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VKL.2025.24

Rubrum

Versicherungsgericht 1. Kammer

VKL.2025.24 / am / GM Art. 95

Urteil vom 11. Juni 2026

Besetzung

Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin i.V. Gnägi Sukthankar

Klägerin Sammelstiftung A._____

Beklagte B._____ AG

Gegenstand

Klageverfahren betreffend BVG; Klage nach Art. 73 BVG

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten

1.

Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 16. November 2021 als Arbeitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden per 1. Januar 2022 der Klägerin an. Die Klägerin kündigte den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 29. Mai 2025 wegen Zahlungsausständen per 31. Mai 2025. Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung mit der Nummer aaa des Betreibungsamts C._____ vom 13. Oktober 2025 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 5'044.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2025, einem Verzugszins bis zum 30. September 2025 im Betrag von Fr. 337.90, Mahnspesen im Betrag von Fr. 500.00, Vertragsauflösungskosten im Betrag von Fr. 500.00, Betreibungskosten im Betrag von Fr. 300.00 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Die Beklagte erhob am 17. Oktober 2025 Rechtsvorschlag.

2.

2.1.

Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 18. November 2025 Klage mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 5'044.95, nebst Zins zu 5% seit dem 01.10.2025, zuzüglich CHF 337.90 Zins bis 30.09.2025 und vertragliche Gebühren gemäss Kostenreglement (insbesondere CHF 500.00 Mahnspesen, CHF 500.00 Vertragsauflösungskosten, CHF 300.00 Betreibungsbegehren, CHF 74.00 Zahlungsbefehl, CHF 1'000.00 Klage) zu bezahlen.

2.

Es sei der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Othmarsingen erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen,

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

2.2.

Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2025 (Eingangsdatum: 9. Dezember 2025) beantragte die Beklagte im Wesentlichen eine Sistierung des Verfahrens "bis zur vollständigen Offenlegung und Prüfung" sowie eventualiter die Abweisung der Klage.

2.3.

Mit Replik vom 22. Januar 2026 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest, reduzierte jedoch ihre Forderung um eine Prämiengutschrift über insgesamt Fr. 5'597.70.

2.4.

Mit Duplik vom 2. Februar 2026 und Triplik vom 12. Februar 2026 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung

1.

1.1

Zu prüfen ist zunächst die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der mit Klageantwort gestellten Begehren. Die Beklagte beantragt die Offenlegung sämtlicher Arbeitnehmerbeiträge von 2023 bis 2025, die Offenlegung sämtlicher Kontoauszüge der individuellen Vorsorgekonti sowie die Offenlegung der verantwortlichen Organe und Mitarbeitenden, um die individuelle Verantwortlichkeit nach Art. 72 BVG (recte: Art. 52 BVG) und strafrechtliche Relevanz nach Art. 138 StGB beurteilen zu können (Klageantwort, Ziff. 4 ff.) sowie die Anordnung weiterer Verpflichtungen der Klägerin (Klageantwort Ziff. 6 ff.).

1.2

Die Rechtspflege im Bereich der beruflichen Vorsorge ist in der Schweiz als duales System ausgestaltet, wobei zwei separate Rechtswege bestehen, die sich gegenseitig ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2013 vom 16. Juni 2014 E. 2; BRUNO LANG, Aufsichtsbehörde, Registrierung und Rechtspflege, in Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 748). Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG sind die Kantone verpflichtet, ein Gericht zu bezeichnen, das im Rahmen eines Klageverfahrens Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten beurteilt. Als klagbar gilt ein Anspruch, wenn sich die Person des Begünstigten und die Leistung aus Gesetz, Reglement oder spezieller Leistungszusage objektiv bestimmen lassen (BRUNO LANG, a.a.O., S. 748). Wesentlich ist, dass es sich um eine Streitigkeit im aktuellen Einzelfall handeln muss (ULRICH MEYER, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in: ZSR, Band 106 1987, S. 613).

