VBE.2026.149
Rubrum
Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2026.149 / lf / GM Art. 99
Urteil vom 10. Juni 2026
Besetzung
Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten
1.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 28. August 2025 am 20. Juli 2025 beim Essen einer grillierten Kalbsbratwurst auf "etwas Hartes (Knochen/Stein)" biss, anschliessend Partikel im Mund bemerkte während des Kauens und am Abend sah, dass ein Stück des oberen Schneidezahnes fehlte bzw. abgebrochen war. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Zahnschaden, weil das für den Unfallbegriff erforderliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erstellt sei und dementsprechend kein Unfall vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026 ab.
2.
2.1.
Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2026 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, das Ereignis vom 20. Juli 2025 sei als Unfall anzuerkennen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der Zahnbehandlung zu übernehmen.
2.2.
Mit Vernehmlassung vom 31. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 30) zu Recht ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Juli 2025 verneint hat.
2.
2.1
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2
Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale (Körperverletzung [bzw. Tod], äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75).
2.3
Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.1.1 S. 76 f.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f.).
2.4
2.4.1
Die Rechtsprechung hat sich bislang verschiedentlich mit Zahnschäden beim Kauen auseinandergesetzt. Die Ungewöhnlichkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Zahnschäden zu bejahen, die durch einen Gegenstand verursacht werden, der üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (vgl. SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E. 3c/cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 16. Januar 2016 E. 5 und 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3; vgl. zum Ganzen ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 38 ff. mit Hinweisen).
2.4.2
Die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genügt jedoch für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht. In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.). In diesem Sinne wurde insbesondere entschieden, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3 mit Hinweisen). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten ist, liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1;
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026 insbesondere aus, da die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ereignishergang nachvollziehbar und konsistent seien, könne sachverhaltsmässig ohne Weiteres als erstellt gelten, dass er am 20. Juli 2025 beim Essen einer Kalbsbratwurst auf einen harten Gegenstand gebissen und dabei einen Zahnschaden erlitten habe. Die Identität des Gegenstandes, der zum Zahnschaden geführt habe, bleibe unklar, weil der Beschwerdeführer weder den Gegenstand noch ein Beweismittel zu dessen Eruierung habe. Daher mangle es von vornherein am Erfordernis des hinreichend nachgewiesenen ungewöhnlichen äusseren Faktors als Teilkriterium des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG. Wenn ungeklärt bleibe, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe, könne nicht zuverlässig beurteilt werden, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer den Zahnschaden durch einen Unfall zugezogen habe, bleibe somit unbewiesen. Es liege Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe. Zusammenfassend zeige sich, dass ein Unfallereignis nicht erstellt sei (VB 30 S. 4).
3.2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er beim Essen einer grillierten Kalbsbratwurst auf "etwas Hartes (Knochen)" gebissen habe. Im Buch "UVG versicherte Zahnschäden" von Edi Heusser werde ausgeführt, dass ein Zahnschaden, der beim Beissen auf ein Knochenstück in einer Wurst entstehe, als Unfallereignis gelte. Daher sei der Sachverhalt erneut zu prüfen und das Ereignis als Unfall zu bestätigen.
3.3
Aus den Akten ergibt sich insbesondere Nachfolgendes:
In der Schadenmeldung vom 28. August 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 20. Juli 2025 beim Essen einer grillierten Kalbsbratwurst auf "etwas Hartes (Knochen/Stein)" gebissen und habe anschliessend während des Kauens Partikel im Mund bemerkt. Am Abend habe er dann gesehen, dass ein Stück des oberen Schneidezahnes gefehlt habe bzw. abgebrochen gewesen sei (VB 1 S. 2).
Im Formular zum Schadenfall gab der Beschwerdeführer am 5. September 2025 an, er habe sich die Zahnverletzung am 20. Juli 2025 beim Essen einer Kalbsbratwurst von B._____ zugezogen. Er habe auf etwas gebissen, dass er in diesem Gericht nicht erwartet habe. Er habe den Gegenstand, auf den er gebissen habe, nicht gesehen (VB 9 S. 2).
Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte der Beschwerdeführer in der E-Mail vom 8. September 2025 seine Aussage, dass er nicht gesehen habe, auf was er gebissen habe. Die Angabe in der Schadenmeldung, dass er auf einen Knochen bzw. Stein gebissen habe, sei nur eine Vermutung von ihm gewesen (VB 10).
In seiner Einsprache vom 23. Dezember 2025 gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2025 (VB 23) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit Sicherheit beim Essen einer Kalbsbratwurst auf "etwas Hartes" gebissen und vermute dies nicht nur. Den Fremdkörper habe er nicht identifizieren können, da er diesen mit der Bratwurst runtergeschluckt habe (VB 27).
3.4
Der Beschwerdeführer gab damit explizit an, dass er nicht gesehen habe, auf was er gebissen habe (VB 9 S. 2; 10) und dass die Angabe in der Schadenmeldung, dass er auf einen Knochen bzw. Stein gebissen habe, nur eine Vermutung von ihm gewesen sei (VB 10). Darauf, dass er auf einen Knochen gebissen habe (vgl. etwa Beschwerde), kann indes schon deshalb nicht abgestellt werden, weil Vermutungen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht genügen, um das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen. Es liegt folglich Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat, da er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.4.2. hiervor). Denn erlauben es die Angaben der versicherten Person nicht, den fraglichen Gegenstand in präziser und detaillierter Weise zu beschreiben, ist die Verwaltung bzw. im Streitfall das Gericht nicht in der Lage, den in Frage stehenden äusseren Faktor bzw. dessen Ungewöhnlichkeit zuverlässig zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3). Diesbezüglich erübrigen sich sodann auch weitere Abklärungen, da sich nicht mehr feststellen lässt, ob es sich beim Fremdkörper, auf den der Beschwerdeführer am 20. Juli 2025 biss, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handelte. Grund dafür ist, dass der Beschwerdeführer den Gegenstand, der die Schädigung des Zahns verursacht haben soll, laut seinen eigenen Angaben (ohne ihn vorgängig eindeutig identifiziert zu haben) geschluckt habe (VB 27).
Damit kann nicht beurteilt werden, ob die Schädigung durch einen Gegenstand verursacht worden ist, der üblicherweise nicht in der vom Beschwerdeführer am 20. Juli 2025 eingenommenen Kalbsbratwurst vorhanden ist. Denn eine Wurst kann rechtsprechungsgemäss, wie auch aus dem Literaturverweis des Beschwerdeführers hervorgeht (vgl. Beschwerde; Beschwerdebeilage [BB] 1), auch harte Elemente enthalten, welche nicht ungewöhnlich wären (z.B. Knorpel; RKUV 1992 Nr. U 144 S. 82 ff.; NABOLD, a.a.O., S. 39).
Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem gemeldeten Zahnschaden besteht somit nicht, da das Ereignis vom 20. Juli 2025 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.2. f. hiervor). Der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026 (VB 30) ist damit zu bestätigen.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Dispositiv
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 10. Juni 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1.
Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Kathriner Fricker