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VBE.2025.435

Rubrum

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.435 / DB / GM Art. 98

Urteil vom 16. Juni 2026

Besetzung

Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 27. August 2025)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten

1.

Der 1976 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. März 2025 mit seiner Einzelfirma, welche seit dem 14. Februar 2023 im Bereich "Spengler Sanitärinstallateur Handwerker" tätig sei, als Selbstständigerwerbender bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, an. Diese ersuchte die Beschwerdegegnerin um eine Beurteilung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Nach Einholung diverser Unterlagen beim Beschwerdeführer stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juni 2025 fest, beim Beschwerdeführer liege ein Doppelstatus vor, wobei er für die Tätigkeit "Sanitärinstallateur- und Spenglerarbeiten einschliesslich Handwerkertätigkeiten" per 1. Februar 2023 lediglich insoweit als selbstständigerwerbend zu qualifizieren sei, als er Aufträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausführe, sein eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko trage und von einer fremden Betriebsorganisation unabhängig sei. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. August 2025 mit der Begründung ab, soweit der Beschwerdeführer für die B._____ AG tätig sei, würden aufgrund der Eingliederung in die Arbeitsorganisation sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit die Elemente der unselbständigen Tätigkeit überwiegen, weshalb seine Erwerbstätigkeit insoweit ab 1. Februar 2023 sozialversicherungsrechtlich als unselbständig zu qualifizieren sei.

2.

2.1.

Mit Eingabe vom 23. September 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 27. August 2025 aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass ich für die Aufträge von B._____ AG ab dem 1. Februar 2023 als selbstständig erwerbstätig zu qualifizieren bin."

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte subsidiär eine Vernehmung von Zeugen, Gewährung von Akteneinsicht betreffend "Suva-Akte 12" und Einholung weiterer Beweise.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 27. August 2025 zu Recht für dessen Tätigkeit, soweit sie für die B._____ AG (B._____ AG) erfolgt, per 1. Februar 2023 als unselbstständig erwerbstätig qualifiziert hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 21).

2.

2.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

2.2

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1. S. 141 f. mit Hinweis).

2.3

2.3.1

Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selbst zu tragen hat. Für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

2.3.2

Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem "Arbeitgebenden" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

2.4

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Stand 1. Januar 2025; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen

Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1020). Es bedarf aber jederzeit einer Würdigung und Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles (Rz. 1021 ff.).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Einspracheentscheid vom 27. August 2025 aus, der Beschwerdeführer habe ihr mit E-Mail vom 26. Mai 2025 (vgl. VB 12) mitgeteilt, er sei seit August 2024 ausschliesslich für die B._____ AG tätig und könne derzeit daher keine Rechnungen für andere Kunden vorlegen. Er sei aber in den letzten Wochen aktiv in einen Rekrutierungsprozess bei der B._____ AG involviert gewesen, um einen Nachfolger für sich zu finden. Er habe ausgeführt, die Ausgrenzung der Tätigkeit bei B._____ AG (als unselbstständige Erwerbstätigkeit) bedeute eine erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Existenz als Selbstständiger. Gerade dieser Aspekt zeige jedoch, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich von der B._____ AG abhängig sei, was für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spreche. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend dessen Tätigkeitsbereich würde sich ergeben, dass dieser in die Arbeitsorganisation der B._____ AG eingegliedert sei, indem er massgeblich in der Begleitung eines strukturellen Wandels beteiligt gewesen sei sowie Mitarbeitende rekrutiert und eingearbeitet habe. Dies sowie die Bearbeitung des Tagesgeschäftes, was der Beschwerdeführer gemäss eigenen Ausführungen ebenfalls übernommen habe, seien Tätigkeiten, welche normalerweise von Mitarbeitenden eines Unternehmens ausgeführt würden. Zudem sei der Beschwerdeführer mit der Firma, den Mitarbeitenden, der Infrastruktur und den Prozessen der Firma tief vertraut. Diese arbeitsorganisatorische Eingliederung spreche ebenfalls für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Nämliches gelte für den Umstand, dass gemäss seinen Angaben (von der B._____ AG) ein Nachfolger für ihn eingestellt worden sei, womit es sich bei diesem und folglich auch beim Beschwerdeführer um einen Angestellten (der B._____ AG) handle (VB 21 S. 5 f.).

3.2

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, er erfülle entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit auch betreffend die Aufträge, die er – in eigenem Namen und auf eigenes Risiko – für die B._____ AG ausführe.

4.

4.1

Ausweislich der Akten nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin betreffend seine Tätigkeit (Sanitärinstallateur- und Spenglerarbeiten einschliesslich Handwerkertätigkeiten), soweit er dabei Aufträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausführt, sein eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko trägt und von einer fremden Betriebsorganisation unabhängig ist, ab 1. Februar 2023 als selbständig erwerbend qualifiziert wird (VB 16).

4.2

4.2.1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich für die Tätigkeit "Spengler Sanitärinstallateur Handwerker" als Selbständigerwerbender angemeldet hat (VB 1 S. 3).

4.2.2

Im Telefonat vom 19. März 2025 gab der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin an, er bekomme Aufträge vorwiegend aus seinem Umfeld, da er sehr bekannt sei an seinem Wohnort (VB 5). Zudem gab er dieser gegenüber in der Folge am 1. April 2025 per E-Mail an, er sei ein kleiner Selbständiger, der mit praktischer Arbeit seinen Lebensunterhalt verdiene (VB 7 S. 1).

4.2.3

Dem der Beschwerdegegnerin eingereichten Flyer ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verschiedene Arbeiten am Bau erledigt sowie als Spezialservice verschiedene Arbeiten an Fahrzeugen anbietet (VB 7 S. 3).

4.2.4

Im E-Mail vom 26. Mai 2025 an die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer an, er arbeite seit August 2024 ausschliesslich für die B._____ AG, so dass er derzeit keine weiteren Rechnungen von anderen Kunden vorlegen könne. Er habe aktiv daran gearbeitet, diese Situation zu ändern und sich stärker auf sein eigenes Geschäft zu konzentrieren. Er sei in den letzten Wochen aktiv in den Rekrutierungsprozess bei der B._____ AG involviert gewesen, um einen Nachfolger für sich zu finden. Sobald er den neuen Kandidaten in der Probezeit eingeführt habe, könne er sich aus dem Tagesgeschäft bei der B._____ AG zurückziehen und sich ganz seinem eigenen Unternehmen widmen (VB 12). Telefonisch führte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2025 aus, er habe für die B._____ AG Personal gesucht, Kandidaten für seine Nachfolge getestet und sei bei der Einstellung des "Ersatz[es] für ihn selbst" behilflich gewesen. Er fühle sich Herrn C._____ verpflichtet (VB 13).

4.2.5

In seiner Einsprache vom 8. Juli 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit August 2024 bei der B._____ AG massgeblich an der Begleitung eines strukturellen Wandels beteiligt gewesen. Aufgrund seiner Beziehung zu Herrn C._____, den er seit der Kindheit kenne, und der tiefen Vertrautheit mit der Firma, den Mitarbeitern, der Infrastruktur und den Prozessen habe er Aufgaben im Bereich der Rekrutierung und Übergabe übernommen sowie technische und prozessuale Verbesserungen eingeführt. Zudem habe er zwei Garantiefälle verursacht, für die er die Haftung übernommen habe, was sein unternehmerisches Risiko unterstreichen würde. Diese Arbeit bei der B._____ AG basiere auf einem Auftrag, den er in eigenem Namen und mit eigener Verantwortung und "nicht als Teilnehmer an einem fremden Betrieb" ausführe (VB 17).

4.3

Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er stark in die Organisation der B._____ AG eingebunden war. Er hat seit spätestens August 2024 ausschliesslich für die B._____ AG gearbeitet, war aktiv in den Rekrutierungsprozess für seinen Nachfolger involviert und hat potenzielles künftiges Personal auch "getestet" (vgl. E. 4.2.4. hiervor). Zudem sei er tief vertraut mit der Firma, den Mitarbeitern, der Struktur und den Prozessen der Firma (vgl. E. 4.2.5. hiervor). All dies spricht für eine direkte Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Beschwerdeführers in die B._____ AG und somit für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Auch die ausschliessliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B._____ AG seit August 2024 bis zumindest im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 27. August 2025 – und somit mehr als ein Jahr – sprechen für eine unselbstständige Tätigkeit (vgl. E. 2.3.2. hiervor), vor allem auch aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers, er habe keine Zeit, um weitere Neukunden zu akquirieren, da er für die Firma B._____ AG Personal suche, Bewerbende teste und bei der Einstellung behilflich sei (vgl. VB 13). Selbst wenn der Beschwerdeführer erhebliche Investitionen getätigt und sich Werkzeuge und ein Auto gekauft hat (vgl. die Inventarliste in VB 7 S. 2), ändert dies nichts an der Beurteilung seines sozialversicherungsrechtlichen Status, benötigte er diese für die von ihm angegebenen Tätigkeiten bei der B._____ AG (vgl. E. 4.2.4. hiervor) doch überhaupt nicht. Obwohl er angegeben hat, auch zwei Garantiefälle verursacht zu haben (vgl. VB 178 S. 2), sind den Akten ausser einer einzigen Offerte gegenüber der B._____ AG (VB 4 S. 3) keine Belege zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der B._____ AG auch Tätigkeiten ausgeführt hat, welche den Tätigkeiten seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 4.2.1. hiervor) entsprechen würden. Auch aus seinem Verweis auf eine Rechnung gegenüber der E._____ AG vom 3. November 2024 (vgl. Eingabe vom 30. Januar 2026 S. 2; VB 4 S. 4) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, handelt es sich dabei doch um eine Pauschalrechnung für "44 Stunden à 55 CHF". Diese Rechnung, welche offenbar einen einmaligen Auftrag betraf und welcher sich nicht entnehmen lässt, welchen Zeitraum sie betrifft und für welche Dienstleistungen sie gestellt wurde, lässt, selbst

wenn sie die Zeit ab August 2024 beträfe, jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die die B._____ AG als selbstständigerwerbend zu qualifizieren sei. Zudem handelte es sich gemäss der auf der Rechnung – gestützt auf ein Telefonat der Beschwerdegegnerin mit dem

Beschwerdeführer vom 3. April 2025 – angebrachten Notiz um einen einmaligen Auftrag (VB 4 S. 4). Von weiteren Abklärungen, wie der Beschwerdeführer sie subsidiär beantragt (vgl. Antrag 4 der Eingabe vom 30. Januar 2026), kann in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, da davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 81). Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sich beim Aktenstück 12, welches ihm angeblich nicht vorliegen würde (vgl. Eingabe vom 30. Januar 2026, S. 2), um ein E- Mail vom 26. Mai 2025 handelt, welches er selber an die Beschwerdegegnerin verschickt hat (vgl. VB 12).

4.4

Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 27. August 2025 (VB 2) somit zu Recht entschieden, dass betreffend die Tätigkeit für die B._____ AG die Elemente einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen würden und der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2023 einen Doppelstatus aufweise, wobei seine Tätigkeit, soweit sie die B._____ AG betreffe, als unselbstständig erwerbend zu qualifizieren sei.

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c GebührD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. Juni 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1.

Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Bächli