Daneben besteht nach Art. 61 Abs. 1 BVG eine kantonale Aufsichtsbehörde. Diese Aufsichtsbehörde wacht gemäss dem Einleitungssatz von Art. 62 Abs. 1 BVG über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der zweckgemässen Verwendung des Vorsorgevermögens. Die Umschreibung der Aufgaben von Art. 62 Abs. 1 lit. a-e BVG ist nicht abschliessend (CHRISTINA RUGGLI, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, N. 2 zu Art. 62 BVG). Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG sieht dabei im Sinne einer Generalklausel vor, dass die Aufsichtsbehörde Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (CHRISTINA RUGGLI, a.a.O., N. 18 zu Art. 62

BVG). Zu den Mängeln im Sinne von Art. 62 lit. d BVG zählt unter anderem auch eine nicht ordnungsgemässe Geschäftsführung (CHRISTINA RUGGLI, a.a.O., N.19 zu Art. 62 BVG).

Gemäss Art. 86b Abs. 1 BVG sind die Versicherten über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben, die Organisation und die Finanzierung, die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 sowie die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b zu orientieren. Gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG ist den Versicherten auf Anfrage hin die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin abzugeben. Nach Art. 62 Abs 1 lit. e BVG ist für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend das Recht des Versicherten auf Information gemäss den Art. 65a und 86b Abs. 2 BVG die Aufsichtsbehörde zuständig.

1.3

Was die vom Kläger beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Offenlegung sämtlicher Arbeitgeberbeiträge 2023 bis 2025 inklusive der tatsächlichen Mittelverwendung, zur Offenlegung sämtlicher Kontoauszüge der individuellen Vorsorgekonti inklusive der Darlegung der Rechtsgrundlage zur Verrechnung von Arbeitnehmerbeiträgen mit Arbeitgeberrückständen und des Nachweises, dass sämtliche Arbeitnehmerbeiträge vollständig und korrekt gutgeschrieben worden seien und der Benennung der verantwortlichen Personen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Auskunftsrecht grundsätzlich aus Art. 86b BVG ableitet. Ein solches Informations- bzw. Auskunftsrecht steht indes nur der versicherten Person und nicht auch ihrem Arbeitgeber zu (vgl. SIMONE EMMEL, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 1 und 4 zu Art. 86b BVG). Doch selbst wenn die Beklagte als Arbeitgeberin ein Informations- bzw. Auskunftsrecht hätte, wäre die Aufsichtsbehörde und nicht ein Gericht für eine Streitigkeit aus Art. 86b Abs. 2 BVG zuständig (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich mithin auch Weiterungen bezüglich des mit diesem Antrag zusammenhängenden Sistierungsantrags der Beklagten (vgl. Klageantwort, Ziff. 4 Antrag 1). Auf die entsprechenden Anträge ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit des Versicherungsgerichts nicht einzutreten.

Bezüglich der vom Kläger weiter beantragten Verpflichtung der Klägerin, sämtliche zweckwidrig verwenden Arbeitnehmerbeiträge unverzüglich den individuellen Vorsorgekonti der betroffenen Versicherten gutzuschreiben und den vollständigen Betrag der zweckwidrig verwendeten Arbeitnehmerbeiträge selbst zu tragen und vollumfänglich nachzuzahlen, wobei dieser Betrag durch die Klägerin offen zu legen sei, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit d. BVG ebenfalls die Aufsichtsbehörde zuständig. Auf die entsprechenden Anträge ist somit mangels sachlicher Zuständigkeit des hiesigen Versicherungsgerichts ebenfalls nicht einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111

Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2).

2.2

Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, dass die Beklagte die seit dem 25. September 2025 fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt habe. Mithin beantragt sie die Verpflichtung zur Bezahlung des noch ausstehenden Forderungsbetrags sowie die vollumfängliche Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts C._____ (vgl. Klage, Ziff. 4 ff. sowie Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2; Replik).

Die Beklagte hat zwar das rechtmässige Handeln der Klägerin in Frage gestellt, sich zu der in Frage stehenden Forderung der Klägerin jedoch nicht geäussert und damit diesbezüglich weder eigene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestritten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (E. 2.1. hiervor) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesentlichen Tatsachenbehauptungen substantiiert und schlüssig vorgetragen hat.

3.

3.1

Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.

3.2

Mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages (Klagebeilage [KB] 1) anerkannte die Beklagte, der Klägerin die Beiträge für die bei dieser versicherten Leistungen zu schulden (vgl. KB 1, Ziff. 10).

4.

4.1

Gemäss Klageschrift und den eingereichten Beilagen setzte sich die Forderung der Klägerin von Fr. 5'044.95 aus den folgenden Teilforderungen zusammen (Klage, Ziff. 6):

Ausstand per 31.12.2023 15'771.45 KB 5 Einzahlungen 2024 -16'271.45 KB 5 Prämienabrechnung Faktura 2307783 16'801.10 KB 5, 6 Prämienabrechnung Faktura 2347060 14'461.70 KB 5, 6 Prämienabrechnung Faktura 2484410 159.50 KB 5, 6 Mahnspesen 2024 500.00 KB 1, 5, 7 Verzugszinsen bis 31.12.2024 341.85 KB 5 Einzahlungen 2025 -13'860.00 KB 5 Prämienabrechnung Faktura 2590415 -18'456.90 KB 5, 6 Prämienabrechnung Faktura 2603891 -18'597.50 KB 5, 6 Prämienabrechnung Faktura 2603220 18'597.50 KB 5, 6 Prämienabrechnung Faktura 2627018 13'435.20 KB 5, 6 Prämienabrechnung Faktura 2759177 -7'837.50 KB 5, 6 Prämienabrechnung Faktura 2791185 -8'298.80 KB 5, 6 Prämienabrechnung Faktura 2795234 8'298.80 KB 5, 6 BVG-Prämienausstand per 31.05.2025 5'044.95 KB 5, 10 Zins bis 30.09.2025 Fr. 337.90 KB 5, 10 Mahnspesen 2025 Fr. 500.00 KB 1, 5, 7, 10 Vertragsauflösungskosten per 31.05.2025 Fr. 500.00 KB 1, 5, 10 Betreibungskosten Betreibungsbegehren Fr. 300.00 KB 1, 5, 10 Betreibungskosten Zahlungsbefehl 74.00 KB 1, 5, 10 Betreibungskosten Klage nach Art. 73 BVG 1'000.00 KB 1, 5

In der Replik vom 22. Januar 2026 aktualisierte die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten. Grund dafür sei, dass aufgrund von Korrekturen im Zusammenhang mit den Lohndeklarationen eine Prämiengutschrift von Fr. 5'597.70 zugunsten der Beklagten erfolgt sei. Diese nachträgliche Korrektur durch die Klägerin sei aufgrund der nicht nachgekommenen Meldepflicht der Beklagten erfolgt, weshalb sich die Klägerin bei der ursprüng- lichen Berechnung auf veraltete Lohndeklarationen hätte stützen müssen. Die massgebenden AHV-Lohndeklarationen der Jahre 2024 und 2025 hätten erst im Januar 2026 vorgelegen, weshalb schliesslich auch erst in diesem Zeitpunkt die korrekte Berechnung der Prämien vorgenommen worden sei, welche zu dieser Prämiengutschrift geführt habe. Vor diesem Hintergrund setze sich die Forderung nunmehr wie folgt zusammen (Replik, S. 2. f.):

BVG-Prämienausstand nebst Zins zu 5% 5'044.95 seit 01.10.2025 Zins bis 30.09.2025 337.90 Mahnspesen 500.00 Vertragsauflösung 500.00 Betreibungsbegehren 300.00 Zahlungsbefehl 74.00 Klage 1'000.00 – Prämiengutschrift – 5'597.70

Die von der Klägerin mit Replik vom 22. Januar 2026 aktualisierte Forderung beläuft sich demnach auf gesamthaft Fr. 2'159.15 (Fr. 5'044.95 + Fr. 337.90 + Fr. 500.00 + Fr. 500.00 + Fr. 300.00 + Fr. 74.00 + Fr. 1'000.00

4.2

4.2.1

Mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages hat die Beklagte den Vertragsbestimmungen zugestimmt. In Ziff. 10 des Anschlussvertrages wird festgehalten, dass die Sparbeiträge jeweils am 31. Dezember des Jahres und alle anderen Beiträge am 1. Januar des Jahres fällig werden. Die Klägerin selbst ist vertraglich berechtigt im Hinblick auf das neue Versicherungsjahr einen Akontobeitrag in Rechnung zu stellen (vgl. KB 1, Ziff. 10). Die Art und der Umfang der Leistung an die Klägerin ist im Vorsorgereglement umschrieben (KB 1, Ziff. 9). Das Vorsorgereglement hält in Ziff. 2.3.1 diesbezüglich fest, dass der massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV- Jahreslohn der versicherten Person entspricht (KB 3 S. 4). Die Berechnung der Vorsorgeleistung und -beiträgen gem. Ziff. 2.3.2 basieren auf dem versicherten Jahreslohn (KB 3 S. 4). Gemäss Ziff. 13 des Anschlussvertrags muss die Beklagte der Mitwirkungspflicht gegenüber der Vorsorgestiftung nachkommen und diese mit den massgebenden Jahreslöhnen sowie sämtlichen Lohnänderungen bedienen (KB 1, Ziff. 13).

Die Klägerin stützte sich bei der erhobenen Prämienbeitragsforderung in Form von Akontobeiträgen (vgl. KB 6) auf die aus dem Vorjahr bekannten Lohndeklarationen ab. Grund dafür war, dass die Beklagte der Mitwirkungspflicht gemäss Ziff. 13 des Anschlussvertrags nicht nachgekommen ist und weder der Klägerin noch der Ausgleichskasse die für das Jahr 2024 und

2025 massgebenden Lohnmeldungen mitgeteilt hat (Replikbeilage [RB] 11). Demnach hat die Beklagte die vertragliche Mitwirkungspflicht verletzt. Die Klägerin ihrerseits konnte trotz entsprechendem Aufwand die massgebenden Jahreslöhne nicht ermitteln. So hat die Klägerin mit E-Mail vom 29. Juli 2024 die Ausgleichskasse um Zustellung der Lohnmeldung 2024 ersucht, welche die Klägerin gleichentags in Kenntnis gesetzt hat, dass seitens der Beklagten noch keine Lohnmeldung für das Jahr 2024 eingegangen sei (RB 11). Auf erneute Anfrage bei der zuständigen Ausgleichskasse stellte diese der Klägerin mit E-Mail vom 16. Januar 2026 die AHV-Deklarationen der Jahre 2024/2025 zu und setzte sie darüber in Kenntnis, dass ihr die Unterlagen erst nach deren Veranlagung, welche mit Verfügung vom 16. September 2025 in Aussicht gestellt worden ist, zugestellt wurden (RB 12).

Bei der von der Klägerin erhobenen (Akonto-)Prämienbeitragsforderung stützte sich diese demnach zu Recht auf die ihr vorliegenden, aus dem Vorjahr bekannten Lohndeklarationen ab.

Die mit der Klage geltend gemachten Prämienbeitragsforderung in der Höhe von Fr. 5'044.95 ist somit nachvollziehbar begründet (vgl. E. 2.1. hiervor) und ausgewiesen (KB 5, 6, 7, 9, 10; RB 11 und 12) sowie hinreichend substantiiert (vgl. E. 4.1. hiervor). Durch Mitteilung der Ausgleichskasse hat sich die Prämienforderung reduziert bzw. es erfolgte eine Prämiengutschrift im Betrag von Fr. 5'597.70, welche von der ausstehenden Forderung abzuziehen ist.

5.

5.1

5.1.1

Die Klägerin fordert weiter Mahngebühren im Umfang von insgesamt Fr. 500.00 für zwei Mahnungen über Fr. 100.00 mit Valuta 15. März 2024 und 15. April 2024 sowie eine Mahnung über Fr. 300.00 mit Valuta am 10. April 2024 (KB 5). Den Akten sind zwei Mahnungen vom 17. März 2024 und 15. April 2025 zu entnehmen, in denen auf die Belastung des Kontokorrentes der Beklagten mit Mahnspesen von je Fr. 100.00 hingewiesen wurde (KB 7). Zudem erfolgte in der Mahnung vom 17. März 2024 ein Hinweis darauf, dass der Kassenvorstand über den Beitragsausstand informiert werde, wofür zusätzlich Kosten von Fr. 300.00 verrechnet würden (KB 7).

5.1.2

Ziff. 5 des Anschlussvertrages zwischen den Parteien vom 16. November 2021 hält fest, dass das Kostenreglement integrierter Bestandteil des Anschlussvertrags ist (KB 1, Ziff. 5). Ziff. 2.1 des Kostenreglements der Klägerin sieht eine Gebühr von Fr. 100.00 pro eingeschriebene Mahnung vor. Ziff. 2.1 des Kostenreglements hält sodann fest, dass bei einer

Versicherteninformation ein Betrag von Fr. 300.00 in Rechnung gestellt werden kann (KB 1, Ziff. 2.1 des Kostenreglements). Sämtliche Mahnungen bzw. die Versicherteninformation liegen den Akten bei (KB 7) und sind demnach ausgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Mahngebühren sind mithin nicht zu beanstanden.

5.2

5.2.1

Die Klägerin macht ferner aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 337.90 bis 30. September 2025 geltend. Zudem verlangt sie Verzugszinsen von 5 % auf den Betrag von Fr. 5'044.95 seit dem 1. Oktober 2025 (Klage, Ziff. 6 sowie Rechtsbegehren Ziff. 1).

5.2.2

Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen bzw. anschlussvertraglichen Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung (MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 17 zu Art. 66 BVG). Fehlt es an einer entsprechenden Regelung der Verzugszinsen, so richten sich diese nach Art. 104 Abs. 1 OR und betragen 5 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2018 vom 30. Januar 2019, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.2.4). Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse erhoben werden (Art. 105 Abs. 3 OR; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1 und HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 300). Ein Anspruch auf Verzugszinsen für ausserordentliche Kosten respektive Gebühren lässt sich weder aus Art. 66 Abs. 2 BVG noch aus Art. 104 Abs. 1 OR ableiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1).

5.2.3

Vorliegend ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, wie die Klägerin ihre Verzugszinsforderung von Fr. 337.90 für den Zeitraum bis 30. September 2025 berechnet hat. Zudem ist unklar, ob diese Verzugszinsforderung Zinsen auf ausserordentliche Gebühren wie insbesondere Mahnungs- und Vertragsauflösungskosten umfasst. Die Klage ist daher diesbezüglich abzuweisen.

5.2.4

Soweit die Klägerin Verzugszinsen ab 1. Oktober 2025 geltend macht, ergibt sich weder aus der Klage noch aus den Akten, woraus die Klägerin das Datum vom 1. Oktober 2025 als Beginn des Zinsenlaufs ableitet. Sodann ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Prämiengutschrift im Umfang von Fr. 5'597.70 nicht, auf welchen Betrag sich die

Zinsforderung nunmehr stützt. Die Klage ist daher diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.

