 2025) bereits (wenn auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) eine rechtsgenügliche Verbesserung erfolgt ist (VB 46 f.), ist die

Sache an den Beschwerdegegner zum materiellen Entscheid zurückzuweisen.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner zu Unrecht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. März 2025 (VB 56 f.) bzw. 9. April 2025 (VB 46) gegen die Verfügungen vom 28. Februar 2025 nicht eingetreten. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 (VB 38 ff.) daher aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3

Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 132 E. 4d S. 134). Der obsiegende Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist, hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal ihm kein Aufwand entstanden ist, der über das hinausgeht, was für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten üblicherweise zu betreiben ist

Dispositiv

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. März 2025 bzw. 9. April 2025 gegen die Verfügungen vom 28. Februar 2025 an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 26. Mai 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1.

Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Weishaupt: