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VBE.2025.493

Rubrum

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.493 / DB / GM Art. 89

Urteil vom 19. Mai 2026

Besetzung

Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli

Beschwerde- A._____, führer

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten

1.

Der 1995 geborene Beschwerdeführer war als Bohrarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfälle versichert. Er erlitt am 15. Oktober 2020 einen Unfall bei der Arbeit, wobei er sich die rechte Schulter verrenkte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Gestützt auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung vom 4. Februar 2021 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 8. Februar 2021 per 28. Februar 2021 ein. Am 25. Februar 2021 nahm die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin betreffend die Verfügung vom 8. Februar 2021 telefonisch Kontakt auf. Zudem wendete sich der Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 per E-Mail an die Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin. Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdegegnerin aufgrund der abgelaufenen Einsprachefrist sinngemäss als Wiedererwägungsgesuch behandelt, auf welches sie mit Verfügung vom 22. Juni 2021 nicht eintrat. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer "vollen Rente" oder die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens. Mit Verfügung vom 22. März 2023 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund der psychischen Beschwerden ab, da diese nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Oktober 2020 (recte.:15. Oktober 2020) stehen würden, und hielt fest, dass die Verfügung vom 8. Februar 2021 in Bezug auf die rechte Schulter in Rechtskraft erwachsen sei sowie dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 22. Juni 2021 nicht eingetreten sei. Mit Schreiben vom 22. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer Leistungen aus Spätfolgen aus dem relevanten, nun als Unfall vom 20. Oktober 2020 bezeichneten Ereignis. Mit Urteil VBE.2025.257 vom 26. September 2025 trat das hiesige Versicherungsgericht nicht auf eine gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage ein, da es an einem Anfechtungsobjekt fehlte. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 den Erlass eines Einspracheentscheides in Bezug auf die Verfügungen vom 8. Februar 2021 sowie vom 22. März 2023.

Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 trat die Beschwerdegegnerin aufgrund nicht rechtzeitig erhobener Einsprachen nicht auf die gegen die Verfügung vom 8. Februar 2021 sowie vom 22. März 2023 erhobenen Einsprachen ein.

2.

2.1.

Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 und stellte den Antrag, die Beschwerdegegnerin habe auf seine Einsprache einzutreten.

2.2.

Mit Eingabe vom 12. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer zudem eine vorläufige Taggeld-Zahlung durch die Beschwerdegegnerin, die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin das Prinzip von Treu und Glauben verletzt habe sowie eventualiter die Anordnung einer unabhängigen medizinischen Begutachtung.

2.3.

Mit Vernehmlassung vom 18. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

2.4.

Mit Eingaben vom 28. November 2025, vom 6. Februar 2026, vom 16. März 2026 vom 27. März 2026, sowie vom 22. und 30. April 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten und hielt sinngemäss an seinen Anträgen fest.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung

1.

1.1

Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2025 Taggeldzahlungen und eine medizinische Begutachtung sowie mit Eingabe vom 27. März 2026 und 22. April 2026 eine vorsorgliche Gewährung von Taggeld oder eine teilweise vorläufige Zahlung der streitigen Leistungen beantragt, ist vorab festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 177) um einen Nichteintretensentscheid handelt. Er betrifft das Nichteintreten auf die vom Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 (VB 70) per E-Mail erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Februar 2021 (VB 55) sowie weitere Eingaben, welche die Beschwerdegegnerin sinngemäss als Einsprachen gegen die Verfügung vom 22. März 2023 (VB 137) behandelte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage der Rechtmässigkeit dieses Nichteintretensentscheids und nicht die Frage der materiellen Richtigkeit der Leistungseinstellung aufgrund Erreichens des Zustandes vor dem Unfall vom 15. Oktober 2020 (Verfügung vom 8. Februar 2021) oder der Verneinung der Adäquanz der psychischen Beschwerden in Bezug auf den Unfall (Verfügung vom 22. März 2023

[VB 137]). Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte fortbestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Eingaben vom 12. November 2025 sowie vom 6. Februar und 16. März 2026) ist folglich nicht relevant für die vorliegende Beurteilung der Beschwerde. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.2

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (VB 177) zu Recht auf die Einsprachen des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen vom 8. Februar 2021 (VB 55) sowie vom 22. März 2023 (VB 137) nicht eingetreten ist.