5.3

Die Klägerin fordert zudem Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.00. Ziff. 17 des Anschlussvertrages verweist für die Kosten einer Vertragsauflösung auf das Kostenreglement (KB 1, Ziff. 17). Dieses sieht in Ziff. 3 eine Gebühr von Fr. 100.00 pro versicherte Person, mindestens jedoch Fr. 500.00, vor (KB 1, Ziff. 3 des Kostenreglements). Der Anschlussvertrag wurde von der Klägerin am 29. Mai 2025 per 31. Mai 2025 gekündigt (KB 8). Der von der Klägerin geltend gemachte Mindestbetrag von Fr. 500.00 (Klage, Ziff. 6 und Rechtsbegehren Ziff. 1) ist demnach nicht zu beanstanden. Die Vertragsauflösungskosten wurden somit rechtmässig erhoben.

5.4

Die Klägerin fordert sodann die Bezahlung "Betreibungskosten Betreibungsbegehren", die "Betreibungskosten Ausstellung Zahlungsbefehl" und die "Betreibungskosten Klage nach Art. 73 BVG" (Klage, Ziff. 6 sowie Rechtsbegehren Ziff. 1).

5.4.1

Der Anschlussvertrag verweist in Ziff. 12 bezüglich der Kosten von Inkassobemühungen ebenfalls auf das Kostenreglement (KB 1, Ziff. 12). Dieses sieht in Ziff. 2.2 für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens eine Gebühr von Fr. 300.00 vor. Die Grundlagen für die Kostenerhebung sind somit nachvollziehbar ausgewiesen, womit dieser Betrag geschuldet ist.

5.4.2

Das Kostenreglement sieht in Ziff. 2.2 für eine Klage nach Art. 73 BVG eine Gebühr von Fr. 1'000.00 vor. Da dieser vorgesehene Kostenbeitrag den Aufwand des gerichtlichen Verfahrens abdecken soll, kommt er einer verfahrensrechtlichen Parteientschädigung gleich. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Versicherten. Dieser Grundsatz wird im Verfahren der beruflichen Vorsorge aus Art. 73 Abs. 2 BVG abgeleitet und kann daher vertraglich nicht abgeändert werden (BGE 128 V 323; 128 V 143).

Der Antrag auf Zusprechung einer Gebühr für die Einreichung der Klage nach Art. 73 BVG ist damit abzuweisen.

5.4.3

Soweit die Klägerin Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls im Betrag von Fr. 74.00 geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass Betreibungskosten zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Im Gegensatz zu Mahngebühren und Umtriebsspesen können Betreibungskosten nicht in die Betreibungsforderung miteinbezogen werden, sondern sind zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag zu bezahlen (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, RKUV 2003 KV 251 S. 226). Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG sind von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug zu bringen, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Da die Betreibungskosten für Zahlungsbefehle im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Gesetzes wegen zu bezahlen sind, können sie nicht durch Urteil zugesprochen werden. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

6.

Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 747.25, bestehend aus den Beitragsforderungen in der Höhe von Fr. 5'044.95, Mahngebühren von Fr. 500.00, Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.00, Betreibungskosten im Betrag von Fr. 300.00, abzüglich der Prämiengutschrift im Betrag von Fr. 5'597.70, zu bezahlen. Die Klage ist demnach teilweise gutzuheissen. Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2025; KB 10) erhobene Rechtsvorschlag ist somit im Umfang von Fr. 747.25 zu beseitigen. Der Antrag der Beklagten, die Klägerin sei zu verpflichten, ihr gegenüber die vollständige Schuldenfreiheit zu bestätigen (Klageantwort Ziff. 7), ist somit ohne Weiteres abzuweisen.

Soweit die Klägerin mehr verlangt, ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

7.2

Weder die Klägerin als mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betrauten Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) noch die Beklagte als grossmehrheitlich unterliegende Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO und § 64 Abs. 3 VRPG) hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 747.25 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2025) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 747.25 beseitigt.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. Juni 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1.

Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Kathriner Gnägi Sukthankar

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95 e Art. 106 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 138 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.