2.

Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 10 ATSV muss eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1). Sie kann wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Abs. 3). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Abs. 5).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail vom 22. April 2025 (VB 159) vor, er habe bereits am 14. Februar 2021 eine E-Mail an die Beschwerdegegnerin geschrieben, worin er mitgeteilt habe, dass er mit der Einstellung nicht einverstanden sei. Eine solche Nachricht lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht eingereicht. Zudem ist weder der ersten in den Akten ersichtlichen Reaktion des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2021 (VB 70) noch seiner Einsprache vom 10. Juni 2021 (VB 75), welche von der Beschwerdegegnerin als Wiedererwägungsgesuch behandelt wurde, noch den darauf folgenden Schreiben seiner verschiedenen Rechtsvertreter (vgl. etwa VB 86, 117, 149) ein Verweis auf eine angebliche E-Mail vom 14. Februar 2021 zu entnehmen. Ein solcher Hinweis wäre umso eher zu erwarten gewesen, als nach den Akten auch für die jeweiligen Rechtsvertreter klar sein musste, dass umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Frist für eine Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Februar 2021 eingehalten hat. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass sich die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers am 25. Februar 2021 telefonisch zum Vorgehen erkundigte, wobei diese mitteilte, dass der Beschwer- deführer allenfalls Einsprache gegen die Verfügung einreichen werde (VB 62). Ein Verweis auf eine angeblich am 14. Februar 2021 verschickte E-Mail enthält diese Telefonnotiz nicht. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bereits am 14. Februar 2021 bei der Beschwerdegegnerin gemeldet, im Licht der von seiner Lebenspartnerin am 25. Februar 2021 vorgenommenen Erkundigung zum korrekten Vorgehen gegen die Verfügung vom 8. Februar 2021 als nicht glaubhaft. Zudem wäre es auch nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin nach Einreichen einer Einsprache nochmals bei der Beschwerdegegnerin hätte anrufen lassen, um das korrekte Vorgehen abzuklären. Auch in der Folge führte keiner der verschiedenen Rechtsvertreter jemals aus, der Beschwerdeführer habe die Einsprachefrist gewahrt. Dass sich der Beschwerdeführer erstmals mit E-Mail vom 22. April 2025 daran erinnert haben will, am 14. Februar 2021 ein E-Mail an die Beschwerdegegnerin geschickt zu haben, ist

nicht nachvollziehbar. Eine zunächst formungültige Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer erstmals am 18. Mai 2021 ein (VB 70). Erst am 10. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer – trotz bereits am 19. Mai 2021 erfolgter telefonischer Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin, seine Einsprache per Mail sei nicht gültig (VB 71) – eine unterschriebene Eingabe ein (vgl. VB 75), welche ebenfalls nicht fristgerecht innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist seit Eröffnung der Verfügung vom 8. Februar 2021 eingegangen ist. Die Beschwerdegegnerin ist daher in Bezug auf die Verfügung vom 8. Februar 2021 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.

3.2

Die Beschwerdegegnerin nimmt in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 auch auf die Verfügung vom 22. März 2023 Bezug (VB 137). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. April 2023 per E-Mail einen neuen Arztbericht an die Beschwerdegegnerin zustellte, ohne aber Anträge zu stellen oder Einsprache zu erheben (VB 139 S. 1). In der Folge beantragte ein neu mandatierter Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 10. August 2023 Akteneinsicht (VB 142), ohne danach weitere Eingaben einzureichen. Am 22. März 2024 beantragte zudem wiederum eine andere Rechtsanwältin Leistungen aus Spätfolgen, ohne sich auf die bisherigen Verfügungen zu beziehen. Die Beschwerdegegnerin ist in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 daher zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Verfügung vom 22. März 2023 keine Einsprache eingegangen sei und ist auch in Bezug auf diese Verfügung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 19. Mai 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1.

Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Bächli